Erstellt am 24.11.2015 um 09:39 Uhr von fantil
Hallo Margit,
als Mitglied des Wahlvorstandes hast du einen besonderen Kündigungsschutz (6 Monate).
Meines Wissens nach hast du diesen schön, wenn du aktiv einen BR gründen willst!
Die Wahlen sind bis zum 16. Dezember sicher nicht zu schaffen, aber du kannst dich aufstellen und wählen lassen!
In deiner Stelle würde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, wenn du allein deinen Arbeitgeber nicht überzeugen kannst, daß es Unrecht ist, was er mit dir macht.
Gruß
Fantil
Erstellt am 24.11.2015 um 09:55 Uhr von moreno
Wichtig ist das Du innerhalb drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage machst! Sonst nützt es Dir nix das Du im Wahlvorstand bist. Da würde ich wie Fantil schon schreibt schnell zum Anwalt oder zur Gewerkschaft.
Der Kündigungsschutz beginnt meiner Meinung nach sobald die Einladung zur Wahlversammlung raus ist also bereits vor dem 18.11.
Erstellt am 24.11.2015 um 10:16 Uhr von gironimo
Die K-Schutz beginnt für die ersten drei Unterzeichner, die die Wahl überhaupt eingeleitet haben, schon von diesem Zeitpunkt an.
Unbedingt klagen !!!!! Ggf. Eilantrag.
Erstellt am 24.11.2015 um 10:42 Uhr von fantil
Was moreno schreibt ist wirklich sehr(!) wichtig!
Du mußt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen!
Erstellt am 24.11.2015 um 10:50 Uhr von zuckertuete
Zusatzfrage ? Zu welchem Datum wurde dir gekündigt.
Erstellt am 24.11.2015 um 10:54 Uhr von Hoppel
@ Margit
Du solltest Dich vor allen Dingen unverzüglich mit der NGG in Verbindung setzen.
Es darf vermutet werden, dass Dich der AG als Initiatorin der Wahl "abstrafen" will.
Hat die NGG zur Wahlversammlung eingeladen oder Du mit zwei weiteren KollegInnen?
Was Dich betrifft, musst Du die Kü´schutzklage fristgerecht einreichen. Aber die NGG kann ggf. auch noch auf anderer Ebene gegen den AG vorgehen.
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats[...] behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen [...] beeinflusst,
(2) Die Tat wird nur auf Antrag [...] des Wahlvorstands [...] oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Erstellt am 24.11.2015 um 12:16 Uhr von Hartmut
Du hast leider nicht geschrieben, WANN du zur Wahl des WV eingeladen hattest. Ich gehe mal davon aus, dass du das vor dem 18. getan hast, und zwar an gut einsehbarer, zentraler Stelle wie vorgeschrieben. Denn sonst hätten die Kollegen ja nicht gewusst, dass eine Wahl stattfindet, und wo. Habe ich recht? Wenn ja, ist die Kündigung gem. §15 Abs. 3a KSchG unwirksam und du kannst ganz cool bleiben. AUF JEDEN FALL musst du bitte fristgerecht (3 Wochen nach Erhalt) gegen die Kündigung vorgehen, wie hier schon gesagt wurde!
Erstellt am 24.11.2015 um 21:05 Uhr von Challenger
Hallo Margit,
ich hoffe zunächst einmal, daß Du länger als SECHS Monate im Betrieb beschäftigt bist,
damit Du überhaupt erst mal unter das KSCHGesetz fällst. Im übrigen gilt folgendes:
Im Rahmen der Kündigungsschtzklage bist Du auf jeden Fall berechtigt, für das BR-Amt
zu kandidieren.
Erstellt am 25.11.2015 um 18:34 Uhr von Margit
Vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich war zwar Initiatorin, eingeladen hat aber die Gewerkschaft, damit sich keiner der Mitarbeiter outen muss.
Die Kündigung wurde betriebsbedingt ausgesprochen. Ich arbeite in einem Hotel und zwar ausschließlich im Nachtdienst. Jetzt wird sogar der Nachtdienst zum Ende des Jahres eingestellt, nur damit man mich glaubhaft los kriegt. Keiner weiß bisher, wie das im neuen Jahr weitergeht, weil wir sehr oft Geschäftsreisende beherbergen, die mitten in der Nacht an- oder auch abreisen. Mein Nachtdienstkollege, der nach mir (ich: Mai 2014) ins Unternehmen gekommen ist (er: September 2014) hat seine Kündigung bis jetzt nicht erhalten.
Die Kündigung habe ich am 18.11. erhalten und am 23.11.2015 war ich schon beim Anwalt, um Kündigungsschutzklage einzureichen.
Ich arbeite nun weiter als Wahlvorstand und kann mich laut Gewerkschaft tatsächlich auch für den Betriebsrat aufstellen lassen, solange das Verfahren noch schwebt und obwohl mein Vertrag quasi zum 16.12. beendet wurde.
Ich arbeite eng mit der NGG zusammen und bin - so wie diese auch - guter Hoffnung.
Leider spüren meine Kollegen jetzt schon massiven Druck. Sie werden von Meetings ausgeschlossen, bekommen "unter 4 Augen"-Gespräche usw. Da muss ich noch ein bisschen mit denen arbeiten, dass sie sich auf solche Gespräche nicht einlassen.
Erstellt am 26.11.2015 um 16:03 Uhr von Jakarta
Top!
Von solch starken Charakteren sollte es mehr geben.
Lass dich nicht unterkriegen und Versuche zumindest, alles hiermit leider auch verbundene Negative nicht an dich heranzulassen und hole dir Unterstützung wo immer es geht. Denn nichts ist für einen angehenden BRV schlimmer, als allein dazustehen.
Frage bei Problemen auch hier lieber einmal zu viel als zu wenig.
VIEL GLÜCK!!!!!
Erstellt am 27.11.2015 um 12:28 Uhr von fantil
Ich kann mich den Worten von Jakarta nur anschließen.
Auch ich wünsche dir viel Glück!