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Privates Telefon mit dienstlicher SIM-Karte bei Diebstahl vom AG zu ersetzen?

A
Aleksander
Jan 2018 bearbeitet

Eine AN war im Auftrag des AG im Ausland unterwegs. Sie benutzte ihr eigenes Smartphone, allerdings dienstlich, und dafür stellte ihr der AG eine SIM-Karte zur Verfügung. Eine Handy oder Smartphone vom AG gab es nicht. Das Smartphone wurde ihr geklaut. Der AG weigert sich, für den Schaden aufzukommen, die Versicherung des AG auch, sie möge ihre private Versicherung in Anspruch nehmen. Welche Möglichkeiten hat der BR hier aktiv zu werden? Betriebsvereinbarung über den Gebrauch privater Geräte zu Dienstzwecken? Versicherungspflicht? Einen interessanten Aufsatz fand ich im Netz: http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/JD/Mobile%20Device%20Management%20-%20rechtliche%20Fragen.pdf

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Community-Antworten (2)

A
AlterMann Akzeptiert

30.10.2015 um 15:20 Uhr

Hallo Aleksander, den Link habe ich mir angesehen, er hilft hier aber ohne nähere Angaben nicht weiter:

  • Hat die Kollegin das Smartphone auch privat genutzt?
  • Hat das Smartphone Platz für 2 SIM-Karten, und eine davon ist die vom Arbeitgeber?

In beiden Fällen wäre die Erstattungspflicht in meinen Augen unklar.

  • Hat sie das Smartphone nur mitgenommen, um mit der Arbeitsstelle kommunizieren zu können? Dann wäre hier vermutlich eine Erstattungspflicht zu bejahen. Hatte der AG ihr allerdings neben der SIM-Karte auch ein firmeneigenes Handy angeboten, dann wieder nicht.

  • Wie ist der Diebstahl denn passiert? Ist grobe Fahrlässigkeit im Spiel?

  • Wie begründet der Arbeitgeber seine Weigerung?

Du siehst: Ohne weitere Infos wirst Du hier keine brauchbaren Antworten oder Einschätzungen bekommen.

Hier nur eine allgemeine Einsicht: Zwischen Ja und Nein liegen eine Menge Möglichkeiten. Vielleicht findet man ja eine vernünftige Einigung.

G
gironimo

30.10.2015 um 16:45 Uhr

Das sehe ich auch so.

Klare Antwort ist: Es kommt darauf an.

Verschiedene Argumentationsketten sind denkbar. Die liegen aber ALLE im individualrechtlichem Bereich - der BR ist also außen vor.

Eine BV zu fordern, macht nur Sinn, wenn derartige Auslandsreisen häufig vorkommen.

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