Erstellt am 05.08.2008 um 10:12 Uhr von khel
Hallo Spion,
da bin ich anderer Meinung als Eure GL: nach §87 Abs. 1 Nr. 1 hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, sobald es um Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer geht. Das sehe ich ganz eindeutig als gegeben an.
Eure GL argumentiert wahrscheinlich mit §87 Abs. 1 Nr. 6 (technische Einrichtungen zur Mitarbeiterüberwachung). Die gibt es tatsächlich nicht, also nicht anwendbar. Aber Ihr seid trotzdem dabei, siehe oben.
Gruß
khel
Erstellt am 05.08.2008 um 10:27 Uhr von khel
Ergänzung zu eben: es geht um §§en aus dem BetrVG. Hatte ich vergessen zu erwähnen...
Gruß
khel
Erstellt am 05.08.2008 um 10:48 Uhr von paula
siehe meine Auffassung im Ursprungsbeitrag... das sehe ich ganz anders wie khel... kannst Du das mal bitte mit Urteilen belegen
Erstellt am 05.08.2008 um 10:52 Uhr von Spion
@All
Ja das wäre toll :-))
Erstellt am 05.08.2008 um 10:54 Uhr von rolfo2
Die Überwachung durch Personen wird nicht von der Regelung des § 87 I Nr.6 BetrVG umfasst
Erstellt am 05.08.2008 um 11:01 Uhr von zimba
@all
sehe es so wie Paula,
bei der Durchführung von Ehrlichkeitskontrollen ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 05.08.2008 um 11:22 Uhr von pit47
Hallo Spion,
wie sollen denn die Kontrollen durchgeführt werden?
Erstellt am 05.08.2008 um 11:34 Uhr von Spion
@pit47
Mitarbeiter unseres Qualitätsteams sollen draußen die Mitarbeiter versteckt beobachten.
Erstellt am 05.08.2008 um 12:24 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn jeder sich an die Spielregeln hält, sprich Arbeitszeit, hat er doch nichts zu befürchten.
Nur betroffene Hunde bellen.
Erstellt am 05.08.2008 um 12:28 Uhr von khel
@paula:
keine Gerichtsurteile, nur meine persönliche Einschätzung der Situation.
Gegenfrage: hast Du denn Urteile / Kommentare zur Hand, die Deine Meinung stützen?
Gruß
khel
Erstellt am 05.08.2008 um 12:54 Uhr von pit47
@all,
wenn andere Beschäftigte die Außenmitarbeiter überwachen sollen, ist dieses nach § 75 Abs. 2 BetrVG ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Außendienstmitarbeiter. Dieses darf der AG und der BR nicht dulden.
Die Anordnung des AG die Pausenzeiten einzuhalten ist nach meiner Ansicht eine Maßnahme, die sowohl auf das Ordnungs- und als auch auf das Arbeitsverhalten bezogen weren kann. Nach dem Urteil des BAG vom 11.06.02 kommt es darauf an welcher Zweck überwiegt.
Erstellt am 05.08.2008 um 13:23 Uhr von rolfo2
Während die persönliche Überwachung - auch durch Betriebsfremde - kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöst, d. h. die Kontrolle (Überwachung) ist ohne Einschaltung des Betriebsrats zulässig (BAG vom 26.3.1991 - Az: 1 ABR 26/90 -, in: AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), unterliegt die Überwachung der Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Erstellt am 05.08.2008 um 14:16 Uhr von mainpower
@it47
ist es denn falsch wenn ein AG anordnet die Pausenzeiten einzuhalten??
Das ist keine Massnahme, das ist sein gutes RECHT!!
Als Arbeitnehmer habe ich auch gewisse Pflichten..
Erstellt am 05.08.2008 um 14:31 Uhr von weißnix
@Spion
kann dir auch nicht mit urteilen dienen aber die von dir geschilderte Situation
kann ein guter RA vielleicht in den § 91 röm. V. verpacken.
wenn des nicht hilft soll er`s mit § 80 röm. IX. versuchen.
Erstellt am 05.08.2008 um 14:39 Uhr von Spion
@weisnix
Sorry aber damit kann ich nun gar nix anfangen.