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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiterüberwachung

U
Uwe
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, es ist gelegentlich vorgekommen, dass die elektronisch erfassten Daten beim Öffnen von Türen mit der Mitarbeiterkarte ausgewertet werden, um das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen. Daraus wurden für die Mitarbeiter disziplinarische Maßnahmen abgeleitet. Wir sehen das als Verstoß gegen BetrVG §87 Abs. 1 Satz 6 und wollen das künftig unterbinden. In erster Instanz werden wir die GF auffordern, die zu unterlassen. Da wir aber vermuten, dass durch das Schreiben diese Überwachungspraxis nicht aufgegeben wird, würde uns interessieren, ob Ihr in Euren Betrieben Mitarbeiterüberwachung erfolgreich unterbinden konntet. Wir wollen so etwas auf keinen Fall in einer Betriebsvereinbarung legalisieren und eine BV, die Überwachung verbietet, wird die GF nicht freiwillig unterschreiben. Viele Grüße Uwe

1.71008

Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

18.02.2016 um 13:05 Uhr

Habt Ihr denn eine BV zu diesen Zutrittssystemen?

C
Challenger

18.02.2016 um 13:22 Uhr

Tach auch Uwe, Maßnahmen, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen und vom AG ohne Zustimmung des BR durchführt werden, kann der BR dem AG im Wege einer EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG durch das Arbeitsgericht UNTERSAGEN lassen. Mein Tipp : Den AG SCHRIFTLICH aufordern, dies ab sofort zu unterlassen, andernfalls Prozeß am Hals. Die Erfolgsausichten sind sehr hoch, da die Arbeitsgerichte keinen Spaß verstehen, wenn die AG die Mitbestimmungsrecht von BR'ten mißachten.

G
gironimo

18.02.2016 um 13:35 Uhr

Wir wollen so etwas auf keinen Fall in einer Betriebsvereinbarung legalisieren und eine BV, die Überwachung verbietet, wird die GF nicht freiwillig unterschreiben.<

Dazu gibt es dann ja die Einigungsstelle.

Wir haben eine derartige BV, die Auswertungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle untersagt.

Verfahrt wie Challenger sagt und bereitet am Besten einen eigenen Verhandlungsentwurf für eine BV vor. Macht Euch schlau; zieht ggf. einen Sachverständigen hinzu.

B
biberbach

18.02.2016 um 14:10 Uhr

aber für eine einstweilige Verfügung dürfte es wahrscheinlich schon zu spät sein.

C
celestro

18.02.2016 um 15:09 Uhr

"aber für eine einstweilige Verfügung dürfte es wahrscheinlich schon zu spät sein."

Wieso sollte es dafür zu spät sein ?

B
biberbach

18.02.2016 um 17:23 Uhr

weil eine EV eine Eilbedürftigkeit voraussetzt. Wenn der BR hier anscheinend schon länger duldet, daß das Ding ohne BV eingesetzt wird, erlässt ein Arbeitsgericht keine EV mehr

G
Globus

18.02.2016 um 17:51 Uhr

das sind zwei verschiedene dinge es geht hier nciht um eine einstweilige verfügung gegen das betreiben dieses Tools, sondern eine gegen der auswertung der Daten daraus.

Ergo ist noch ncihts zu spät. Brief an den AG, dass sich der BR durch die Verwendung der Daten xyz die Notwendigkeit einer betrieblichen Regelung sieht und der AG weitere Auswertungen bezüglich der Verhaltens- und Leistungskontrolle zu unterlassen hat. Ein Verstoß würde weitere rechtliche Schritte des Gremiums nach sich ziehen...

Usw usw usw...

wichtig bei einer BV... man sollte eine BV über das allgemeine bewirken... ist Einigungsstellentauglich (eigene Erfahrung)

G
ganther

19.02.2016 um 21:56 Uhr

Globus deine Ansicht deckt sich aber überhaupt nicht mit der unseres Arbeitsgerichts und des LAG. Das musste unser BR leider schmerzhaft erfahren

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