Erstellt am 07.11.2015 um 10:16 Uhr von Jakarta
Guten Morgen!
So früh schon Rechnen, ist aber nicht gut……
Nein, dein BRV liegt hier total daneben.
So wie er es hier sieht, ist es auch eine Vermischung der Listen- (Verhältniswahl) mit der Personenwahl (Mehrheitswahl).
Wenn jemand von einer Liste ausscheidet, rückt sofern vorhanden, immer jemand von der gleichen Liste nach. Erst wenn sich hier keiner mehr findet, erfolgt ein Listensprung.
Und da mit „Anette“ auch noch eine Quotenfrau in der Liste vorhanden ist, rückt diese nach.
Erstellt am 07.11.2015 um 10:32 Uhr von SWberlin
Vielen Dank Jakarta.
Da ist es auch egal, dass Anette weniger Stimmen hat als Marion und das Conni über die Quote in den BR gerückt ist??
Denn dass ist das Hauptargument des Vorsitzenden! Conni wäre ohne Minderheitenquote nicht in den BR eingerückt und darum muss auf den Ursprung zurück gegangen werden, sprich Wahlergebnis, und da hat Marion aus Liste 12 den Anspruch.
Wir wollen nur ganz sicher gehen.
Erstellt am 07.11.2015 um 11:01 Uhr von gironimo
Grundsätzlich ist es so, dass versucht werden muss beide Kriterien zu erfüllen - also die Quote sichergestellt und der Listenproporz eingehalten wird. Erst wenn es nicht anders geht, hat der Quotenschutz Vorrang und es kommt zum Listensprung
Erstellt am 07.11.2015 um 11:12 Uhr von Jakarta
@SWberlin
Hier liegt, wie so oft, leider ein Denkfehler vor.
Nicht Marion allein oder wer auch immer, sondern die Liste hat die Stimmen bekommen. An welcher Stelle Marion, Conni oder Anette hier jetzt stehen und ob sie als in den BR gewählt anzusehen sind, hängt auch nicht nur von der Wahl ab, sondern in erster Linie von Ihrem Platz auf der Liste.
Ein weiterer Denkfehler ist, dass bei einer Listenwahl nicht die Person, sondern die Liste einen Anspruch hat, was mit einer Minderheitenquote aber auch relativ wenig zu tun hat.
Erstellt am 07.11.2015 um 12:30 Uhr von SWberlin
Zusammengefasst heißt das also:
Aus Liste 4 sind zusammen mit Conni 3 Bewerber in den BR eingerückt. Als Ersatz für Conni rückt jetzt Anette in den BR ein da die Liste 4 noch ein Geschlecht in der Minderheit zur Verfügung hat. Marion würde nur berücksichtigt werden, wenn Liste 4 keine Frau mehr hätte und es spielt keine Rolle, das Conni über die Quote BR Mitglied wurde. Der Anspruch auf den Nachrückerplatz liegt bei Liste 4.
Und so ist es richtig!?
Erstellt am 07.11.2015 um 12:57 Uhr von Jakarta
Genau so und nicht anders!
Normalerweise der WV und jetzt halt der BR muss feststellen, auf welcher Liste sich die niedrigste Höchstzahl befindet, auf die der zuletzt zu vergebende BR-Sitz an das Mehrheitsgeschlecht entfallen ist.
Diese Liste hat diesen letzten Sitz an einen Angehörigen des Minderheitengeschlechts derselben Liste abzugeben.
Damit wird sichergestellt, dass die Liste, die einen Sitz an das Minderheitengeschlecht abgeben muss, den Sitz nicht verliert und das vom Wähler gewünschte Wahlergebnis nicht verändert wird.
Die Regelung entspricht somit dem grundsätzlichen Prinzip der Umwandlung unter gleichzeitiger Beibehaltung des Stimmengewichts für die umwandelnde Liste.
Erstellt am 07.11.2015 um 14:15 Uhr von SWberlin
Verwirrung!!!
Conni (Liste 4) ist für Henry (Liste 16) in den BR gerückt.
Liste 16 (117 Stimmen)
Ralf 117
Tom 58
Henry 39
Alex 29
Zum Wahlergebnis heißt es: Liste 16 verliert Sitz Nr. 17 an Geschlecht in der Minderheit. Liste 16 hat keinen Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit (mehr). Liste 1 hat die nächste noch nicht berücksichtigte Höchstzahl (38,0) Liste 1 hat keinen Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit (mehr). Liste 4 hat die nächste noch nicht berücksichtigte Höchstzahl (36,6) Der Sitz für das Geschlecht in der Minderheit geht von Liste 16, Platz 3 an Liste 4 Platz 3.
Müsste ich nach dem Ausscheiden von Conni nicht wieder Herrn d'Hondt bemühen und nach der nächsten Höchtszahl suchen? Und die ist dann laut Wahlergebnis sortiert nach Höchstzahlen die 29,5 für Liste 9 und Liste 9 hat einen Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit..............Hmmmmmm???????
Erstellt am 07.11.2015 um 16:07 Uhr von nicoline
Wenn du in deine Frage erst nach und nach alle wichtigen Details packst, ist die Verwirrung auch bei denen, die dir helfen wollen perfekt. Und jetzt frage ich mich, warum du hier fragst, wenn du doch eigentlich die richtige Lösung schon parat hast ;-)) Würde ich zumindest behaupten! Wenn du jedoch ganz auf sicher gehen willst, fragst du einen fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 07.11.2015 um 21:43 Uhr von Jakarta
@ SWberlin
Ja, nicoline hat hier vollkommen recht.
Dass hier bereits ein Listensprung stattgefunden hat, ist deiner Frage ja nun wirklich nicht zu entnehmen. Dieses auch zu wissen, wäre gerade hier aber nicht gerade unwichtig gewesen.
Hier wäre jetzt erst einmal zu klären, ob bei einem Listensprung aufgrund der Berücksichtigung eines Minderheitengeschlechts, das Nachrückerrecht, wie normalerweise üblich, bei der aktuellen Liste verbleibt oder durch ausscheiden des dann Nachgerückten, wieder zurück auf die ursprüngliche Liste fällt.
Da § 15 Abs. 5 der WO die Regelung des § 14 Abs. 2 BetrVG in Verfahrensvorschriften umsetzt, fällt das Listenrecht bei nicht mehr vorhandenen Bewerbern des Minderheitengeschlechts auf die Liste zurück, die diesen Sitz zugunsten der Minderheit als Letztes abgeben musste. Daher ist von diesem Ausgangspunkt ein neuer Listensprung zu berechnen.
Was jetzt dazu führt, dass euer BRV entgegen meiner - leider aufgrund deiner hierzu vorgebrachten mangelhaften Mitteilung - getroffenen Aussage in Antwort 1 – hier doch recht hat.
Hieran kann man aber wieder einmal erkennen, dass es gerade im Arbeitsrecht darauf ankommt, etwas nicht nur halbherzig zu beschreiben, sondern hier alle wichtigen Teile auch wirklich zu benennen.
Manchmal können bereits zwei oder drei an falscher Stelle gesetzte Buchstaben, dass ganze ins Gegenteil verkehren.
Aber so ein Forum ist ja auch dazu da, auch in dieser Hinsicht etwas zu lernen. Also fühle dich jetzt bitte nicht als verdammt, sondern als noch Lernender, wie wir anderen auch. Besser man macht hier einen Fehler, als dass einem dieser im wirklichen Leben passiert und andere dann darunter Leiden müssen.
Erstellt am 08.11.2015 um 10:06 Uhr von Hoppel
Um die Verwirrung noch ein klein wenig perfekter zu machen, sei diese Entscheidung empfohlen: Arbeitsgericht Köln, 12.11.14, 17 BV 296/14
Wird auch hier besprochen > http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2015-03/E5-ArbG-Koeln-Betriebsratswahl-Geschlechterquote-MBeckmann.php
Ungeachtet dessen ist´s mir ein Rätsel, wie man hier eine verbindliche Aussage bzgl. de "richtigen" Nachrückers Geschlecht d. Minderheit treffen will! Das Wahlergebnis ist nur für 2 von mind. 12 Listen bekannt ...
Erstellt am 08.11.2015 um 11:13 Uhr von Jakarta
Na, ist heute beim Frühstück der Kaffee oder Tee schlecht gewesen?
Inwiefern sollte das von dir hier eingestellte Urteil für Verwirrung sorgen können? Ist doch eindeutig und auch logisch nachvollziehbar.
Es muss auch dir kein Rätsel sein, wie man eine konkrete Aussage zu Nachrückern treffen kann. Selbst dann nicht, wenn nur ein Teil der Listen bekannt ist.
Vordergründig wurden hier ja auch nur Verfahrensabläufe geschildert, aus denen sich dann div. Ergebnisse ableiten lassen.
Es dürfte normalerweise auch davon ausgegangen werden, dass ein hier Fragender nur die Listen präsentiert, die auch entscheidungsrelevant sein dürften.
Dass es hier zu einem Missverständnis gekommen ist, hat auch nichts mit der Nennung hier nicht relevanter Listen zu tun, sondern betrifft lediglich einen bisherigen, diesem bereits vorangegangenen Ablauf, der dann zu einer ganz anderen rechtlichen Ausgangslage führt.
Erstellt am 09.11.2015 um 08:13 Uhr von SWberlin
Vielen Dank erstmal für die Antworten. Ich habe hier, wie Jakarta auch bereits sagte, die relevanten Listen benannt da es Streit zwischen diesen beiden Listen gibt. Insgesamt haben wir 16 gültige Vorschlagslisten und diese alle hier aufzuführen hätte den Rahmen gesprengt. Ich habe mir jetzt mal den § 15 Abs. 5 der WO angesehen. Dort heißt es: Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen. Da diese Liste keine Frau hat (deshalb hat sie den Sitz ja abgeben müssen) muss nach der nächsten Höchstzahl gesucht werden und das würde heißen, dass die 36.6 wegfällt und nicht automatisch die zweite Frau, nämlich Anette, diesen Sitz einnimmt. Dies widerspricht dann aber dem § 15 Abs. 5, denn die Liste, aus der Conni ausgeschieden ist, hat mit Anette ja noch eine weitere Frau. Dennoch bin ich über die Entscheidung des BRV am zweifeln, denn wie bereits in meiner vorangegangenen Antwort beschrieben würden wir dann die 36,6 streichen und nach der nächsten Höchstzahl einer Liste (und nicht einer Person) suchen und das ist dann die 29,5 (Mann) der Liste 9 die eine Frau stellt allerdings mit einer Höchstzahl 19,6.
Erstellt am 09.11.2015 um 10:24 Uhr von SWberlin
Und hier die Auflösung:
Nachdem nun also Liste 4 tatsächlich einen Anwalt bemüht und dieser sich mit dem Anwalt unseres BR besprochen hat ist das neue, ordentliche Mitglied unseres BR Anette aus Liste 4. Im Vertretungsfall muss dann nach der nächsten Höchstzahl gesucht werden da diese Liste keine Frauen mehr aufweist. Beide Anwälte gehen dahin konform, dass auf jeden Fall die Liste bedient werden muss, aus der das Geschlecht der Minderheit ausgeschieden ist unabhängig davon, dass dieser Sitz über die Minderheitenquote vergeben wurde.
Alles wird gut.