Erstellt am 10.03.2008 um 07:47 Uhr von rolfo2
Der AG kann Dienstkleidung anordnen, richtig. Gibt es einen Betriebsrat fällt dies unter das Mitbestimmungsrecht. Kein Betriebsrat bestimmt der AG allein. Aber aufreizende Kleidung gehört garantiert nicht dazu.
Vielleicht möchte der AG demnächst seine Verkäuferinnen als Bunny`s rumlaufen lassen wie im Playboyclub.
Erstellt am 10.03.2008 um 09:05 Uhr von Barbara
Hallo,
§ 87 ASbs.1 Pkt.1- Betriebliche Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Auch Arbeitskleidung ( Dienstkleidung) zählt dazu.
Arbeitskleidung- z.B. optische Gestaltung, Farben usw. unterliegen der Mitbestimmung.
Ohne BR geht nichts.
Falls die Verhandlungen mit dem BR scheitern, muss der Arbeitgeber, wenn er die Kleiderordnung in dieser bestimmten Form einführen will , die Einigungsstelle anrufen.
Die Einigungsstelle entscheidet.
Kätzchenkostüm kann ich mir aber nur im Kaufhaus " Alles für dein Baby und
Kleinkind" eventuell vorstellen oder in einer Kaufhausabteilung wo Kinder betreut
werden - aber wie gesagt nur wenn der BR zustimmt oder die Einigungsstelle entscheidet.
Falls ihr kein Betriebsrat habt - viel Spass im Kätzchenkostüm.
Erstellt am 10.03.2008 um 09:19 Uhr von waschbär
@Lucie,
Du meinst aber auch Dienstkleidung? Nicht Berufskleidung ? WICHTIGER Unterschied !
Mit BR
„Ordnung im Betrieb“
Oder du hast noch diese Option ?
Gemäß § 67 BAT muss diese Dienstkleidung vom Arbeitgeber gestellt werden
Ohne BR …. Macht der AG eh was er will ….
Allerdings ist deine Vorlage wohl eher Sittenwidrig , aber das Kostüm muss wohl auch nur einmal getragen werden ?
Erstellt am 10.03.2008 um 14:34 Uhr von QP
Auch ohne BR kann der AG nur machen was er will, wenn alle mitmachen was er will.
Ist sich die Mehrheit einig nicht mitzumachen, dann muss nur die mitmachwillige Minderheit Kätzchen tragen.
Versucht es doch mal.
Erstellt am 10.03.2008 um 21:17 Uhr von Lotte
lucie,
bei dieser Art der "Arbeitskleidung" sehe ich neben dem §87 aber auch den §75 BetrVG im Spiel. Und bei Anwendung des Vorschlags von QP zieht sicherlich noch das BGB mit § 612 a.