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Weiterbildung freigest. BRM - Bechluß des BR notendig ?

R
Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

ich habe da mal eine knifflige Frage: Ein freigestelltes BRM hatte in 2008 eine Einladung der BG (Berufsgenossenschaft) zu einem Weiterbildungslehrgang für November 2009 erhalten. Es geht hier um die Weiterbildung von Sicherheitsbeauftragte. Anfang November 2009 fand nun dieser dreitägige Lehrgang statt. Das BRM hat sich für die Zeit abgemeldet. An einem dieser Tage der Abwesenheit fand eine Sitzung des BR statt. Dort wurde von einem anderen BRM moniert, dass dieser Kollege nicht ohne einen Beschluß der BR zu dieser Weiterbildung fahren hätte dürfen, da er ja freigestellt ist und keinen unmittelbaren Vorgesetzten hat. Man muß dazu sagen, dass der Vorschlag zur Weiterbildung 2008 vom Fachleiter Arbeitssicherheit an die BG gemacht wurde, da es in unserem Betrieb ca. 50 Sicherheitsbeauftragte gibt, die nach und nach zur Weiterbildung eingeladen werden. Jetzt die Frage: Ist bei dem freigestellten BRM tatsächlich ein Beschluß des BR notwendig, wenn dieser zu einer Weiterbildung fährt, die für ihn als Sicherheitsbeauftragter wichtig ist? Das würde mich interessieren. Für Antworten bin ich Dankbar.

Rapper

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Community-Antworten (3)

S
Solarkrieger

23.11.2009 um 13:32 Uhr

Hallo Rapper!

Ich kann da jetzt mal nur aus der bei uns üblichen Praxis reden. Einige unserer BRM sind auch Sicherheitsbeauftragte und auch im Arbeitsschutzausschuss. Für Lehrgänge die nur für BRM sind ( z.B.: Arbeitsschutzausschuss) machen wir auch nen Beschluss. Wenn die Mitarbeiter aber zu einer Schulung für Sicherheitsbeauftragte fahren, die dann vom AG oder der Sicherheitsfachkraft gebucht werden, machen wir da keinen Beschluss. Also ich bin der Meinung das es da auch keines Beschlusses durch das Gremium bedarf.

K
Kriegsrat

23.11.2009 um 13:54 Uhr

rapper, wenn ihr unbedingt irgendwelche beschlüsse fassen wollt selber vorschläge einreichen § 98 Abs.3 und 4 BetrVG

R
rkoch

23.11.2009 um 15:45 Uhr

@Rapper:

Was das BR-Mitglied da moniert ist absoluter Schwachsinn!

Zu trennen ist eindeutig zwischen Schulungsmaßnahmen, die dem BR als Gremium zustehen und Schulungsmaßnahmen, welche Mitarbeitern als Mitarbeiter zustehen.

Für Schulungen, die der BR als Gremium für seine Arbeit als erforderlich ansieht und BR-Mitglieder auf diese Schulungen entsendet ist ein Beschluß nach §37 (6) oder (7) BetrVG erforderlich, damit der AG die Schulungskosten übernehmen muss.

Schulungen, die der AG den AN angedeihen läßt finden auf Wunsch des AG statt, der BR hat damit erstmal nichts zu tun, sprich kein Beschluß. "Erstmal" deshalb, weil der BR trotzdem Mitbestimmung über Schulungen von AN nach den §§ 96 ff. BetrVG hat. Das hat aber mit der von Dir geschilderten Situation nichts zu tun. Das der MA freigestellter BR ist, hat damit übrigens nichts zu tun, ganz im Gegenteil. Auch freigestellte BR haben ein Anrecht darauf, an der Fortbildung der AN so teilzunehmen, als wären sie nicht freigestellt.

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