Erstellt am 24.02.2016 um 15:15 Uhr von Tulpe
Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche. Die Fahrtzeit zum Besuch des Seminars ist für den Fahrer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, d.h. Fahrtzeit und Seminarbesuch dürfen zusammen die gemäß Arbeitszeitgesetz zulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nicht überschreiten. Dies gilt auch für die tägliche Dauer des Seminars. Für Mitfahrer wird arbeitszeitrechtlich die Fahrtzeit zum Seminarbesuch, unabhängig von der Vergütung, in der Regel nicht als Arbeitszeit gewertet.
Dies ist auch für Minijober und Teilzeitkräfte gültig.
Dauert das Seminar nur einen Tag?? Da könnt ihr nicht viel lernen. Ansonsten am Tag vorher Anreisen. Ab Seminarschluss nach Hause 12 Std.
Erstellt am 24.02.2016 um 16:28 Uhr von Globus
Na, dieser Meinung bin ich in Gänze nicht, Tulpe...
Erstellt am 24.02.2016 um 16:32 Uhr von gironimo
Gibt es bei Euch im Betrieb eine Dienstreiserichtlinie? Die würde auch für Euch gelten.
Angesichts der Tatsache, dass der Seminartag 6 Stunden lang ist, wäre eine Anreise am Vortag angeraten gewesen.
Für Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder ist im Übrigen § 37 Abs. 6 BetrVG zu beachten. Das heißt, dem Minijobkollegen entsteht ein Mehraufwand an Stunden (dem 5 Stundenmensch auch). Fahrzeit während der üblichen Arbeitszeit ist auf jeden Fall wie Arbeitszeit zu werten, auch bei Mitfahrern. Außerhalb dann u.U. wie Tulpe schreibt.
Erstellt am 24.02.2016 um 16:36 Uhr von Globus
"Seminar dauert nochmal 6 Stunden ( Pausen abgezogen)."
Hmmm, welche? was aber eigentlich bei der Anreisezeit zu einem BR1 Seminar, welches nur einen Tag dauert, unerheblich ist...
Ich glaube, ich hätte als AG hier interveniert...
Erstellt am 24.02.2016 um 18:30 Uhr von Hartmut
Ich meine, mich an mein eigenes Arbeitsrecht-3 Seminar zu erinnern, erst letztens. Dort meinte der Dozent, die 10-Stunden-Regel trifft auf BR-ARbeit nicht zu, da diese ehrenamtlich ist. Wenn das stimmt, habt ihr zumindest keinen Verstoß gegen das ArbZG.
Erstellt am 24.02.2016 um 18:47 Uhr von Globus
Hui, nun kommen wir der Sache näher... wenn auch in schritten...
Die Frage ist also, für wen ist das ArbZG gemacht, und warum?
Erstellt am 25.02.2016 um 11:19 Uhr von moreno
Für Weisungsgebundene Arbeitnehmer die durch diese Anweisungen des Arbeitgebers vor einer Belastung geschützt werden müssen. Also nicht für Betriebsräte die ein Ehrenamt eigenverantwortlich und selbständig ausüben.
....ich hätte als AG hier interveniert....geht ihn nichts an. Wenn ich vom Kirchenchorausflug von Flensburg nach München fahre und dann noch 10 Stunden im Garten arbeite ist das ja auch mein Problem.
Das Gericht hat bisher ja auch nur über eine Unzumutbarkeit von vor oder nach der Betriebsratstätigkeit liegende weisungsgebundene Arbeit entschieden aber niemals über die Länge von BR Tätigkeit mit Fahrzeit.
Erstellt am 25.02.2016 um 16:38 Uhr von Globus
Wahnsinn, wir sind uns einig...
In diesem Fall hätte ich aber als AG interveniert, da es sich nciht um einenKirchenchorausflug handelte sondern um ein BR Seminar BR1... Hmmm, ich kenne keinen Anbieter der das in einem Tagesseminar abhandelt... und als AG würde ich mit Sicherheit keines zulassen, wo die Fahrzeit doppelt so lange ist, wie das Seminar als solches.
Aber ansonsten hast du hier ja wirklich genau ins Schwarze getroffen - im Gegensatz zu anderen Membern...
Erstellt am 25.02.2016 um 17:50 Uhr von moreno
Wo steht denn was von Tagesseminar?
Erstellt am 25.02.2016 um 17:58 Uhr von Globus
"Allerdings müssen wir mind. 6 Std zum Seminarort fahren. Seminar dauert nochmal
6 Stunden ( Pausen abgezogen)."
Glaubst du die machen das ohne Übernachtung wenn es mehrtägig ist?
18 Std am Tag otw plus Pausen?
Nee, oder?
Erstellt am 25.02.2016 um 18:15 Uhr von moreno
Na ich schätz eher der Fragesteller meint den Anreistag zu diesem Seminar das über mehrere Tage geht.
Erstellt am 25.02.2016 um 18:18 Uhr von Globus
boah, wenn ich mich etwas falsch ausdrücke, macht mich jeder nieder weil man mich nciht verstehen will - schreibt ein neuer user etwas, dann muss auch ich das richtig verstehen, und keiner fragt genau nach, weil es jas logisch ist... danke übrigens Kolleginnen und Kollegen...
Ja mag sein... das schrieb er aber nicht... oder sie oder es...
Erstellt am 25.02.2016 um 20:44 Uhr von Hoppel
@ JamesKirk
"Verstossen wir jetzt gegen das Arbeitszeitgesetz?."
NEIN!
"Wieviele Stunden dürfen dann als Reisekosten(Arbeitsstunden) berechnet werden?"
Mit Reisekosten hat das überhaupt nichts zu tun und wieviele Stunden angerechnet werden müssen, geht aus § 37 Abs.6 BetrVG hervor: "... in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. "
Oder Du guckst mal hier (ab Seite 17) > https:www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Seminarbeschluss/Beschlussfassung/Freistellung_BR_.pdf