Erstellt am 27.01.2016 um 20:20 Uhr von gironimo
Der § 82 Abs. 2 BetrVG wird nicht eingeschränkt. Zu den Einschränkungen in Tendenzbetriebe siehe § 118 BetrVG.
Erstellt am 28.01.2016 um 07:39 Uhr von Hartmut
Jup. Aber Vorsicht: Im 118er heißt es ja: 'finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht'. Die Betonung liegt auf dem zweiten Satzteil, nicht auf dem ersten. Es reicht nicht aus zu sagen, wir sind die Redaktion vom Verlagshaus Meier, tschüss BetrVG. Sondern es muss die Eigenart des Unternehmens/Betriebs dem entgegenstehen, z.B. eine Kirche.
Erstellt am 28.01.2016 um 12:59 Uhr von derdermalwjlwar
Bei Tendenzbetrieben und -unternehmen greift der Tendenzschutz nur in Bezug auf Personen und Organisationseinheiten die tatsächlich Tendenzeigenschaft haben.
Dazu gibt es Rechtsprechung des BAG in Bezug auf Medienunternehmen.
Klarer: Die Haustechnik, Druckerei, Vertrieb, Auslieferung unterliegen nicht dem Tendenzschutz, die Redakteure sehr wohl.