Erstellt am 02.02.2016 um 16:59 Uhr von nuischetjut
Hier gibt es weder eine Schweige, Vertraulichkeits oder gar Geheimhaltungspflicht.
Ein Betriebsrat ist auch keine Vertreter des Arbeitgebers in der Sache, sondern der des betroffenen. Daher kann auch alles, was hier zu dessen Vorteil gereicht zur Anwendung kommen.
Da ein Gericht derartige Unterlagen ja immer anfordern könnte und diese dann dem Anwalt zur Kenntnis geben müsste (Akteneinsicht), steht auch einer direkten Übergabe nichts im Wege. Im Gegenteil, beschleunigt dieses einen Fall in der Regel doch um einiges.
Erstellt am 02.02.2016 um 17:02 Uhr von Pjöööng
Zitat (nuischetjut):
"Da ein Gericht derartige Unterlagen ja immer anfordern könnte ..."
Da habe ich meine ganz erheblichen Zweifel dass dem so ist! Schließlich handelt es sich hierbei um ein Urteilsverfahren.
Erstellt am 03.02.2016 um 13:24 Uhr von Hartmut
Vielleicht geht das 'unter der Hand' durch, aber ich würde da als BR kein Risiko eingehen. Wenn der Anwalt des Gekündigten es für richtig hält, wird er sich zum Kammertermin im Gerichtssaal aufbauen und sagen, 'Ich bezweifle die korrekte Anhörung des Betriebsrats, bei Nichtwissen.' Und dann wird alles Schriftliche aufgerollt. Auch die Anhörung.
Erstellt am 03.02.2016 um 13:42 Uhr von Jakarta
Auch wenn die Prozessführung im Urteilsverfahren sich um einiges von der eines Beschlussverfahrens unterscheidet und die Parteien die notwendigen Tatsachen selbst vorbringen und gegebenenfalls auch beweisen müssen, und hier Fehlendes zu ihren Lasten geht; heißt jetzt noch lange nicht, dass es nicht auch anders sein kann.
Das Hauptmerkmal liegt hier ja auch darauf, dass während des gesamten Verfahrens weiterhin eine gütliche Einigung versucht werden soll (§ 57 Abs. 2. ArbGG).
Nur wenn der oder die Richter der Meinung sind, dass hier die beantragten Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sind, wird ein Urteil ergehen. Beantrage ich aber kurz vor Toresschluss die Vorlage eines weiteren Beweisstückes, das mir vorher nicht bekannt war, so kann und wird er dieses nicht abschlagen. Habe ich selbst keinen Zugriff auf diesen Beweis, so wird dieses auch in einem Urteilsverfahren vom Gericht angefordert.
Erstellt am 03.02.2016 um 14:02 Uhr von Pjöööng
Zitat (Jakarta):
"Beantrage ich aber kurz vor Toresschluss die Vorlage eines weiteren Beweisstückes, das mir vorher nicht bekannt war, so kann und wird er dieses nicht abschlagen. Habe ich selbst keinen Zugriff auf diesen Beweis, so wird dieses auch in einem Urteilsverfahren vom Gericht angefordert."
Ich bin mir ziemlich sicher dass der Vorsitzende dieses als "unzulässigen Ausforschungsbeweis" ablehnen wird.
Im vorliegenden Falle ist es zudem alleine im Sinne der Beklagten, die ordnungsgemäße Anhörung zu beweisen. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang das Anhörungsschreiben nicht vorlegt wird die Klägerin sicherlich nichts daran auszusetzen haben.
Auch macht sich der Richter in einem Zivilprozess wenig Gedanken darüber, ob Beweismöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Erstellt am 03.02.2016 um 17:46 Uhr von Jakarta
„Ich bin mir ziemlich sicher dass der Vorsitzende dieses als "unzulässigen Ausforschungsbeweis" ablehnen wird.“
Was treibst du eigentlich hier im Forum? Mit deinen hellseherischen Fähigkeiten gäbe es doch bestimmt lukrativere Betätigungsfelder!
Du solltest Geschriebenes besser so deuten, wie es dort steht. Gelegentlich könnte das nämlich auch dazu führen, seine Fantasie etwas im Zaume zu halten.
Immer gleich anderen etwas als Handlungszwang zu unterstellen, was diese letztlich selbst zu entscheiden haben, ist auch nicht unbedingt die Feine Art.
Wie dir eigentlich nicht hätte entgehen sollen, habe ich dieses auf Vorgänge beschränkt, die vorher nicht bekannt waren und den das Verfahren führenden recht kurzfristig bekannt wurde.
Klar ist, dass ein Beweisantrag, über den erst noch Tatsachen gesammelt werden sollen, als Ausforschungsbeweis unzulässig sein kann, dieses aber nicht zwangsläufig – wie von dir hier unterstellt - auch immer so ist.
Stellt eine Partei nämlich eine Tatsache unter Beweis, die sie zwar nicht unmittelbar weiß und auch gar nicht wissen kann, aber aufgrund anderer, ihr bekannter Tatsachen vermuten darf, ist das kein unzulässiger Ausforschungsbeweis. So entnommen aus BAG Urt. vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06
„Auch macht sich der Richter in einem Zivilprozess wenig Gedanken darüber, ob Beweismöglichkeiten ausgeschöpft wurden.“
Da um dieses zu behaupten, auch hellseherische Fähigkeiten vorliegen müssen, wäre ich mit derartigen Äußerungen etwas vorsichtiger.
Und dafür, dass sich ein Richter auch Gedanken darüber macht, auf die er selber nicht kommt, gibt es ja Anwälte, die ihm hier dann hilfreich zur Seite stehen.
Erstellt am 04.02.2016 um 22:09 Uhr von EightBall
Unzulässiger Ausforschungsbeweis XD