Erstellt am 15.01.2016 um 06:35 Uhr von Erbsenzähler
@Mobbil
Es kommt darauf an...
Sind es echte leitende Angestellte (siehe hier: http://www.betriebsrat.com/leitende-angestellte) oder haben sie nur ein Titel mit dem Wort Leitung oder Leitender...
Generell: Bei uns dürfen die Wahlberechtigten wählen. In der DDR mussten alle wählen...
Erstellt am 15.01.2016 um 12:52 Uhr von Challenger
Wenn der Marktleiter und sein Stellvertreter selbstständige Einstellungs- und
Kündigungsbefunis haben, gehören sie gemäss §5 Abs.3 Nr.1 BetrVG zum Kreis
der leitenden Angestellten und sind demnach weder wahlberechtigt noch wählbar.
Erstellt am 15.01.2016 um 17:29 Uhr von celestro
"Wenn der Marktleiter und sein Stellvertreter selbstständige Einstellungs- und
Kündigungsbefunis haben, gehören sie gemäss §5 Abs.3 Nr.1 BetrVG zum Kreis
der leitenden Angestellten und sind demnach weder wahlberechtigt noch wählbar."
Aber Vorsicht ... denn wenn Sie das oben genannte Kriterium NICHT erfüllen, können Sie dennoch leitende Angestellte sein.