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Mitarbeiterüberwachung die Zweite

S
Spion
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Nochmal ich, unsere GL ist der Meinung, dass wir kein Mitspracherecht bei der Mitarbeiterüberwachung haben, da sie nicht elektronisch durchgeführt wird. Ist das so richtig? Wenn nicht, bräuchte ich die §§ dazu, vielen Dank!

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Community-Antworten (15)

K
khel

05.08.2008 um 12:12 Uhr

Hallo Spion,

da bin ich anderer Meinung als Eure GL: nach §87 Abs. 1 Nr. 1 hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, sobald es um Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer geht. Das sehe ich ganz eindeutig als gegeben an.

Eure GL argumentiert wahrscheinlich mit §87 Abs. 1 Nr. 6 (technische Einrichtungen zur Mitarbeiterüberwachung). Die gibt es tatsächlich nicht, also nicht anwendbar. Aber Ihr seid trotzdem dabei, siehe oben.

Gruß khel

K
khel

05.08.2008 um 12:27 Uhr

Ergänzung zu eben: es geht um §§en aus dem BetrVG. Hatte ich vergessen zu erwähnen...

Gruß khel

P
paula

05.08.2008 um 12:48 Uhr

siehe meine Auffassung im Ursprungsbeitrag... das sehe ich ganz anders wie khel... kannst Du das mal bitte mit Urteilen belegen

S
Spion

05.08.2008 um 12:52 Uhr

@All Ja das wäre toll :-))

R
rolfo2

05.08.2008 um 12:54 Uhr

Die Überwachung durch Personen wird nicht von der Regelung des § 87 I Nr.6 BetrVG umfasst

Z
zimba

05.08.2008 um 13:01 Uhr

@all sehe es so wie Paula, bei der Durchführung von Ehrlichkeitskontrollen ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

P
pit47

05.08.2008 um 13:22 Uhr

Hallo Spion, wie sollen denn die Kontrollen durchgeführt werden?

S
Spion

05.08.2008 um 13:34 Uhr

@pit47 Mitarbeiter unseres Qualitätsteams sollen draußen die Mitarbeiter versteckt beobachten.

M
Mainpower

05.08.2008 um 14:24 Uhr

Hallo, wenn jeder sich an die Spielregeln hält, sprich Arbeitszeit, hat er doch nichts zu befürchten. Nur betroffene Hunde bellen.

K
khel

05.08.2008 um 14:28 Uhr

@paula:

keine Gerichtsurteile, nur meine persönliche Einschätzung der Situation.

Gegenfrage: hast Du denn Urteile / Kommentare zur Hand, die Deine Meinung stützen?

Gruß khel

P
pit47

05.08.2008 um 14:54 Uhr

@all, wenn andere Beschäftigte die Außenmitarbeiter überwachen sollen, ist dieses nach § 75 Abs. 2 BetrVG ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Außendienstmitarbeiter. Dieses darf der AG und der BR nicht dulden. Die Anordnung des AG die Pausenzeiten einzuhalten ist nach meiner Ansicht eine Maßnahme, die sowohl auf das Ordnungs- und als auch auf das Arbeitsverhalten bezogen weren kann. Nach dem Urteil des BAG vom 11.06.02 kommt es darauf an welcher Zweck überwiegt.

R
rolfo2

05.08.2008 um 15:23 Uhr

Während die persönliche Überwachung - auch durch Betriebsfremde - kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöst, d. h. die Kontrolle (Überwachung) ist ohne Einschaltung des Betriebsrats zulässig (BAG vom 26.3.1991 - Az: 1 ABR 26/90 -, in: AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), unterliegt die Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

M
Mainpower

05.08.2008 um 16:16 Uhr

@it47 ist es denn falsch wenn ein AG anordnet die Pausenzeiten einzuhalten?? Das ist keine Massnahme, das ist sein gutes RECHT!! Als Arbeitnehmer habe ich auch gewisse Pflichten..

W
Weißnix

05.08.2008 um 16:31 Uhr

@Spion kann dir auch nicht mit urteilen dienen aber die von dir geschilderte Situation kann ein guter RA vielleicht in den § 91 röm. V. verpacken. wenn des nicht hilft soll er`s mit § 80 röm. IX. versuchen.

S
Spion

05.08.2008 um 16:39 Uhr

@weisnix Sorry aber damit kann ich nun gar nix anfangen.

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