Erstellt am 10.12.2012 um 16:12 Uhr von petrus
Wenn "man" der Chef ist: Ja.
Abhängig von der Schwere der Beleidigungen und der Prügelei könnte -bei umgehender Entschuldigung und gegebenenfalls Wiedergutmachung- eine Abmahnung das Mittel der Wahl sein...
Erstellt am 10.12.2012 um 16:13 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn ein AN einen anderen verprügelt und einen ausländischen Arbeitnehmer beleidigt warum sollte man so einen Mitarbeiter nicht kündigen können?? Das ist doch ein grobes fehlverhalten. Das muss kein AG dulden.
PS: ich als Betriebsrat würde die Frist verstreichen lassen bei einer verhaltensbedingten Kündigung.
Erstellt am 10.12.2012 um 16:15 Uhr von Tamie
Womit hat sich denn der Mitarbeiter geprügelt? Mit sich selber?
Grundsätzlich sind Tätlichkeiten die bei solchen Feiern begangen werden ein zulässiger Grund für eine Kündigung. Ähnliches gilt für Beleidigungen. Sofern die Beleidigung einen ausländerfeindlichen Hintergrund hatte, muss der Arbeitgeber unter Umständen sogar handeln.
Als Betriebsrat ist man da in einer ganz blöden Situation, da man für beide Beteiligten 'da' zu sein hat. Gut wenn es einem gelingt, die Streithähne und ihre Opfer auszusöhnen, ehe der Arbeitgeber tätig wird, das nimmt den Druck raus.
Erstellt am 10.12.2012 um 16:29 Uhr von Watschenbaum
ob der Vorfall für eine Kündigung reicht, kann man der kurzen Schilderung nach kaum als Außenstehender beurteilen,
das wird letztendlich ein Richter tun, falls es zur Kündigung kommt und der betreffende Klage einreicht
auf jeden Fall ist Weihnachtfeier/Alkohol kein Freibrief für derartige Entgleisungen
und auch als BR sollte man schon die Objektivität behalten, und nach Widerspruchsgründen suchen, so man denn welche findet
das letzte Wort hätte ein Gericht
Erstellt am 10.12.2012 um 17:02 Uhr von mainpower
@Watschenbaum,
ein Mitarbeiter hat sich geprügelt!! Das reicht doch um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Was bedarf es da einer längeren Schilderung??
Erstellt am 10.12.2012 um 17:15 Uhr von blackjack
Es gibt immer 2 (mehrere) Beteiligte.
Glaube kaum das jemand aus der Laune heraus einem anderen was auf die Glocke gibt.
Erstellt am 10.12.2012 um 17:28 Uhr von Watschenbaum
selbstverständlich benötigt man hier eine genauere Schilderung des Sachverhalts,
um festzustellen, was man genau wem vorwerfen kann oder eben auch nicht
einfach zu sagen "er hat sich geprügelt" und hat "eine Ausländerin beleidigt"
ist lediglich eine verkürzte subjektive Schilderung ohne Anspruch , die genaue Darstellung des gesamten Vorfalls, wie er sich tatsächlich zugetragen hat, wiederzugeben
Erstellt am 10.12.2012 um 18:12 Uhr von hoschi
Moin Moin erstmal,
@Condorlady
Deine Frage kann so einfach nicht beantwortet werden.
War dies eine Feier in der Freizeit oder eine wärend der Arbeitszeit?
Wie hoch war sein Promillegehalt?
Wer hat angefangen oder was war der Grund für die Auseinandersetzung?
Man stellt fest das da jede menge Fragen zu brücksichtigen sind.
Aber Pauschal würde ich mal sagen:
Wenn es in der Freizeit war, sehe ich schwarz für den AG denn was ich in meiner Freizeit mache kann dem AG erstmal egal sein. (Es gibt da aber schon Ausnahmen wie man weiss)
Wäre dies evtl. eine Feier die als Arbeitszeit gerechnet wird/wurde, sieht die Sache anders aus.
Erstellt am 10.12.2012 um 18:28 Uhr von Watschenbaum
Wer Kollegen schlägt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch langjährige Beschäftigte und Betriebsräte dürfen dann sofort entlassen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Auseinandersetzung auf einer Weihnachtsfeier außerhalb der Firma ereignete. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück (Az.: 4 BV 13/08), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem Fall hatte ein Mitarbeiter einen Kollegen auf der Weihnachtsfeier des Unternehmens geschlagen. Daraufhin wurde dem Mann fristlos gekündigt, der seit 24 Jahren dort arbeitete und Betriebsratsmitglied war. Er wandte dagegen ein, dass er volltrunken gewesen sei und außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb handgreiflich geworden sei.
Das ließen die Richter aber nicht gelten. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, selbst wenn Dinge wie die lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Es sei es nicht zumutbar, den Mitarbeiter noch bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht: Sie müssen Mitarbeiter vor Tätlichkeiten schützen. Es sei auch unerheblich, dass sich der Vorfall nicht während der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebes ereignet habe. Denn bei einer Weihnachtsfeier handele es sich um eine betriebliche Veranstaltung. Da der Mann keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Fristlose-Kuendigung-rechtens-article810260.html
Erstellt am 10.12.2012 um 18:57 Uhr von Watschenbaum
Condorlady-
wenn es etwas zu ergänzen gibt, bitte dies mittels "neuer Antwort" machen
wenn du die Ursprungsfrage nachträglich veränderst, geben alle darauf folgenden Antworten keinen Sinn mehr
Erstellt am 11.12.2012 um 10:21 Uhr von gironimo
Es wird sich zeigen, wie der AG reagiert. War er denn bei der Feier dabei? Oder war die Feier - auch wenn sie privat war - überhaupt als Weihnachtsfeier des Betriebes anzusehen?
Als BR würde ich mir Gedanken über die Gestaltung von Weihnachtsfeiern machen.