Erstellt am 13.11.2015 um 20:11 Uhr von Dezibel
Naja, informiert seid ihr ja offensichtlich schon.
Wichtig wird es doch erst, wenn Absichten bestehen, einzustellen, dann bekommt ihr ein Anhörung dazu.
Erstellt am 13.11.2015 um 20:39 Uhr von moreno
Nein darauf hat der BR keinen Anspruch aber wenn eine Einstellung erfolgen soll muss der AG Euch von allen Bewerbern die Unterlagen zur Verfügung stellen.
Erstellt am 14.11.2015 um 09:28 Uhr von gironimo
Der BR ist anzuhören (§ 99 BetrVG), bevor die Einstellung erfolgt. Das ist im Sinne des § 99 BetrVG die Eingliederung eines Arbeitnehmers im Betrieb - nicht der Vertragsabschluss.
Wenn Ihr vorher etwas wissen wollt, könnt Ihr verlangen, dass Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Und über die Personalplanung ganz allgemein, wird ja der BR über den § 92 BetrVG auf dem Laufenden gehalten.
Erstellt am 14.11.2015 um 11:00 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Der BR ist anzuhören (§ 99 BetrVG), bevor die Einstellung erfolgt. Das ist im Sinne des § 99 BetrVG die Eingliederung eines Arbeitnehmers im Betrieb - nicht der Vertragsabschluss."
Beantworte Dir doch bitte erstmal die Frage, wann ein AN im Betrieb eingegliedert ist, bevor Du einen solchen Unsinn schreibst.
Ungeachtet dessen ist ein AG regelmäßig gut beraten, den BR VOR beabsichtigter Eingliederung in den Betrieb und auch vor Vertragsabschluss anzuhören. Der Ausnahmefall ist im § 100 BetrVG beschrieben!
"Wenn Ihr vorher etwas wissen wollt, könnt Ihr verlangen, dass Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG)."
... dieser BR weiß doch bereits, dass Stellen zu besetzen sind. Daher ist die Empfehlung, eine innerbetriebliche Stellenausschreibung zu verlangen, um schon vorher etwas zu wissen, sinnfrei.
Erstellt am 14.11.2015 um 11:36 Uhr von Jakarta
@Hoppel
War es nicht so, dass hier jemand nur den rechtlichen Aspekt sehen und zur Sprache bringen und seine Fantasien zu Hause lassen wollte?
Wie hier jemand gut beraten ist, war hier ja nicht die Frage. Zumal die sich hier auch überhaupt nicht stellt, da ja der Hinweis auf den 92er dieses bereits voraussetzt.
Auch stellt der 100er hier keine einmalige Ausnahme dar und definiert auch nicht annähernd eine Integrierung.
Auch wenn der Hinweis auf den 93er etwas unglücklich erscheint, so ist die zum 99er im ersten Absatz getroffene Erklärung, eindeutig und so auch korrekt.
Erstellt am 14.11.2015 um 13:04 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
"... so ist die zum 99er im ersten Absatz getroffene Erklärung, eindeutig und so auch korrekt."
Ich bleibe dabei, dass die Aussage, dass erst die Eingliederung eines AN in den Betrieb eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG darstellt, kompletter Unsinn ist!
So stellt bereits der Gesetzestext des § 99 auf die PROSPEKTIVE Eingliederung in den Betrieb ab!
Auch habe ich nicht behauptet, dass der 100er eine einmalige Ausnahme darstellt! Abgestellt habe ich auf § 100 BetrVG, weil ein AN in diesem Fall tatsächlich bereits in den Betrieb eingegliedert ist!
Erstellt am 15.11.2015 um 15:36 Uhr von Jakarta
„Ich bleibe dabei, dass die Aussage, dass erst die Eingliederung eines AN in den Betrieb eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG darstellt, kompletter Unsinn ist!“
Das darfst Du ja auch gerne weiterhin so sehen. Womit Du dann aber gehörig daneben liegen dürftest.
Denn die zw. AG und AN herrschende Vertragsfreiheit führt eben nicht automatisch zu einer Eingliederung. Dieses erfolgt erst durch das Eingliederungsbegehren (Einstellungswunsch) nach § 99 BetrVG durch den AG.
Zumindest die Rechtsprechung versteht darunter, dass eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum AG als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
Und nichts anderes hat @gironimo hierzu mit seinem Kommentar zum 99er ausgesagt.
Erstellt am 15.11.2015 um 21:27 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Sorry, in den Betrieb eingegliedert sind AN erst dann, wenn sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Regelfall nicht schon zum Zeitpunkt der Anhörung. Würde die Anhörung des BR erst dann erfolgen, wenn der AN bereits in den Betrieb eingegliedert ist, reden wir besser über den § 100 BetrVG!
Die Anhörung des BR muss außer dem Sonderfall des § 100 aber bereits dann angehört werden, wenn der AN beabsichtigt, den Bewerber Müller ab z.B. 1.1.2016 in den Betrieb eingliedern zu WOLLEN. Das geht bereits aus dem Wortlaut des § 99 BetrVG ziemlich deutlich hervor!
"[...] er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der GEPLANTEN Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der GEPLANTEN Maßnahme einzuholen.[...]
Dass die Einstellung faktisch erst dann vollzogen ist, wenn der Bewerber seine Tätigkeit aufgenommen hat, steht doch auf einem anderen Blatt Papier. Und jetzt geb ich auf.
Erstellt am 16.11.2015 um 11:38 Uhr von ickederdicke
Nehmt weiterhin mal an, Bewerber ist schwerbehindert und outet dies vorab. Dann greift SGB 9 § 81 (1) mit Hinweis auf sofortige Information über den Bewerber nicht nur an die SBV, sondern auch parallel an die in § 93 SGB 9 genannten ( Hier BR ) Mitarbeitervertretung.