Erstellt am 19.11.2015 um 10:12 Uhr von Kölner
Da hat der BR keinerlei Möglichkeiten. Seit dem BAG-Urteil sind in dieser Hinsicht Tür und Tor geöffnet.
Erstellt am 19.11.2015 um 10:16 Uhr von fkusi
In Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es zwar, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von „mehr als drei Tagen“ eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss. Doch gleichzeitig räumt das Gesetz dem Arbeitgeber das Recht ein, die ärztliche Bescheinigung „früher“ zu verlangen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Einzelfall schon am ersten Krankheitstag ein Attest einfordern darf.
Da dieser Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, ist eine BV meines Erachtens nicht unbedingt erforderlich.
Euer AG kann sich immer auf das EntgFG berufen.
Ihr eröffnet euch da eine Baustelle die es nicht braucht.
Erstellt am 19.11.2015 um 10:30 Uhr von AlterMann
Hallo jasli,
wie ist den der genaue Wortlaut der Bestimmung?
Behält sich der AG vor, die Krankscheibung ab dem ersten Tag zu fordern, oder will er sie generell immer am ersten Tag?
Bei der 2. Variante hätte ich ernste Bedenken, ob das so rechtmäßig ist. Falls Eure Hinweise nicht helfen, könntet ihr in Verhandlungen über eine erzwinbare BV eintreten. Spätestens in der Einigungsstelle hättet Ihr gute Chancen.
Erstellt am 19.11.2015 um 10:57 Uhr von Betriebsbonsai
Der AG kann einzelne AN auffordern, schon ab dem 1.Tag die AU-Bescheinigung vorzulegen. Wenn allerdings alle (neuen) AN dies nun schon per Arbeitsvertrag immer ab dem 1.Tag müssen, dann würde dieses einer AGB-Kontrolle des Formular-Arbeitsvertrages nicht standhalten, da eine solche Regelung im kollektivrechtlichen Sinne nur mit dem BR über eine BV zu Regel ist.
Erstellt am 19.11.2015 um 11:59 Uhr von gironimo
welches BAG-Urteil meinst Du Kölner
Erstellt am 19.11.2015 um 12:11 Uhr von paula
Betriebsbonsai
hier überschätzt du das BGB....
Erstellt am 19.11.2015 um 14:04 Uhr von Betriebsbonsai
@paula : Erfurter Kommentar zu EfzG:
Randnummer 12:
"Trifft der Arbeitgeber allerdings generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von AUB, so hat der BR ein MBR nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (BAG 25.1.2000 NZA 2000,665).
Erstellt am 19.11.2015 um 14:39 Uhr von gironimo
Also am Bestem geht Ihr zum AG und fordert eine BV zu diesem Thema, in der Ihr das so regelt, wie Ihr es dann aushandelt. Und dann gilt diese BV - egal was Einzelvertraglich geregelt ist (weil § 77 BetrVG gilt), weil schlechter als am 1. Tag geht ja nicht.
Ich halte die 1. Tagregelung als generelle Regelung ohnehin für unsinnig. Der Weg zum Arzt hat nichts mit der Genesung zu tun; die Ausfallzeiten werden dadurch tendenziell länger, und die Kosten im Gesundheitswesen werden erheblich in die Höhe getrieben.
Erstellt am 19.11.2015 um 15:34 Uhr von blackjack
Das Recht des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch ohne Rechtfertigung gem. § 5 Absatz I EFZG bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (vgl. BAG, ArbRAktuell 2012 Seite 582 m. Anm. Bauer). Soll dieses Recht abstrakt und kollektiv für alle Arbeitnehmer oder einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern ausgeübt werden, stellt dies eine Frage der Ordnung im Betrieb dar (zuletzt LAG Köln, ArbRAktuell 2014 Seite 28 m. Anm. Gerhardt). Dementsprechend ist der Betriebsrat bei einer derartigen Festlegung und auch bei der Bestimmung des Personenkreises zwingend zu beteiligen.
Quelle: ArbRAktuell 2014, 28
Erstellt am 19.11.2015 um 16:19 Uhr von paula
Betriebsbonsai
meine Aussage
hier überschätzt du das BGB....
Deine Aussage
@paula : Erfurter Kommentar zu EfzG:
Randnummer 12:
"Trifft der Arbeitgeber allerdings generelle Anordnungen über die frühere Vorlage von AUB, so hat der BR ein MBR nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG (BAG 25.1.2000 NZA 2000,665).
Und jetzt sag mir mal bitte wo ich falsch gelegen habe? Dass ein MBR dazu geben kann, habe ich nicht in Abrede gestellt. Was du nur völlig verkennst ist, dass es einen Unterschied zwischen Individualrecht und Kollektivrecht gibt!
Du hast zuvor behauptet
"...dann würde dieses einer AGB-Kontrolle des Formular-Arbeitsvertrages nicht standhalten..."
Das ist eben die individualrechtliche Ebene und die Regeln der § 305ff BGB nehmen kein Rücksicht auf MBR sondern haben ihre eigene Regeln.....