Darf AG bei Einstellung dem BR die Arbeitsplatzzuordnung nur allgemein benennen?
Wir sind eine Krankenhaus GmbH und unser AG plant aufgrund einer Schließung eines Hauses diese Beschäftigten auf die anderen Häuser zu verteilen. Sozialplan und Interessensausgleich ist erstellt und von beiden Betriebsparteien unterzeichnet. Es kommt zu keinen betriebsbedingten Kündigungen. Als BR bekommen wir jetzt als Vorlage für diese Einstellungen den Namen, Dienstbezeichnung und Beschäftigungsgrad mitgeteilt. Die Zuordnung der Schwestern, Ärzte und Sekretärinnen, etc. erfolgt zum Teil abteilungsbezogen, aber auch nur allgemein, z.B. Sekretärin-Versetzung in den med. techn. Dienst. Wir haben aber sieben verschiedene Arbeitsbereiche für Sekretärinnen im Haus. Müssen wir uns mit den allgemeinen Formulierungen zufrieden geben oder haben wir ein Anrecht auf genaue Zuordnung des Einsatzes? Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (1)
14.01.2016 um 18:37 Uhr
also immerhin steht im § 99 Abs. 1 BetrVG: "... unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben ..... Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen....."
Da ist eine allgemeine Aussage jedenfalls nicht aussagekräftig. Ihr müsst Euch ja ein Bild über die Auswirkungen auf die anderen AN machen können.
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