Mitarbeitergespräche
Ist der Betriebsrat auch bei Tendenzbetrieben (Redaktion) mit im Boot? Rechtsquelle? Danke!
Community-Antworten (3)
27.01.2016 um 21:20 Uhr
Der § 82 Abs. 2 BetrVG wird nicht eingeschränkt. Zu den Einschränkungen in Tendenzbetriebe siehe § 118 BetrVG.
28.01.2016 um 08:39 Uhr
Jup. Aber Vorsicht: Im 118er heißt es ja: 'finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht'. Die Betonung liegt auf dem zweiten Satzteil, nicht auf dem ersten. Es reicht nicht aus zu sagen, wir sind die Redaktion vom Verlagshaus Meier, tschüss BetrVG. Sondern es muss die Eigenart des Unternehmens/Betriebs dem entgegenstehen, z.B. eine Kirche.
28.01.2016 um 13:59 Uhr
Bei Tendenzbetrieben und -unternehmen greift der Tendenzschutz nur in Bezug auf Personen und Organisationseinheiten die tatsächlich Tendenzeigenschaft haben.
Dazu gibt es Rechtsprechung des BAG in Bezug auf Medienunternehmen.
Klarer: Die Haustechnik, Druckerei, Vertrieb, Auslieferung unterliegen nicht dem Tendenzschutz, die Redakteure sehr wohl.
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