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AU ab 1. Tag in Arbeitsverträgen bzw. in Betriebsvereinbarung

J
jasli
Jan 2018 bearbeitet

Unser AG hat in die Arbeitsverträge bei Neueinstellungen seit kurzem die Passage eingeführt, dass eine schriftliche AU bereits ab dem 1. Krankheitstag eingereicht werden muss. Bei den alten Beschäftigten gilt die gesetzliche Regel ab dem 3. Tag. Nach unserer Ansicht versucht der AG über die Arbeitsverträge eine neue Kollektivrechtliche Regelung einzuführen am BR vorbei. Wir wollen dazu jetzt eine Betriebsvereinbarung einzuführen. Was meint ihr, können wir ihn dazu zwingen oder kann er in den Arbeitsverträgen machen, was er will?

3.033010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

19.11.2015 um 11:12 Uhr

Da hat der BR keinerlei Möglichkeiten. Seit dem BAG-Urteil sind in dieser Hinsicht Tür und Tor geöffnet.

F
fkusi

19.11.2015 um 11:16 Uhr

In Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es zwar, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von „mehr als drei Tagen“ eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Doch gleichzeitig räumt das Gesetz dem Arbeitgeber das Recht ein, die ärztliche Bescheinigung „früher“ zu verlangen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Einzelfall schon am ersten Krankheitstag ein Attest einfordern darf. Da dieser Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, ist eine BV meines Erachtens nicht unbedingt erforderlich. Euer AG kann sich immer auf das EntgFG berufen. Ihr eröffnet euch da eine Baustelle die es nicht braucht.

A
AlterMann

19.11.2015 um 11:30 Uhr

Hallo jasli,

wie ist den der genaue Wortlaut der Bestimmung? Behält sich der AG vor, die Krankscheibung ab dem ersten Tag zu fordern, oder will er sie generell immer am ersten Tag? Bei der 2. Variante hätte ich ernste Bedenken, ob das so rechtmäßig ist. Falls Eure Hinweise nicht helfen, könntet ihr in Verhandlungen über eine erzwinbare BV eintreten. Spätestens in der Einigungsstelle hättet Ihr gute Chancen.

B
Betriebsbonsai

19.11.2015 um 11:57 Uhr

Der AG kann einzelne AN auffordern, schon ab dem 1.Tag die AU-Bescheinigung vorzulegen. Wenn allerdings alle (neuen) AN dies nun schon per Arbeitsvertrag immer ab dem 1.Tag müssen, dann würde dieses einer AGB-Kontrolle des Formular-Arbeitsvertrages nicht standhalten, da eine solche Regelung im kollektivrechtlichen Sinne nur mit dem BR über eine BV zu Regel ist.

G
gironimo

19.11.2015 um 12:59 Uhr

welches BAG-Urteil meinst Du Kölner

P
paula

19.11.2015 um 13:11 Uhr

Betriebsbonsai

hier überschätzt du das BGB....

B
Betriebsbonsai

19.11.2015 um 15:04 Uhr

@paula : Erfurter Kommentar zu EfzG:

Randnummer 12:

"Trifft der Arbeitgeber allerdings generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von AUB, so hat der BR ein MBR nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (BAG 25.1.2000 NZA 2000,665).

G
gironimo

19.11.2015 um 15:39 Uhr

Also am Bestem geht Ihr zum AG und fordert eine BV zu diesem Thema, in der Ihr das so regelt, wie Ihr es dann aushandelt. Und dann gilt diese BV - egal was Einzelvertraglich geregelt ist (weil § 77 BetrVG gilt), weil schlechter als am 1. Tag geht ja nicht.

Ich halte die 1. Tagregelung als generelle Regelung ohnehin für unsinnig. Der Weg zum Arzt hat nichts mit der Genesung zu tun; die Ausfallzeiten werden dadurch tendenziell länger, und die Kosten im Gesundheitswesen werden erheblich in die Höhe getrieben.

B
blackjack

19.11.2015 um 16:34 Uhr

Das Recht des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch ohne Rechtfertigung gem. § 5 Absatz I EFZG bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (vgl. BAG, ArbRAktuell 2012 Seite 582 m. Anm. Bauer). Soll dieses Recht abstrakt und kollektiv für alle Arbeitnehmer oder einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern ausgeübt werden, stellt dies eine Frage der Ordnung im Betrieb dar (zuletzt LAG Köln, ArbRAktuell 2014 Seite 28 m. Anm. Gerhardt). Dementsprechend ist der Betriebsrat bei einer derartigen Festlegung und auch bei der Bestimmung des Personenkreises zwingend zu beteiligen. Quelle: ArbRAktuell 2014, 28

P
paula

19.11.2015 um 17:19 Uhr

Betriebsbonsai

meine Aussage hier überschätzt du das BGB....

Deine Aussage @paula : Erfurter Kommentar zu EfzG:

Randnummer 12:

"Trifft der Arbeitgeber allerdings generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von AUB, so hat der BR ein MBR nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (BAG 25.1.2000 NZA 2000,665).

Und jetzt sag mir mal bitte wo ich falsch gelegen habe? Dass ein MBR dazu geben kann, habe ich nicht in Abrede gestellt. Was du nur völlig verkennst ist, dass es einen Unterschied zwischen Individualrecht und Kollektivrecht gibt! Du hast zuvor behauptet "...dann würde dieses einer AGB-Kontrolle des Formular-Arbeitsvertrages nicht standhalten..." Das ist eben die individualrechtliche Ebene und die Regeln der § 305ff BGB nehmen kein Rücksicht auf MBR sondern haben ihre eigene Regeln.....

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