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Entfernen von Wahlwerbung / leitende Angestellte

C
ClarkeGable
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

bei uns laufen gerade Betriebsratswahlen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist noch nicht vorbei? Zwei Fragen tun sich mir hier auf.

  1. leitende Angestellte. Ist es ein Anfechtungsgrund, wenn Angestellte vom Sprecherausschuß (der leitenden A.) und vom Wahlvorstand als leitende eingeordnet werden? Wobei es für die leitenden A. eine Frage des Status ist als leitende angesehen zu werden, sie wollen den BR nicht mitwählen.
  2. Bei uns wurden Mitglieder einer Liste von unbefangenen Zeugen dabei beobachtet, wie sie Wahlwerbung anderer Listen von öffentlichen Aushängen entfernt und vernichtet haben. Kann man dagegen irgendwie vorgehen?

@DJ leider kann ich den Fred nicht finden, indem auf das Thema Leiharbeitnehmer und Betriebratsgröße zugunsten eines größeren BR eingegangen wird :-( Kannst du den/die bitte nochmal benennen?

OK fred gefunden, kennst du Gerichtsurteile, die deine Meinung bestätigen?

Vielen Dank und die besten Wünsche

3.79402

Community-Antworten (2)

E
Erwin

21.01.2010 um 09:02 Uhr

ClarkeGable

zum Thema Leitende Angestellte schaue einmal hier: Checkliste: Prüfen Sie, ob es sich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz handelt. Achten Sie darauf, dass Sie wenigstens einen dieser Punkte mit „Ja“ beantworten können. Dann handelt es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. http://www.4personaler.de/de/downloads/checkliste-leitende-angestellte_fz5g1jfj.html

Wer leitender Angestellter sein will, muss dies nachweisen können! Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter. Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.

LAG Köln, 29.6.2009 - Az: 5 Sa 22/09 Fred 140684

Zu 2. Schaue einmal § 119 BetrVG, man sollte aber erst einmal diese auf diesen § hinwiesen, reicht vielleicht.

Weiter es gibt kein Urteil welche bestätigt, dass Leiharbeitnehmer gem § 9 BetrVG mitgezählt werden. Es gibt aber ein BAG-Urteil welches besagt, sie dürfen nicht mit gezählt werden.

Gleiche Aussagen findest Du auch in Unterlagen zur Wahl von verdi und IG-Metall.

Ja, DJ und andere wünschen sich etwas anderes, doch es ist "noch" nicht die Zeit der Wünsche ;.)

N
NiemandXXL

21.01.2010 um 09:18 Uhr

Hallo, die angegebene Liste scheint mir aber nicht alle im §5 BetrVG genannte Fälle abzudecken. Vor allem was die in Absatz3.3 genannten betrifft.

Ich würde da dann doch eher dierekt nach dem Gesetzt vorgehen

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