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Versetzung leitender Angestellter

L
laika
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben einen leitenden Angestellten der eine zuvor ausgeschrieben Position einnehmen soll und nebenbei auch noch die Stelle als Abtelungsleiter behält.Die stellvertretenden Abteilungsleiter ( keine leitenden Angestellten) sollen jetzt die Arebit übernehmen ohne Gehaltsaufstockung und Vollmachten. der BR hat einen Widerspruch formuliert der von der GF abgelehnt wurde. Was können wir jetzt tun?

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Community-Antworten (17)

M
Mattes

20.11.2015 um 15:48 Uhr

Wie lautet den der Wiederspruch? Liegt eine Versetzung nach §99 vor? Ändert sich das Tätigkeitsbild um mehr als 20% Gibt es konkrete Stellenbeschreibungen?

Wenn Ihr alles richtig gemacht habt, kann der Chef eure Zustimmung nur Gerichtlich ersetzten lassen und wenn er euch ignoriert geht den Weg des 23.3....

M
Moreno

20.11.2015 um 16:46 Uhr

@Mattes ...leitender Angestellter den können sie nach China verfrachten und es geht den BR nix an!

P
Pjöööng

20.11.2015 um 17:00 Uhr

Ich habe hier nicht einmal den Hauch einer Ahnung, wozu nun der BR einen Widerspruch formuliert hat...

G
gironimo

20.11.2015 um 17:10 Uhr

Wenn die Geschäftsleitung die Stelle ausgeschrieben und den BR angehört hat, wird sie vielleicht selbst Zweifel daran haben, dass es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG handelt.

Aber ganz einfach: Beachtet der AG den Widerspruch nicht, kann er ihn nicht einfach ablehnen sondern muss die fehlende Zustimmung ersetzen lassen. Tut dies der AG nicht, muss der BR den § 101 BetrVG zur Anwendung bringen.

Spätestens da wird man erfahren, ob es ein leitender Angestellter ist oder ob die Widerspruchsgründe zutreffend waren.

M
Mattes

20.11.2015 um 18:10 Uhr

@moreno

es geht nicht um den LA der geht. Sondern um die verbleibenden MA. Verändert sich deren Tätigkeit um mehr als 20% liegt hier eine Versetzung vor. Gegebenenfalls existieren auch gültige Stellenbeschreibungen die an den AV geknüpft sind und dann ist eine einseitige Änderung durch den AG nicht möglich.

M
Moreno

20.11.2015 um 18:52 Uhr

Ne Mattes das war nicht die Frage man kann keine Versetzung eines leitenden Angestellten verbieten weil sich dann die Arbeitsumstände der verbleibenen Arbeitnehmer sich ändern!

M
Mattes

20.11.2015 um 19:09 Uhr

aha ich habe einen vertrag als Handwerker und nur weil die Sekretärin versetzt wird muss ich jetzt noch die Telearbeit und Ablage machen????

Es geht doch um die erhebliche Änderung der Tätigkeit der verbliebenen... und nicht darum das der Vorgesetzte weg ist

M
Moreno

20.11.2015 um 20:06 Uhr

Mattes das ist eine andere Baustelle aber mit dem leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber machen was er will (aus Sicht des Betriebsrates).

J
Jakarta

21.11.2015 um 14:12 Uhr

Nana, auch aus Sicht eines BR würde ich es auf das arbeitsrechtliche Beschränken.‘-)

A
AlterMann

21.11.2015 um 20:30 Uhr

laika: Bei der Versetzung eines leitenden Angestellten seid Ihr nicht in der Mitbestimmung. Mich wundert, dass der GF Euch überhaupt gefragt hat. Oder hat er nur informiert?

Was Ihr jetzt tun könnt? Ihr könnt die entstehende Situation, insbesondere die Arbeitsverdichtung genau beobachten und ggfs. auf Entlastung der Mitarbeiter hinwirken. (Stichwort Gesundheitsschutz).

Ihr könnt ggfs. außerdem mit dem AG zum Schutz der stellv. Abteilungsleiter darauf hinweisen, dass die Entscheidungsbefugnisse geklärt werden müssen.

C
Challenger

22.11.2015 um 13:02 Uhr

Tach auch. Also Leute Mattes hat vollkommen recht. Es geht nicht um den lA'ten,sondern um die verbleibenden, stellvertretenden Abteilungsleiter,die keine lA'ten sind, jedoch die Tätigkeiten übernehmen sollen, die der bisherige (versetzte) lA'te innehatte. Und genau bei den Abteilungsleitern ist nach §99 BetrVG der Hebel wegen der Versetzung anzusetzen.

@Laika Mit welchen Informationen und/oder Unterlagen seid Ihre überhaupt beteiligt worden ?????

M
Moreno

22.11.2015 um 16:19 Uhr

Nee Chellenger Du liegst völlig falsch! Bei einer Versetzung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat nur zu informieren es gibt aber keine Mitbestimmung nach 99 BetrVG.

J
Jakarta

22.11.2015 um 16:31 Uhr

Warum liegt er hier falsch?

Das hat er doch im dritten Satz bereits selbst erklärt.

Er meint hier doch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die anderen Abteilungsleiter. Und wenn die hier vorgenommene Aufgabenänderung (Erweiterung) dazu führt, dass sich hierdurch das bisher vereinbarte Arbeitsverhältnis erheblich ändert, hier dann auch eine Beteiligung nach dem 99er bzw. 102er oder gar beiden anliegt.

M
Moreno

22.11.2015 um 22:19 Uhr

Oh Jarkata Du hast aber echt keine Ahnung der Betriebsrat ist einfach nicht mit im Boot wenn ein Arbeitgeber einen leitenden Angestellten versetzt. Wenn sich die Arbeitsumstände für die nicht leitenden Angestellten danach ändern ist wieder was anderes!

M
Mattes

23.11.2015 um 07:59 Uhr

Guten Morgen

@Jakarta... Danke du hast mich verstanden.

@moreno... dein letzter Tread, letzter Satz ist doch genau der Kern meiner Aussage....

M
Moreno

23.11.2015 um 10:57 Uhr

Ne Mattes Du hast geschrieben der Chef muss die Versetzung gerichtlich durchsetzen lassen und das ist bei leitenden Angestellten definitiv falsch!

J
Jakarta

23.11.2015 um 16:38 Uhr

Kann es sein, dass wir jetzt hier aneinander vorbeidiskutieren?

Dass ein wirklich Leitender hier nicht zur Diskussion steht, dürfte doch mittlerweile allen klar sein und ist doch hier auch überhaupt nicht das Hauptthema.

Aber selbst das könnte ein Thema sein. Und zwar dann, wenn es hier noch Zweifel gibt. Dann greift auch das von Mattes und gironimo hierzu gesagte. Und wenn ein AG diese sogar noch selbst erzeugt, indem er einen BR hierzu anhört, erst recht.

Aber selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, handelt es sich hier um ein auf der Grundlage der §§ 90 u. 91 BetrVG basierender verbundener Vorgang.

Was hier jetzt bedeutet, dass ein AG die hierdurch entstehenden Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, bereits vor oder zumindest zeitgleich mit der Information über den Leitenden gegenüber dem BR hätte erklären und die Zustimmung hierzu hätte einholen müssen. Was nur dann nicht der Fall wäre, wenn sich diese Auswirkungen allein auf die Leitungsebene beschränkt.

Dass dadurch ev. sonstige notwendige personelle Handlungen nach den §§ 99 und 102 BetrVG nicht zeitgleich erfolgen müssen oder gar können, liegt in der Natur der Sache, hat mit der Ausgangsverpflichtung aber auch relativ wenig zu tun.

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