Erstellt am 17.12.2015 um 07:46 Uhr von Pjöööng
DieserRest-BR ist verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestimmen. Wenn die beiden anderen Mitglieder nur "nichts mehr tun", dann kann das verbliebene Mitglied alleine nicht handeln. Sollten die beiden anderen hingegen ihr Amt niedergelegt haben, dann rücken Ersatzmitglieder nach,oder in Ermangelung solcher wäre wohl auch dem verbliebenen Mitglied als BR handlungsfähig.
Ggf. müsste man ein 23er Verfahren gegen die anderen beiden BRM einleiten...
Ich würde hier den § 16 (3) BetrVG ziehen und den GBR auffordern einen Wahlvorstand zu bestellen.
Erstellt am 17.12.2015 um 07:49 Uhr von gironimo
Das sehe ich im Prinzip auch so.
Erst den GBR auffordern und wenn der nichts tut dann das Gericht (ggf. Gewerkschaft ins Boot holen)
Erstellt am 17.12.2015 um 07:55 Uhr von Tatekuru
@Pjöööng
der 3er BR wurde mit Mehrheitsbeschluss aufgelöst!
Für zwei hat sich die Sache erledigt. Sie haben die Auflösung betrieben und nicht ihr Amt niedergelegt.
Der letzte Mohikaner weis nicht was er tun soll!
Darum bitte die gestellten Fragen beantworten. Wenn möglich.
Erstellt am 17.12.2015 um 08:37 Uhr von Mattes
Muss ein Beschluss zur Auflösung des BR nicht einstimmig sein?
Erstellt am 17.12.2015 um 08:50 Uhr von hampes
@mattes,
nein, ein Beschluß mit absoluter Mehrheit ist ausreichend.
ciao,
h.
Erstellt am 17.12.2015 um 08:51 Uhr von moreno
Rücktritt des Betriebsrats
Rechtsquellen
§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG
Begriff
Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.
Beschluss des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.
Weiterführung der Geschäfte
Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95). Quelle: IFB
Erstellt am 17.12.2015 um 08:59 Uhr von tatekuru
Der §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG ist wohl bekannt.
Jedoch sehen die Zwei das Kapitel BR als beendet an.
Darum hier die wichtigste Frage:
Wenn die Zwei jegliche Weiterarbeit verweigern, kann dann das verbliebene Mitglied den Wahlvorstand berufen? Oder ist hier der GBR gefragt?
Erstellt am 17.12.2015 um 09:23 Uhr von celestro
"Oder ist hier der GBR gefragt?"
Bitte les nochmal etwas weiter oben. Denn ich finde, diese Frage wurde Dir bereits beantwortet.
Erstellt am 17.12.2015 um 09:32 Uhr von Pjöööng
tatekuru,
dieses Problem hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
Welche Handlungsoptionen hat das verbliebene BRM?
1) Es kann die Äußerung "Wir sehen das Thema als beendet an." als Niederlegung des Amtes während des Restmandates werten. Dann rücken entsprechend Ersatzmitglieder nach, ein neuer BRV wird gewählt und das Restmandat (incl. Bestellung Wahlvorstand) wird ausgeübt.
Gefahr: Der AG zweifelt die Legitimität dieses BR an, Verweigert die Lohnzahlung während der BR-Tätigkeit, ficht die Bestellung des WV an usw. Wie nachher ein Gericht entscheidet weiß keiner.
2) Es fragt die beiden Verweigerer an, ob sie noch ihr BR-Amt inne haben. Verneinen diese, dann liegt offensichtlich eine Amtsniederlegung vor, es geht weiter wie bei 1), aber mit weniger Unsicherheit.
Gefahr: Die beiden äußern sich weiterhin unklar.
3) Es betrachtet die beiden anderen BRM weiterhin als BRM. Da diese die Mitwirkung verweigern, aber nicht verhindert sind, ist dieser BR handlungsunfähig. Dann kann man nur noch ein 23er Verfahren versuchen.
Problem. Das 23er Verfahren kann dauern...
4) Es unterlässt die Klärung bezüglich der Amtsinhabe der Beiden und spricht mit dem GBR, ob dieser den WV bestellen kann (incl. Vorschlag wer es macht). Wenn der GBR das macht, dann liegt die Unsicherheit weitestgehend beim Arbeitgeber.
5) Es schließt sich den Beiden an. Der Arbeitgeber jubelt, weil er nun tun und lassen kann was er will.
Erstellt am 17.12.2015 um 09:37 Uhr von Tatekuru
@Pjöööng
Danke. Das ist mal eine klare Antwort mit der man etwas anfangen kann.
Erstellt am 03.01.2021 um 20:04 Uhr von schnause
Der Betriebsrat ist aufgelöst. Die Auflösung ist rechtens , da mit absoluter Mehrheit zugestimmt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines dieser Ereignisse bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Betriebsrats führt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Betriebsrat die laufenden Geschäfte weiter. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Rechte des geschäftsführenden Betriebsrats bleiben in dieser Zeit einschließlich sämtlicher Beteiligungsrechte, Funktionen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern sowie der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen und in den Gesamtbetriebsrat unverändert. Kommt keine Neuwahl zustande, weil ein Wahlvorstand nicht bestellt wurde oder andere Hinderungsgründe vorliegen, führt der Betriebsrat die Geschäfte vollumfänglich bis zum regulären Amtsende des bestehenden Betriebsrats weiter.
Der alte BR muss unverzüglich einen Wahlvorstand ernennen, der eine Neuwahl einleitet. Tut er das in einem bestimmten Zeitraum nicht muss der GBR die Wahl einleiten. Wenn dann auch nichts passiert die Gewerkschaft einschalten.
Erstellt am 03.01.2021 um 20:35 Uhr von celestro
nach 5 Jahren ist das Thema vermutlich erledigt ....