Erstellt am 18.02.2016 um 12:05 Uhr von Pjöööng
Habt Ihr denn eine BV zu diesen Zutrittssystemen?
Erstellt am 18.02.2016 um 12:22 Uhr von Challenger
Tach auch Uwe,
Maßnahmen, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen und vom AG ohne Zustimmung des BR durchführt werden, kann der BR dem AG im Wege einer EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG durch das Arbeitsgericht UNTERSAGEN lassen. Mein Tipp : Den AG SCHRIFTLICH aufordern, dies ab sofort zu unterlassen, andernfalls Prozeß am Hals.
Die Erfolgsausichten sind sehr hoch, da die Arbeitsgerichte keinen Spaß verstehen, wenn die AG die Mitbestimmungsrecht von BR'ten mißachten.
Erstellt am 18.02.2016 um 12:35 Uhr von gironimo
> Wir wollen so etwas auf keinen Fall in einer Betriebsvereinbarung legalisieren und eine BV, die Überwachung verbietet, wird die GF nicht freiwillig unterschreiben.<
Dazu gibt es dann ja die Einigungsstelle.
Wir haben eine derartige BV, die Auswertungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle untersagt.
Verfahrt wie Challenger sagt und bereitet am Besten einen eigenen Verhandlungsentwurf für eine BV vor. Macht Euch schlau; zieht ggf. einen Sachverständigen hinzu.
Erstellt am 18.02.2016 um 13:10 Uhr von biberbach
aber für eine einstweilige Verfügung dürfte es wahrscheinlich schon zu spät sein.
Erstellt am 18.02.2016 um 14:09 Uhr von celestro
"aber für eine einstweilige Verfügung dürfte es wahrscheinlich schon zu spät sein."
Wieso sollte es dafür zu spät sein ?
Erstellt am 18.02.2016 um 16:23 Uhr von biberbach
weil eine EV eine Eilbedürftigkeit voraussetzt. Wenn der BR hier anscheinend schon länger duldet, daß das Ding ohne BV eingesetzt wird, erlässt ein Arbeitsgericht keine EV mehr
Erstellt am 18.02.2016 um 16:51 Uhr von Globus
das sind zwei verschiedene dinge es geht hier nciht um eine einstweilige verfügung gegen das betreiben dieses Tools, sondern eine gegen der auswertung der Daten daraus.
Ergo ist noch ncihts zu spät. Brief an den AG, dass sich der BR durch die Verwendung der Daten xyz die Notwendigkeit einer betrieblichen Regelung sieht und der AG weitere Auswertungen bezüglich der Verhaltens- und Leistungskontrolle zu unterlassen hat. Ein Verstoß würde weitere rechtliche Schritte des Gremiums nach sich ziehen...
Usw usw usw...
wichtig bei einer BV... man sollte eine BV über das allgemeine bewirken... ist Einigungsstellentauglich (eigene Erfahrung)
Erstellt am 19.02.2016 um 20:56 Uhr von ganther
Globus deine Ansicht deckt sich aber überhaupt nicht mit der unseres Arbeitsgerichts und des LAG. Das musste unser BR leider schmerzhaft erfahren