Erstellt am 29.05.2007 um 21:13 Uhr von Lotte
wieland,
Du kennst das BAG Urteil vom 13.2.2003, 6 AZR 536/01?
"Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgericht ist Dienstkleidung diejenige Kleidung, die im betrieblichen Interesse anstelle der individuellen Zivilkleidung zur besonderen Kenntlichmachung zu tragen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 30). Das bringt vor allem die Tarifvorschrift des § 67 Satz 2 BAT zum Ausdruck. Danach gelten Kleidungsstücke als Dienstkleidung, wenn sie zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden. Diese Funktion wird insbesondere durch das Tragen einer Uniform erfüllt. Ihr wird aber auch genügt, wenn die vorgeschriebene Kleidung sich nur auf ein einheitliches Kleidungsstück, zB eine Mütze, ein Halstuch oder eine Krawatte beschränkt"
Außerdem betrifft es die Ordnung im Betrieb nach § 87 (1) Punkt 1, BetrVG seid Ihr als BR mit im Spiel. BV?