W.A.F. LogoSeminare

Betriebsrat

O
Outlander
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine kurze Frage hätte ich mal an Euch.

Wir suchen in unserem Betrieb Mitarbeiter. Wann ist der BR zu Infomieren? So bald die Bewerbungen in der Personalabteilung eingegangen ist!? Nachtrag: Gestern Abend ,tauchte auf einmal eine Person im Unternehmen auf.Der Abteilungsleiter/mein Vorgesetzer erklärte ihm alles in Ruhe.Wie dies und jenes im Betrieb bearbeitet wird.(Ich habe ihn darauf nicht angespochen) Werde aber mal den Personalleiter mal kontaktieren.Meines Wissens, muss der BR infomiert werden sobald eine Bewerbung in Personalabteilung eingeht...ist das richtig?!?!?Oder bin ich falsch informiert?

1.46109

Community-Antworten (9)

D
Dezibel

13.11.2015 um 21:11 Uhr

Naja, informiert seid ihr ja offensichtlich schon. Wichtig wird es doch erst, wenn Absichten bestehen, einzustellen, dann bekommt ihr ein Anhörung dazu.

M
Moreno

13.11.2015 um 21:39 Uhr

Nein darauf hat der BR keinen Anspruch aber wenn eine Einstellung erfolgen soll muss der AG Euch von allen Bewerbern die Unterlagen zur Verfügung stellen.

G
gironimo

14.11.2015 um 10:28 Uhr

Der BR ist anzuhören (§ 99 BetrVG), bevor die Einstellung erfolgt. Das ist im Sinne des § 99 BetrVG die Eingliederung eines Arbeitnehmers im Betrieb - nicht der Vertragsabschluss.

Wenn Ihr vorher etwas wissen wollt, könnt Ihr verlangen, dass Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Und über die Personalplanung ganz allgemein, wird ja der BR über den § 92 BetrVG auf dem Laufenden gehalten.

H
Hoppel

14.11.2015 um 12:00 Uhr

@ gironimo

"Der BR ist anzuhören (§ 99 BetrVG), bevor die Einstellung erfolgt. Das ist im Sinne des § 99 BetrVG die Eingliederung eines Arbeitnehmers im Betrieb - nicht der Vertragsabschluss."

Beantworte Dir doch bitte erstmal die Frage, wann ein AN im Betrieb eingegliedert ist, bevor Du einen solchen Unsinn schreibst. Ungeachtet dessen ist ein AG regelmäßig gut beraten, den BR VOR beabsichtigter Eingliederung in den Betrieb und auch vor Vertragsabschluss anzuhören. Der Ausnahmefall ist im § 100 BetrVG beschrieben!

"Wenn Ihr vorher etwas wissen wollt, könnt Ihr verlangen, dass Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG)."

... dieser BR weiß doch bereits, dass Stellen zu besetzen sind. Daher ist die Empfehlung, eine innerbetriebliche Stellenausschreibung zu verlangen, um schon vorher etwas zu wissen, sinnfrei.

J
Jakarta

14.11.2015 um 12:36 Uhr

@Hoppel

War es nicht so, dass hier jemand nur den rechtlichen Aspekt sehen und zur Sprache bringen und seine Fantasien zu Hause lassen wollte?

Wie hier jemand gut beraten ist, war hier ja nicht die Frage. Zumal die sich hier auch überhaupt nicht stellt, da ja der Hinweis auf den 92er dieses bereits voraussetzt.

Auch stellt der 100er hier keine einmalige Ausnahme dar und definiert auch nicht annähernd eine Integrierung.

Auch wenn der Hinweis auf den 93er etwas unglücklich erscheint, so ist die zum 99er im ersten Absatz getroffene Erklärung, eindeutig und so auch korrekt.

H
Hoppel

14.11.2015 um 14:04 Uhr

@ Jakarta

"... so ist die zum 99er im ersten Absatz getroffene Erklärung, eindeutig und so auch korrekt."

Ich bleibe dabei, dass die Aussage, dass erst die Eingliederung eines AN in den Betrieb eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG darstellt, kompletter Unsinn ist!

So stellt bereits der Gesetzestext des § 99 auf die PROSPEKTIVE Eingliederung in den Betrieb ab!

Auch habe ich nicht behauptet, dass der 100er eine einmalige Ausnahme darstellt! Abgestellt habe ich auf § 100 BetrVG, weil ein AN in diesem Fall tatsächlich bereits in den Betrieb eingegliedert ist!

J
Jakarta

15.11.2015 um 16:36 Uhr

„Ich bleibe dabei, dass die Aussage, dass erst die Eingliederung eines AN in den Betrieb eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG darstellt, kompletter Unsinn ist!“

Das darfst Du ja auch gerne weiterhin so sehen. Womit Du dann aber gehörig daneben liegen dürftest.

Denn die zw. AG und AN herrschende Vertragsfreiheit führt eben nicht automatisch zu einer Eingliederung. Dieses erfolgt erst durch das Eingliederungsbegehren (Einstellungswunsch) nach § 99 BetrVG durch den AG.

Zumindest die Rechtsprechung versteht darunter, dass eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum AG als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.

Und nichts anderes hat @gironimo hierzu mit seinem Kommentar zum 99er ausgesagt.

H
Hoppel

15.11.2015 um 22:27 Uhr

@ Jakarta

Sorry, in den Betrieb eingegliedert sind AN erst dann, wenn sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben und im Regelfall nicht schon zum Zeitpunkt der Anhörung. Würde die Anhörung des BR erst dann erfolgen, wenn der AN bereits in den Betrieb eingegliedert ist, reden wir besser über den § 100 BetrVG!

Die Anhörung des BR muss außer dem Sonderfall des § 100 aber bereits dann angehört werden, wenn der AN beabsichtigt, den Bewerber Müller ab z.B. 1.1.2016 in den Betrieb eingliedern zu WOLLEN. Das geht bereits aus dem Wortlaut des § 99 BetrVG ziemlich deutlich hervor!

"[...] er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der GEPLANTEN Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der GEPLANTEN Maßnahme einzuholen.[...]

Dass die Einstellung faktisch erst dann vollzogen ist, wenn der Bewerber seine Tätigkeit aufgenommen hat, steht doch auf einem anderen Blatt Papier. Und jetzt geb ich auf.

I
ickederdicke

16.11.2015 um 12:38 Uhr

Nehmt weiterhin mal an, Bewerber ist schwerbehindert und outet dies vorab. Dann greift SGB 9 § 81 (1) mit Hinweis auf sofortige Information über den Bewerber nicht nur an die SBV, sondern auch parallel an die in § 93 SGB 9 genannten ( Hier BR ) Mitarbeitervertretung.

Ihre Antwort