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Arbeitsvolumen

T
tantefrieda
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein Verleger verlangen, dass ein Redakteur künftig täglich drei Zeitungsseiten produzieren muss bzw. zwei Artikel zu schreiben hat? Auf welcher Grundlage? Ist der Betriebsrat da mit ihm Boot?

1.43106

Community-Antworten (6)

G
gironimo

05.11.2015 um 12:46 Uhr

Wünschen kann sich der AG viel. Kann man nur hoffen, dass der AN nicht zustimmt.

Das Arbeitsverhältnis definiert sich über eine bestimmten Art von Tätigkeit über eine bestimmte Zeit.

Der BR sollte sich auf jeden Fall einklinken, da eine derartige Forderung eine völlig unkalkulierbare Belastung darstellt. Je nach Inhalt der Seiten kann eine Fertigstellung kürzere oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die vertraglich/tariflich festgelegten Arbeitszeiten werden im Grunde außer Kraft gesetzt.

Ansatzpunkte: § 87 Abs. 1 Nr. 2+3 (Arbeitszeit), § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG (Entgeltgrundsätze), § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz); Beurteilungsgrundsätze § 94 BetrVG u.s.w.

H
Hoppel

06.11.2015 um 19:07 Uhr

@ gironimo

"Das Arbeitsverhältnis definiert sich über eine bestimmten Art von Tätigkeit über eine bestimmte Zeit. "

WOW! Kann man das irgenwo nachlesen oder hast Du darauf ein Copyright?

"Der BR sollte sich auf jeden Fall einklinken, da eine derartige Forderung eine völlig unkalkulierbare Belastung darstellt. Je nach Inhalt der Seiten kann eine Fertigstellung kürzere oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die vertraglich/tariflich festgelegten Arbeitszeiten werden im Grunde außer Kraft gesetzt."

Da spricht der profunde Kenner des Redakteurwesens ...

"Ansatzpunkte: § 87 Abs. 1 Nr. 2+3 (Arbeitszeit), § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG (Entgeltgrundsätze), § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz); Beurteilungsgrundsätze § 94 BetrVG u.s.w."

Manno ... welche §§ Du hier noch aus dem Hut hättest zaubern können, hätte mich wirklich interessiert.

@ Tantefrieda

Du hast doch wohl nicht ernsthaft erwartet, dass Du hier eine belastbare Antwort auf Deine Frage erhältst?! Was der Redakteur abzuliefern hat, wird wohl in dessen Arbeitsvertrag stehen.

Außerdem gibt es mind. zwei Tarifverträge, die für Redakteure greifen können. Das sollte ein BR aber wissen.

T
tantefrieda

07.11.2015 um 09:34 Uhr

@hoppel Dir ist das Redakteurswesen offenbar fremd. In einem Tarifvertrag steht natürlich nicht - nie - etwas von Quantität oder Zeitaufwand. Die Ausführungen von gironimo dagegen waren für mich hilfreich, vielen Dank. :-)

H
Hoppel

07.11.2015 um 12:05 Uhr

@ tantefrieda

"Dir ist das Redakteurswesen offenbar fremd."

Nö

"In einem Tarifvertrag steht natürlich nicht - nie - etwas von Quantität oder Zeitaufwand. "

Warum wohl, habe ich geschrieben, dass es auf die Regelung im AV ankommt?

Ergänzend dazu ist in beiden mir bekannten MTVen Redakteure festgehalten, was im Anstellungsvertrag zu regeln ist!

Und weil in diesem Bereich der Zeitaufwand variabel sein kann, beinhalten diese MTVe die Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die tarifvertragliche Arbeitszeit in einer Woche überschritten wird.

Warum man einen Redakteur nicht dazu verpflichten können sollte, täglich drei Seiten zu produzieren bzw. zwei Artikel zu schreiben, ist mir ein Rätsel!

Insbesondere kommt es wohl noch immer darauf an, wie viele Spalten und Zeilen mit redaktionellen Texten zu füllen sind ....

Aber kann mir auch egal sein! Du machst das schon.

J
Jakarta

07.11.2015 um 13:17 Uhr

@ tantefrieda

Naja, ich fand die Ausführungen von @gironimo hierzu, leider für nicht ganz so hilfreich. Sorry gironimo, aber man kann nicht immer alles in den gleichen Topf packen und davon ausgehen, dass es schon passen wird. Da es sich hier ja wohl um einen Tendenzbetrieb handelt, gibt es doch den ein oder anderen, auch zu beachtenden Unterschied.

Gerade bei Redakteuren gibt es doch Hunderte von Arten, die Bereiche abdecken, die jede für sich ein ganz anderes Arbeitspechtrum beinhalten kann. Hier jetzt etwas Genaues zu einer pauschal gestellten Frage zu sagen, kommt dann doch eher einer Lotterie gleich.

Fakt dürfte aber sein, dass ein Tätigkeitsbereich und ein hier notwendiger Arbeitsumfang, immer noch von einem AG festgelegt und dann entspr. in einem AV verankert wird.

Weicht eine Anordnung des AG hiervon ab, liegt es doch im Ermessen des betroffenen, dieses zu akzeptieren oder auch nicht.

Da auch ein BR nicht hellsehen kann und ihm div. Arbeitsanweisungen, die keinen kollektiven tatsch haben, im Gegensatz zu geänderten Arbeitsabläufen, nicht vorab vorgelegt werden müssen, erfährt er dieses in der Regel ja auch erst durch den betroffenen, sofern dieser sich überhaupt an den BR wendet. Erst dann kann überhaupt festgestellt bzw. geprüft werden, ob diese Anweisung umfänglich dazu führt, dass ein BR mit im Boot sein müsste.

Hier greifen aber auch noch andere Aspekte. So sind z. B. die Beteiligungsrechte des BRs in Tendenzbetrieben doch etwas eingeschränkt. So unterliegt die Mitgestaltung sozialer Angelegenheiten dem Vorbehalt, dass die Verfolgung der Tendenz nicht behindert werden darf.

Das kommt z. B. bei Arbeitszeiten in Betracht, sofern die Aktualität der Berichterstattung dadurch berührt wird. In solchen Arbeitsverhältnissen besteht auch eine besondere Treuepflicht des AN.

Das Direktionsrecht des AG ist hier weiter gehender als in anderen Arbeitsverhältnissen und erstreckt sich auch, oder gar im Besonderen, auf den Arbeitsinhalt. Daher greifen die von @gironimo hier vorgebrachten Beispiele auch nur bedingt.

T
tantefrieda

08.11.2015 um 23:58 Uhr

Danke an alle, noch mal zur Bekräftigung: in den Arbeitsverträgen steht zu den Leistungen, die der Arbeitnehmer erbringen muss, absolut nichts drin. Dort ist nur von recherchieren, schreiben und redigieren die Rede. Ohne quantitative und qualitative und Erläuterungen.

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