Einstellung oder Versetzung bei Betriebsteilschließung?
In unserer GmbH wird zum Jahreswechsel ein eigenständige Klinik geschlossen und deren Personal in unserer Klinik (Entfernung 20km) fast komplett übernommen. Als aufnehmender Betriebsrat sind diese MA doch für uns als "Einstellungen" und nicht als Versetzungen" zu behandeln, oder? Unser AG argumentiert jedenfalls genau andersrum.
Danke für eure Antworten. Fliege
Community-Antworten (4)
04.11.2015 um 11:36 Uhr
Du hast recht, Ihr stellt ein und beim anderen BR (der schließenden Klinik) läuft es hoffentlich mit Sozialplan.
Aber letztendlich - der § 99 BetrVG kommt in beiden Fällen zum tragen - und "Nachteile" für Beschäftigte können bei einer Einstellung genauso vorliegen wie bei einer Versetzung.
05.11.2015 um 11:53 Uhr
Wenn der Arbeitgeber sich ändert, würde auch ich von einer Einstellung sprechen. Bleibt es derselbe AG ist es nach meiner Auffassung, aufgrund der Betriebsteilschließung, eine Versetzung von A nach B.
05.11.2015 um 12:13 Uhr
@nicobine
Habe gestern einen Rechtsanwalt zu diesem Thema befragen können. Er sagt, für den abgebenden BR ist es eine Versetzung und für den aufnehmenden BR ist es eine Einstellung. Für den aufnehmenden BR ist es egal, ob der MA aus München, Hamburg oder aus einem Unternehmensteil kommt. Dieser BR hat dies wie eine "Neu"-Einstellung zu behandeln. Fliege
05.11.2015 um 12:49 Uhr
@Fliege komisch, wenn ich mich recht erinnere ist die Situation bei euch ähnlich wie bei uns. Wenn bei uns ein MA von einem zum anderen Standort geht, ist das eine Versetzung. Aber mir fällt gerade ein, bei uns gibt es ja auch nur einen Betriebsrat, ich glaube, das ist bei euch anders, insofern gehe ich mal davon aus, dass der RA Recht haben könnte. Und gerade eben erst habe ich den Satzteil "eigenständige Klinik" erblickt. Dann ist alle klar: Einstellung. Sorry !
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