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Mitbestimmungsrecht bei Brieferstellung

M
mokka
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich arbeite in einem Inkassobüro und mein AG hat sich in den Kopf gesetzt, dass erstellte Briefe an die KundInnen ab sofort mit dem echten Namen unterschrieben werden müssen. Die Briefe werden in einem bereits per Vereinbarung geregeltes Dokumentenmanagementsystem erstellt. Die meisten KollegInnen finden das nicht gut und befürchten durch den Klarnamenzwang Probleme... wenn man 80-100 unangenehme Schreiben am Tag verschickt und dann ohne weiteres per Facebook z.b. ausgemacht werden kann... Kann man da irgendwie in die Mitbestimmung rein?

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Community-Antworten (3)

H
Hartmut

02.12.2015 um 22:21 Uhr

Genau aus den von dir genannten Gründen sollte es auch nicht angezeigt sein, solche Briefe mit Klarnamen zu unterschreiben. Allerdings, das erfordert Spezialwissen. Konsultiert bitte einen Rechtsanwalt als Sachverständigen (nach Beschluss!), der AG muss es bezahlen. Die Erforderlichkeit liegt ja auf der Hand.

H
Hoppel

03.12.2015 um 08:16 Uhr

@ mokka

Ich fürchte, da werdet Ihr über den§ 87 BetrVG kein MBR in die Waagschale werfen können. Aber Euer AG wird doch sicherlich begründen können, warum die Inkassoschreiben jetzt vom jeweiligen Sachbearbeiter unterschrieben werden sollen.

"BAG, 08.06.1999 - 1 ABR 67/98

Amtlicher Leitsatz:

  1. Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

  2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen."

Was jedoch Facebook & Co betrifft, ist das für mich persönlich überhaupt kein Argument! Jeder hat´s selbst in der Hand, seinen Account in den Social Media zu schützen.

Ungeachtet dessen würde ich aber ebenfalls einen RA befragen!

M
Mokka

12.12.2015 um 18:18 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten!

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