Erstellt am 04.11.2015 um 10:36 Uhr von gironimo
Du hast recht, Ihr stellt ein und beim anderen BR (der schließenden Klinik) läuft es hoffentlich mit Sozialplan.
Aber letztendlich - der § 99 BetrVG kommt in beiden Fällen zum tragen - und "Nachteile" für Beschäftigte können bei einer Einstellung genauso vorliegen wie bei einer Versetzung.
Erstellt am 05.11.2015 um 10:53 Uhr von nicoline
Wenn der Arbeitgeber sich ändert, würde auch ich von einer Einstellung sprechen. Bleibt es derselbe AG ist es nach meiner Auffassung, aufgrund der Betriebsteilschließung, eine Versetzung von A nach B.
Erstellt am 05.11.2015 um 11:13 Uhr von Fliege
@nicobine
Habe gestern einen Rechtsanwalt zu diesem Thema befragen können.
Er sagt, für den abgebenden BR ist es eine Versetzung und für den aufnehmenden BR ist es eine Einstellung.
Für den aufnehmenden BR ist es egal, ob der MA aus München, Hamburg oder aus einem Unternehmensteil kommt. Dieser BR hat dies wie eine "Neu"-Einstellung zu behandeln.
Fliege
Erstellt am 05.11.2015 um 11:49 Uhr von nicoline
@Fliege
komisch, wenn ich mich recht erinnere ist die Situation bei euch ähnlich wie bei uns. Wenn bei uns ein MA von einem zum anderen Standort geht, ist das eine Versetzung. Aber mir fällt gerade ein, bei uns gibt es ja auch nur einen Betriebsrat, ich glaube, das ist bei euch anders, insofern gehe ich mal davon aus, dass der RA Recht haben könnte.
Und gerade eben erst habe ich den Satzteil "eigenständige Klinik" erblickt. Dann ist alle klar: Einstellung. Sorry !