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§ 84 und 85 BetrVG

W
wieso
Jan 2018 bearbeitet

ein wie ich denke, komplizierter und vermutlich auch seltener Fall, zu dem ich gerne eure Meinung hören würde.

Durch die Zentrale werden Arbeitshandbücher und Prozessleitfäden erstellt, die einheitlich und verbindlich in allen Niederlassungen anzuwenden und umzusetzen sind.

In einer Niederlassung werden die Vorgaben jedoch nicht umgesetzt, der NL weiß darüber Bescheid und duldet dies bzw. gibt sogar Anweisungen entgegen den Vorgaben.

In der betroffenen Abteilung gibt es weder einen Gruppen- noch Abteilungsleiter. Vorgesetzter dieser Abteilung ist der stellvertr. NLL der aber wenig bis keine Ahnung von den Abläufen/anfallenden Arbeitsschritten in der Abteilung hat. Die Abteilung soll sich selbst organisieren, was aber nicht klappt. Ein Teil der MA betrachtet die Vorgaben als sinnvoll und möchte diese umsetzen, der andere Teil arbeitet irgendwie vor sich hin. In der Abteilung kommt es deshalb immer wieder zu Spannungen.

2 MA aus dieser Abteilung befürworten die Umsetzung der Vorgaben, eine Analyse und korrekte Aufteilung der anfallenden Arbeiten auf alle MA der Abteilung, sowie die Benennung eines Gruppen- oder Abteilungsleiters. Diese beiden MA sind im BR und haben von daher einen schlechten Stand beim NLL und dem stellvertr. NLL. Die Anliegen dieser MA, die ihre normalen Aufgabenbereiche betreffen, werden grundsätzlich abgeblockt.

Nun zu den Fragen: Wäre es möglich gem. §84 BetrVG Beschwerde einzureichen über das nicht vorhandensein eines Gruppen- und Abteilungsleiters, mit dem Ziel, dass ein MA aus der Abteilung diese Position einnimmt?

Wie schätzt ihr die Aussicht auf Erfolg ein?

Wenn der Grund der Beschwerde nicht durch §84 abgedeckt ist, dann wird er es auch nicht durch §85 sein, oder? Ggf. könnte das durch die Einigungsstelle geklärt werden aber wie geht es dann weiter?

Wenn einer der beiden betroffenen BR die Beschwerde einreicht (§85) dürfte der andere MA in dieser Sache dann im BR bleiben oder muss auch er ersetzt werden?

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

21.02.2016 um 12:53 Uhr

"Gedeckt" wird die Beschwerde von beiden Paragraphen. Die Verfahren sind nur unterschiedlich.

Im § 84 BetrVG ist der AN selbst der Beschwerdeführer, der zum Arbeitgeber geht. Das Ergebnis ist, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer bescheid sagen muss, was aus der Beschwerde geworden ist. Also: "Wir bedauern sehr, dass sie so leiden - aber es ist nun mal so, wie es ist - sorry".

Beim § 85 BetrVG trägt der AN seine Beschwerde dem BR vor. Dieser beschließt dann in einer Sitzung, ob er die Beschwerde für berechtigt ansieht. Wenn ja, ist es nun der BR, der mit dem AG verhandelt und für den Fall, dass keine Einigung darüber erzielt werden kann, dass die Beschwerde berechtigt ist, die Einigungsstelle anrufen kann. Der entstehende Kostendruck beflügelt natürlich den AG, vielleicht doch eine Einigung mit dem BR hinzubekommen.

Da die Kollegen keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass da jemand eingestellt wird, könnten sie den Weg über den § 85 BetrVG schon gehen. Allerdings habe ich hier doch erhebliche Zweifel, ob es einen Erfolg in der E-Stelle geben kann ...... Jedenfalls dürfte es kaum dazu kommen, dass es einen neuen Gruppenleiter gibt. Bestenfalls organisatorische Verbesserungen dürften der Kompromiss sein.

W
wieso

21.02.2016 um 17:00 Uhr

vielen Dank für deine hilfreiche Antwort.Es soll ja niemand eingestellt werden sondern aus den Reihen der MA einer zum Verantwortlichen mit Entscheidungsbefugnis ernannt werden.

P
Pjöööng

22.02.2016 um 12:25 Uhr

Ich sehe hier eine ganze Reihe rechtlicher Probleme.

Ich zweifle daran, dass der AN hier ein Beschwerderecht im Sinne der §§ 84, 85 BetrVG hat, da ich hier keine individuelle Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung des einzelnen Arbeitnehmers erkennen kann.

Auch sehe ich hier keinerlei Zuständigkeit der Einigungsstelle, da es hier einzig und alleine um eine Frage der Leitung des Betriebes geht und der BR kain Recht hat, in diese einzugreifen.

W
wieso

23.02.2016 um 20:50 Uhr

eine Beeinträchtigung sowie Benachteiligung besteht insofern, dass es niemand kompetenten mit Entscheidungsbefugnis gibt. Tritt ein Problem auf ist keiner greifbar, der sich dessen annimmt oder eine Entscheidung trifft. Derjenige der als Vorgesetzter auftritt ist nicht in der Abteilung, hat (zu) wenig Ahnung von der Materie und auch eigentlich gar keine Lust sich damit zu befassen.

Das alles ist für die Betroffenen sehr nervenaufreibend. In den Abteilungen mit einem Abteilungsleiter ist dies nicht der Fall.

P
Pjöööng

25.02.2016 um 18:02 Uhr

"INDIVIDUELLE Benachteiligung"!

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