Erstellt am 20.03.2010 um 12:08 Uhr von ridgeback
klausleisten,
in dem Fall könnte man ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren beantragen.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Ausschließlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs (§ 82 ArbGG).
Erstellt am 20.03.2010 um 12:15 Uhr von klausleisten
@ridgeback
Hi, danke für die Antwort. Kannst du mir das bitte genauer erklären?
Der Listenführer tut dieses? Wie geht das genau?
Erstellt am 20.03.2010 um 12:27 Uhr von ridgeback
klausleisten,
entweder selbst beim ArbG den Antrag stellen oder mit Hilfe der GEW.
In gravierenden Ausnahmefällen, wäre es auch denkbar, eine BR-Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung abzubrechen.
Erstellt am 20.03.2010 um 14:15 Uhr von klausleisten
@ridgeback -DANKE!!
Wie sieht es aber aus wenn meinetwegen am Donnerstag die Vorschlagsliste eingereicht wird und die Frist zur Einreichungen von Wahlvorschlägen am nächsten Tag (Freitag) beendet wird. Erst dann würde der WV mitteilen das die Liste seiner Ansicht nach unheilbar oder auch heilbar(was ja nichts mehr nutzt da die Frist abgelaufen ist,oder??) ungültig ist und er sie nicht zur Wahl zulässt.
Ich möchte hier kein Horrorszenario aufmalen,ich fürchte das wirklich da der WV nur aus AG nahen Mitgliedern besteht.
Erstellt am 20.03.2010 um 16:35 Uhr von DerAlteHeini
klausleisten
Ob der Tipp, auf Genanntes mit einem "Anfechtungsverfahren" zu reagieren hilfreich ist, möchte ich bezweifeln. Auch die Wahl mit einer einstweiligen Verfügung zu stoppen, dürfte nicht die Lösung sein. Beide aufgezeigten Möglichkeiten sind nicht geeignet, um dieses Problem kurzfristig zu lösen.
Warum genannte Vorgehensweise nicht die ideale Lösung ist, sollte nach reiflicher Überlegung, jedem klar werden.
Der Listenführer sollte eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der die Teilnahme der Liste an der BR Wahl erzwungen wird. Dieser Antrag kann sofort nach Ablehnung der Liste durch den Listenführer bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gestellt werden.
Hierfür wird keine BR benötigt. Eventuell anfallende Kosten muss der AD tragen.
Erstellt am 20.03.2010 um 16:59 Uhr von klausleisten
@DerAlteHeini-Danke
AD soll sicher AG heissen oder?
Das heisst wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde stattgibt ist es egal ob die Frist zum einreichen eines Wahlvorschlages verstrichen ist. Also wenn wie oben beschrieben der WV sich Zeit lässt (2 Tage hat er ja glaube ich gelesen zu haben) bis nach "Abgabeschluss" und erst dann die Liste für ungültig erklärt.
Erstellt am 20.03.2010 um 17:17 Uhr von ridgeback
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren grundsätzlich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. So kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen ist und dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann (vgl. z.B. LAG Nürnberg LAGE BetrVG § 18 Nr. 4; LAG Hessen NZA-RR 1996, 461; Fitting, 23. Aufl., § 18 Rn. 40; Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 18 Rn. 21; Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 236; Veit/Wichert, DB 2006, 390, 392; Zwanziger, DB 1999, 2264, 2265). In dieser Konstellation wäre es unverhältnismäßig, den Betroffenen auf das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zu verweisen, wo gerade in der genannten Norm auch die Berichtigung als weniger einschneidende Maßnahme genannt wird.
LAG Hamm Beschluss vom 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06