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Überprüfung der Stellenbeschreibung

C
caebr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

kann der Betriebsrat eine Überprüfung einer Stellenbeschreibung fordern, wenn er der Meinung ist, das der Mitarbeiter mehr machen muss als das was in der Stellenbeschreibung beschrieben steht. Wenn ja, kann man es irgendwo nachlesen.

Für Eure Hilfe im Voraus vielen Dank.

Gruß caebr

4.10404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

02.12.2015 um 11:05 Uhr

Stellenbeschreibungen sind eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages und daher nicht dem unmittelbaren Zugriff des BR unterworfen. Allerdings kann es Vereinbarungen über die Ausgestaltung oder Nutzung derartiger Stellenbeschreibungen geben, die dann dem BR Rechte einräumt (z.B. Hinzuziehung bei der Entgeltfindung).

Ansonsten kann der BR die Einsicht verlangen, wenn dies für seine Arbeit erforderlich ist (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Es muss also einen Anlass geben, der die BR-Arbeit betrifft (wenn der BR z.B. vermutet, die Aufgabenstellung des AN hätte sich so verändert, dass eigentlich eine Versetzung stattgefunden hat).

Der einfachste Weg scheint mir zu sein, den Arbeitnehmer selbst zu fragen.

J
Jakarta

02.12.2015 um 15:31 Uhr

Neben einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages, ist eine Stellenbeschreibung aber auch eine an einen Arbeitsplatz gebundene, die abhängig davon, ob es sich hier um eine Personenbezogene oder Personenneutrale handelt, auch ein Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung sein kann.

Je nachdem was sie zum Inhalt hat, können hier sogar mehrere Mitbestimmungs- und Kontrollrechte nebeneinander bestehen.

  1. Eine personenneutrale Stellenbeschreibung ist Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG i. v. m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

  2. Bei einer Personenbezogenen (AV) können auch Fragen der betrieblichen Ordnung ein Thema nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein. Was zwar kein MBR aber ein Kontrollrecht nach § 80 BetrVG auslösen kann.

  3. Ist sie Grundlage einer Arbeitsplatzbewertung oder einer Eingruppierung/Umgruppierung/Rückgruppierung, besteht ein Kontrollrecht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

  4. Auch aus den Unterrichtungs- und Beratungsrechten des § 90 BetrVG ergibt sich zumindest ein Kontrollrecht.

Hier könnte man jetzt noch das ein oder andere Aufführen. Da sich vom § 80 BetrVG aber ein breites Feld von möglichen Kontrollrechten ableiten lässt, erspare ich mir das jetzt besser.

Ein Kontrollrecht sollte man aber möglichst immer einfordern. Passt das dem AG nicht oder er ist hier grundsätzlich anderer Meinung, kann man sich ja immer noch über den dann ev. notwendigen Weg der Klärung austauschen.

G
gironimo

02.12.2015 um 19:52 Uhr

Jakarta -

Kannst Du das mal erklären?:

.... können auch Fragen der betrieblichen Ordnung ein Thema nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein. Was zwar kein MBR aber ein Kontrollrecht nach § 80 BetrVG auslösen kann.

Aus meiner Sicht ist doch die Ordnung im Betrieb gerade mitbestimmungspflichtig - das Thema kommt aber in einer Stellenbeschreibung nur eher selten vor.

J
Jakarta

03.12.2015 um 11:07 Uhr

Ja, ist vielleicht einwenig missverständlich formuliert.

Das bedeutet in diesem Fall, dass ja der Abschluss und Inhalt eines AV nicht mitbestimmungspflichtig ist. Gleiches gilt für eine personenbezogene Stellenbeschreibung.

Da eine personenbezogene Stellenbeschreibung Bestandteil eines AV ist, sich hier aber auch Verhaltens- und Ablaufregelungen befinden können die einem MBR unterliegen, besteht hier nach aktueller BAG Sicht auch ein Kontrollrecht über den Inhalt dieser Vereinbarungen.

Und so selten, wie du hier vielleicht meinst, kommt das gerade in Personenbezogenen eben nicht vor, sondern ist dort eher Standard.

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