Virtuelle Sitzungen nach Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Wie regelt ihr die Vorrangigkeit von Präsenzsitzungen nach der Aufhebung der Corona Schutzverordnung? Mit vermehrten mobilem Arbeiten wäre es auch für einen Betriebsrat wünschenswert analog zu den restlichen Mitarbeitern ebenfalls mobil Arbeiten zu können, auch an einem Sitzungstag. Eine GO kann kein BetrVG aushebeln, daher interessieren mich zielführend Lösungsansätze.
Community-Antworten (4)
01.02.2023 um 23:07 Uhr
für mich ist 30 Abs. 2 BetrVG eindeutig. Was willst du denn genau wissen
02.02.2023 um 08:46 Uhr
Es geht mir um die Auslegung von 30 Absatz 2 Punkt 1: " Sicherung des Vorrangs". Alle anderen Bedingungen wären erfüllt. Kann man das " regeln" indem man sagt : mehr als 50% der Stzungen sind in Präsenz, oder mehr als 50% der Teilnehmer müssen in Präsenz anwesend sein etc. Es geht also um die Auslegung von " Sicherung des Vorrangs " bzw. ob es hier überhaupt eine Auslegung/ Spielraum gibt.
02.02.2023 um 10:13 Uhr
Präsenz ist nur wenn alle vor Ort sind. Ich verstehe das so, dass Präsenz immer zu wählen ist, es sei denn es gibt zwingende Gründe die dagegen sprechen. Mag sein, dass ich das zu eng sehe aber so leben wir das auch.
02.02.2023 um 10:49 Uhr
Ich sehe das auch so, dass zunächst §30 BetrVG nicht durch die Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung berührt wird. Daher gibt es m.E. auch noch keinen Grund, die Durchführung der BR-Sitzungen zu überdenken. Es ändert sich ja auch nur rechtlich etwas, faktisch interessiert sich das Virus aber wohl eher nicht für irgendwelche Regierungsbeschlüsse. ;-) Insofern würde ich da situativ mit umgehen.
Was die persönliche Meinung angeht: Für uns ändert sich insofern nichts, als dass wir der Präsenzsitzung ohnehin immer den Vorrang eingeräumt haben, ganz einfach weil von Angesicht zu Angesicht die Gefahr von Missverständnissen am geringsten und die Kommunikation im Allgemeinen am besten ist. Dennoch hatten wir die GO seinerzeit dahingehend geöffnet, dass wir nach eigenem Ermessen virtuelle oder hybride Sitzungen abhalten können.
Das ist auch nach wie vor dann der Fall, wenn das Infektionsgeschehen im Betrieb kritisch ist, die Krankenstände hoch sind und durch die BR-Sitzung wieder Menschen aus unterschiedlichen Abteilungen zusammenkommen würden.
Die einzige eventuelle Änderung besteht darin, dass man das Infektionsgeschehen nicht mehr nur an COVID-19 festmacht, sondern der generelle Krankenstand für die Beurteilung herangezogen werden kann. Denn die Influenza ist ebenso auf dem Vormarsch wie der grippale Infekt, während COVID-19 gleichzeitig immer noch nicht vom Tisch ist. Man kann im Grunde auch gar nicht mehr sagen, welche Infektion die größten Krankenstände oder die heftigsten Symptome auslöst.
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