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Mitarbeitergespräche

T
tantefrieda
Jan 2018 bearbeitet

Ist der Betriebsrat auch bei Tendenzbetrieben (Redaktion) mit im Boot? Rechtsquelle? Danke!

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

27.01.2016 um 21:20 Uhr

Der § 82 Abs. 2 BetrVG wird nicht eingeschränkt. Zu den Einschränkungen in Tendenzbetriebe siehe § 118 BetrVG.

H
Hartmut

28.01.2016 um 08:39 Uhr

Jup. Aber Vorsicht: Im 118er heißt es ja: 'finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht'. Die Betonung liegt auf dem zweiten Satzteil, nicht auf dem ersten. Es reicht nicht aus zu sagen, wir sind die Redaktion vom Verlagshaus Meier, tschüss BetrVG. Sondern es muss die Eigenart des Unternehmens/Betriebs dem entgegenstehen, z.B. eine Kirche.

D
derdermalwjlwar

28.01.2016 um 13:59 Uhr

Bei Tendenzbetrieben und -unternehmen greift der Tendenzschutz nur in Bezug auf Personen und Organisationseinheiten die tatsächlich Tendenzeigenschaft haben.

Dazu gibt es Rechtsprechung des BAG in Bezug auf Medienunternehmen.

Klarer: Die Haustechnik, Druckerei, Vertrieb, Auslieferung unterliegen nicht dem Tendenzschutz, die Redakteure sehr wohl.

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