Erstellt am 02.03.2016 um 12:29 Uhr von Belveda
https:www.betriebsratsqualifizierung.de/news/betriebsrat-hat-bei-handyverbot-keine-mitbestimmung
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F682F8FB-42DF-49F2-9458-EC8A3A963658}
Kuckst du mal da :-)
Erstellt am 02.03.2016 um 12:29 Uhr von gironimo
Das ist eine Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Lediglich während des Arbeitens selbst kann der AG verlangen, dass die Aufmerksamkeit des AN nur den Arbeitsabläufe zu widmen ist und keine Privatangelegenheiten nebenher erledigt werden (Handy zwischen Ohr und Schulter geklemmt).
Die Frage wäre also: Gibt es außer den offiziellen Pausen noch Arbeitsunterbrechungen - usw.
Erstellt am 02.03.2016 um 12:52 Uhr von christax
Der Arbeitgeber sagt , es fällt unter sein Weisungsrecht, also
keine mitbestimmung
Erstellt am 02.03.2016 um 15:25 Uhr von Kirstena
Ist Mitbestimmungspflichtig.
Arbg München, 18.11.2015, Az. 9 BVGa 52/15
Erstellt am 02.03.2016 um 15:30 Uhr von Pjöööng
LAG Rheinland-Pfalz sagt: Keine Mitbestimmung
AG München sagt: Mitbestimmung
Höchstrichterlich ist es bisher nicht geklärt.
Als Arbeitgeber würde ich unter diesen Umständen den BR ins Boot holen...
Erstellt am 02.03.2016 um 19:03 Uhr von gironimo
>Der Arbeitgeber sagt , es fällt unter sein Weisungsrecht, also
keine Mitbestimmung<
Da beruft er sich sicherlich auf das Urteil, was damals durch alle Medien ging - was man aber im Detail lesen muss, um zu verstehen, was der AG mitbestimmungsfrei darf und was nicht..
Fragt doch mal Euren AG, auf welche Rechtsgrundlage es sich beruft - dann kann man da mal nachlesen - und anschließend mit dem AG weiter diskutieren.
Erstellt am 02.03.2016 um 19:24 Uhr von Pjöööng
Naja, so viel Detail steckt in dem Urteil ja gar nicht drin. Die Pälzer sagen halt, dass man nicht gleichzeitig arbeiten und privat telefonieren kann, die Bayern sind halt der Meinung dass zum Einen das Handy heute nicht mehr nur Telefon ist und zum anderen gerade die Möglichkeit hin und wieder aufs private Telefon zu schauen der Arbeitsleistung zuträglich sein kann (womit, liebe Bayern,doch die Arbeitsleistung betroffen wäre und nicht das Ordnungsverhalten, aber dann habt Ihr ja noch schnell die Persönlichkeitsrechte hinterhergeschoben).
Und was nutzt einem dieses Wissen bei der Diskussion mit dem Arbeitgeber? Wenig bis nichts!