Berufskleidung
Gesetzt den Fall, es existiert bisher (war bisher nicht nötig) keine Betriebsvereinbarung bzgl. Berufskleidung (nicht Schutzkleidung oder sonstwie gesetzlich geforderte Arbeitskleidung), und der Verwaltungschef einer Kurklinik möchte, dass das Personal ab jetzt T-Shirts und Hosen, die er stellt, einer bestimmten Farbe trägt: Kann ein Mitarbeiter abgemahnt werden, wenn er das T-Shirt oder die Hose nicht trägt, sondern weiterhin seine bisherige Kleidung, weil von den Größen, die zur Verfügung stehen, einfach nichts vernünftig passt? Oder ist der Mitarbeiter erst verpflichtet, wenn das Tragen in einer Betriebsvereinbarung beschlossen und geregelt ist?
Community-Antworten (5)
12.02.2016 um 11:15 Uhr
Abgemahnt kannst du nur werden aufgrund einer disziplinarischen Verfehlung. Das heißt, es muss das Tragen dieser Kleidung als dienstliche Vorschrift wirksam vereinbart worden sein, z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer BV. Anders gesagt, was (noch) nicht vereinbart wurde, kann man auch nicht verfehlen. Zur zweiten Frage: Wenn einem MA von der Berufskleidung nichts passt, dann ist ihm das Tragen unmöglich. Das Nicht-Einhalten von Unmöglichkeiten kann nicht abgemahnt werden.
12.02.2016 um 11:46 Uhr
Vielen Dank Hartmut! Unser Chef wird sich sicher auf den Standpunkt stellen, eine Dienstanweisung an die Abteilung über den Abteilungsleiter reicht - ein Mitbestimmungsrecht des BR bezweifelt er grundsätzlich immer erst mal.
12.02.2016 um 11:53 Uhr
Dienstkleidung ist eine Frage der Ordnung im Betrieb und damit mitbestimmungspglichtig. Eine ohne Einhaltung der Mitbestimmung ausgesprochene Dienstanweisung, bestimmte Dienstkleidung zu tragen ist damit unwirksam.
"Einfach nichts vernünftig passen" ist allerdings so ein Problem. Wenn man selber 2,10m groß ist und 53 kg wiegt, dann kann der Arbeitgeber natürlich nicht nur Kleidung für übergewichtige Kleinwüchsige anbieten. Wenn es aber darum geht, dass die Kleidung "einen dicken Po" macht, oder der Schnitt nicht modisch genug ist, stößt man schnell an die Grenzen dessen was man ablehnen darf. Im Zweifelsfalle sollte der Beschwerdeweg gewählt werden, wenn der Arbeitgeber trotz BV keine zumutbaren Konfektionsgrößen zur Verfügung stellt.
12.02.2016 um 16:49 Uhr
Lasst den schwarzen Peter nicht beim AN, der ggf. gegen eine Abmahnung vorgehen müsste.
Hier solltet Ihr Euch vor ihn stellen, in dem Ihr den AG auffordert, es unterlassen ohne vorheriger Mitbestimmung Anweisungen hinsichtlich der Kleidung zu erlassen (lasst durchblicken, dass Ihr den § 23.3 BetrVG kennt ....)
14.02.2016 um 19:05 Uhr
Vielen Dank Euch allen!
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