Erstellt am 16.11.2015 um 11:37 Uhr von Mattes
Meiner Kenntnis nach habt hier nur Mitsprache bei der Kleiderordnung und nicht wie diese Ausschaut.
Wenn alle in Pink rum laufen sollen, ist die Entscheidung dem AG vorbehalten.
Es gibt ein recht umstrittenes Urteil, in dem der Richter dem AG die Gestaltung bis hin zur Unterwäsche zuspricht...
Erstellt am 16.11.2015 um 12:39 Uhr von Calais
@mattes
vielen Dank
aber was ist dann der Sinn der Mitbestimmung?
Es geht doch darum, dass die Mitarbeiter Kleidung haben, mit der sie auch "leben" können. Wenn wir einfach nur zustimmen, ist das ja nicht gegeben?
Grüße
Erstellt am 16.11.2015 um 13:52 Uhr von Mattes
Da hilft Verhandlungsgeschick, Gefährdungsbeurteilung und gute Argumente.
Und natürlich auch das AG meist nicht so viel wissen wie sie behaupten.
Lieber Chef die Arbeitskleidung ist nach §87.1 Mitbestimmungspflicht.
Sie sind zwar frei in der Gestaltung der Optik, wir würden mit Ihnen aber gerne den genauen Rahmen der Arbeitskleidung unter Berücksichtigung der gelten Arbeitsschutzvorschriften etc...besprechen.
Themen der Kleiderordnung bzw. BV Arbeitskleidung
bezahlte Umkleidezeiten aktuelle Rechtsprechung
Reinigung der Arbeitskleidung auf firmen kosten oder privat
Sommer/Winter Ausstattung
tausch defekter Arbeitskleidung
Sicherheitsstandards
was ist bei nicht vorhandener Arbeitskleidung
Haftung
.....
es gibt einiges was ihr Mitbestimmen könnt
Erstellt am 16.11.2015 um 15:05 Uhr von Calais
@mattes, vielen Dank für die komprimierte Zusammenfassung, das hilft uns an anderer Stelle :-)
Da es hier um einen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich geht, wäre ich davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter an der Gestaltung beteiligt werden können, da Kleidung nunmal etwas sehr individuelles ist. Aber das scheint tatsächlich nicht der Fall zu sein...
Erstellt am 16.11.2015 um 16:33 Uhr von Jakarta
Wer sagt das?
Ich würde hier auch die Flinte nicht so schnell ins Korn werfen. Das Teil lieber putzen und dann nach neuer Munition suchen, ist manchmal der bessere Weg.
Es kann sehr wohl ein Fall sein, wo auch ein BR ein gewichtiges Wort zu sagen hätte.
Was aber stark davon abhängig ist, um welcher Art von Kleidung es sich letztlich handelt.
Denn der Umfang eines MBR ist davon abhängig, ob es sich bei der Kleidung um Arbeitskleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung handelt, und was damit letztlich bezweckt werden soll.
Interessant wird es dann, wenn der AG wegen der "corporate identity"das Tragen bestimmter Kleidungsstücke vorschreibt. Da sich hier dann auch eine Kostentragungspflicht ins Gegenteil verkehrt, wäre es schon besser, auch genau zu wissen, wo diese letztlich einzuordnen ist.
Das BAG sagt hierzu mit Beschl. vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01:
Maßgeblich ist hier der objektive Regelungszweck, und der orientiert sich wiederum am Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.