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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gekündigter Ma. kanidiert auf einer Liste zur Betriebsratswahl

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klausleisten
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, es ist ja nun schonmal geklärt worden das ein gekündigter AN wenn er Kündigungsschutzklage eingereicht hat sich trotzdem zur Betriebsratswahl aufstellen lassen kann.BAG Beschluss v. 10.11.2004,Az.:7 ABR 12/04 Was ist aber zu tun wenn der Wahlvorstand aus Unwissen die Liste auf der der Bewerber steht nicht zulässt. Wie sind die Fristen? Muss dann eine einstweilige Verfügung durch den Listenführer erwirkt werden? Danke!!

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Community-Antworten (7)

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ridgeback

20.03.2010 um 13:08 Uhr

klausleisten, in dem Fall könnte man ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren beantragen. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Ausschließlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs (§ 82 ArbGG).

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klausleisten

20.03.2010 um 13:15 Uhr

@ridgeback Hi, danke für die Antwort. Kannst du mir das bitte genauer erklären? Der Listenführer tut dieses? Wie geht das genau?

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ridgeback

20.03.2010 um 13:27 Uhr

klausleisten, entweder selbst beim ArbG den Antrag stellen oder mit Hilfe der GEW. In gravierenden Ausnahmefällen, wäre es auch denkbar, eine BR-Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung abzubrechen.

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klausleisten

20.03.2010 um 15:15 Uhr

@ridgeback -DANKE!! Wie sieht es aber aus wenn meinetwegen am Donnerstag die Vorschlagsliste eingereicht wird und die Frist zur Einreichungen von Wahlvorschlägen am nächsten Tag (Freitag) beendet wird. Erst dann würde der WV mitteilen das die Liste seiner Ansicht nach unheilbar oder auch heilbar(was ja nichts mehr nutzt da die Frist abgelaufen ist,oder??) ungültig ist und er sie nicht zur Wahl zulässt. Ich möchte hier kein Horrorszenario aufmalen,ich fürchte das wirklich da der WV nur aus AG nahen Mitgliedern besteht.

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DerAlteHeini

20.03.2010 um 17:35 Uhr

klausleisten Ob der Tipp, auf Genanntes mit einem "Anfechtungsverfahren" zu reagieren hilfreich ist, möchte ich bezweifeln. Auch die Wahl mit einer einstweiligen Verfügung zu stoppen, dürfte nicht die Lösung sein. Beide aufgezeigten Möglichkeiten sind nicht geeignet, um dieses Problem kurzfristig zu lösen. Warum genannte Vorgehensweise nicht die ideale Lösung ist, sollte nach reiflicher Überlegung, jedem klar werden.

Der Listenführer sollte eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der die Teilnahme der Liste an der BR Wahl erzwungen wird. Dieser Antrag kann sofort nach Ablehnung der Liste durch den Listenführer bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gestellt werden. Hierfür wird keine BR benötigt. Eventuell anfallende Kosten muss der AD tragen.

K
klausleisten

20.03.2010 um 17:59 Uhr

@DerAlteHeini-Danke AD soll sicher AG heissen oder? Das heisst wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde stattgibt ist es egal ob die Frist zum einreichen eines Wahlvorschlages verstrichen ist. Also wenn wie oben beschrieben der WV sich Zeit lässt (2 Tage hat er ja glaube ich gelesen zu haben) bis nach "Abgabeschluss" und erst dann die Liste für ungültig erklärt.

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ridgeback

20.03.2010 um 18:17 Uhr

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren grundsätzlich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. So kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen ist und dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann (vgl. z.B. LAG Nürnberg LAGE BetrVG § 18 Nr. 4; LAG Hessen NZA-RR 1996, 461; Fitting, 23. Aufl., § 18 Rn. 40; Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 18 Rn. 21; Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 236; Veit/Wichert, DB 2006, 390, 392; Zwanziger, DB 1999, 2264, 2265). In dieser Konstellation wäre es unverhältnismäßig, den Betroffenen auf das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zu verweisen, wo gerade in der genannten Norm auch die Berichtigung als weniger einschneidende Maßnahme genannt wird. LAG Hamm Beschluss vom 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06

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