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Konzernleihe von Tochter an Tochter, Mutter aber im Ausland

A
Andreas.Hamburg
Apr 2021 bearbeitet

Moin,

Sachstand: Konzernmutter sitzt nicht in Deutschland, jedoch in Europa.

Zwei Tochtergesellschaften sitzen in Deutschland, sind aber untereinander nicht verbunden (nur beides Töchter der Mutter)

Jetzt "verleiht" die eine Tochter der anderen Tochter Mitarbeiter. Wirkt sich so aus, das die Mitarbeiter Tochter A in die Organisation der Tochter B integriefrt werden. Die Mitarbeiter A erhalten "Fachvorgesetzte" in Tochter B. Nur die disziplinarische Zuordnung bleibt im Management der Tochter A.

Frage 1: geht das überhaupt? Frage 2: Wie und nach welcher Maßgabe müssen die BRs der beiden Töchter hierzu informiert/angehört werden? Frage 3: wie sind diese "Leiharbeitnehmer" bei BR-Wahlen in Tochter A und auch in Tochter B zu behandeln (aktives/passives Wahlrecht)?

Konnte hier und auch sonst zu dieser Konstellation nichts passendes Finden. Zur Konzernleihe immer nur die Leihe von Mutter an Tochter oder umgekehrt. Nichts zu Tochter an Tochter mit Mutter im Ausland...

Dank Euch Andreas

36803

Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

09.04.2021 um 13:35 Uhr

Ich würde erst einmal davon ausgehen, dass der abgebende BR zur Versetzung und der aufnehmende BR zur Einstellung gehört werden muss (ggf. die Vorgesetzen, die von A auch Arbeitnehmers in B Weisungen erteilen können, ebenfalls zur Einstellung). Ob die Betriebe in irgendeiner Form verwandtschaftlich verbunden sind, spielt keine Rolle. Es sind offenbar zwei eigenständige Betriebe mit BRs.

C
Challenger

09.04.2021 um 22:20 Uhr

Zitat Kratzbürste : Ich würde erst einmal davon ausgehen, dass der abgebende BR zur Versetzung und der aufnehmende BR zur Einstellung gehört werden muss

Genau so ist es und zwar ohne Einschränkung.

K
Kampfschwein

09.04.2021 um 22:30 Uhr

@Andreas.Hamburg : Frage 3: wie sind diese "Leiharbeitnehmer" bei BR-Wahlen in Tochter A und auch in Tochter B zu behandeln (aktives/passives Wahlrecht)?

Die Ma von Tochter A die bei Tochter B im Einsatz sind, bleiben weiterhin wahlberechtigt und wählbar im Betrieb von Tochter A

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