Erstellt am 25.02.2016 um 19:51 Uhr von Challenger
Tach auch Goldfisch,
Diese Vereinbarungen sind nur dann verbindlich,wenn der AG im guten Glauben davon ausgehen kann, daß der BR die Sache ordnungsgemäß behandelt hat. Dies ist zB dann
Fall, wenn der AG dem BRV heute den Entwurf einer BV überreicht hat, am Montag den
29.02.2016 zwar BR-Sitzung ist, der BRV diesen Entwurf jedoch nicht auf die Tagesord-
nung gesetzt hat, aber der BRV den Entwurf dem AG tags darauf unterschrieben zurück
gibt. Bei personellen Einzelmaßnahmen nach §99+102 BetrVG zB wirds dann schwierig.
Wenn jedoch der AG dem BRV den Entwurf vorlegt und postwendend unterschrieben
zurück erhält, dann kann der AG nicht und in gar keinem Fall davon ausgehen, daß ein
ordnungsgemäßer Beschluß des BR voliegt.
Im übrigen würde ich Euch empfehlen, eine zusätzliche BR-Sitzung anzuberaumen und
den BRV abzuwählen.
Erstellt am 25.02.2016 um 20:52 Uhr von gironimo
Wenn der AG die Vereinbarung nicht schon umgesetzt hat (weil er im guten Glauben war), kann jedes BR-Mitglied dem AG mitteilen, dass zu der Unterschrift des BRV, der notwendige Beschluss fehlt - die Vereinbarung also nicht gilt.
Erstellt am 26.02.2016 um 09:39 Uhr von Mattes
Der BRV kann sich aber natürlich auch noch im Nachhinein eure Zustimmung holen.
BZW. sein Handeln per Beschluss nachträglich legitimieren lassen.
Vorausgesetzt er kann euch sein Handeln vernünftig erklären und ihr seit bereit dem zuzustimmen.
Vielleicht hatte er Gründe so zu handeln. Was das vorgehen natürlich so nicht entschuldigen kann.
Erstellt am 26.02.2016 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Tatsächlich verbindlich sind diese Vereinbarungen nur, wenn ihnen ein Beschluss des Gremiums zu Grunde liegt.
Der Arbeitgeber darf grubndsätzlich davon ausgehen, dass die Unterschrift auf Grund eines BR-Beschlusses erfolgte, es sei denn, er hätte erkennen müssen, dass kein Beschluss erfolgt sein kann. ("Ah! Die neuen Schichtpläne! Da unterschreibe ich doch gleich!")
Sofern der Arbeitgeber von einem ordnungsgemäßen Beschluss ausgehen kann (und das wird der Normalfall sein, er muss keine Nachforschungen anstellen), darf er den Beschluss auch umsetzen.
Veröffentlicht nun der Arbeitgeber den Schichtplan, so übt er sein Direktionsrecht aus und der Schichtplan ist verbindlich.
Liegt der Zustimmung kein BR-Beschluss zu Grunde, dann hat der BR dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ich wage zu bezweifeln, dass das einzelne BRM dazu befugt ist.
Ob man sich hier als Betriebsrat diese Blöße geben will, sollte gut überlegt werden. Beim Arbeitgeber wird man mit dieser Mitteilung ganz schnell in eine der Kategorien "Kindergarten", "Laberverein" oder "Kappesköpfe" wandern und die Kollegen werden den Aushang des Arbeitgebers "Liebe Mitarbeiter, der Betriebsrat hat die Genehmigung des bereits veröffentlichten Dienstplanes aus nicht nachvollziehbaren Gründen kurzfristig zurückgezogen. Wir sind bemüht so schnell wie möglich einen neuen, dann hoffentlich endgültigen, Schichtplan bekannt geben zu können und bedauern sehr, dass Sie vorerst keine Planungssicherheit haben." mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen.
Und für die nächste TO würde ich die Neuwahl des Vorsitzenden auf die TO setzen lassen. Der BR muss hier nicht "überreden".