Erstellt am 29.10.2015 um 12:36 Uhr von gironimo
Entscheidend ist ja, dass die Änderung zum Beginn der Sitzung beschlossen sein muss und die Betriebsräte ordnungsgemäß geladen waren.
Der Beschluss kommt in die Sitzungsniederschrift und fertig.
Erstellt am 29.10.2015 um 14:24 Uhr von fantil
Nein Gironimo,
der Beschluss hierzu muss nicht am Anfang der Sitzung erfolgen.
Wichtig ist das er einstimmig(!) erfolgt.
Gruß
Fantil
Erstellt am 29.10.2015 um 15:36 Uhr von Jakarta
Richtig! Schließlich kann sich auch zum Ende oder während einer Sitzung noch etwas vorher nicht bekanntes ergeben, was einer schnellen Behandlung bedarf.
Edit:
Wer einen auf ganz sicher machen will, erstellt sich ein Muster „Ergänzung der TO zur Sitzung vom…..“. Führt den TO-Punkt auf, stellt die Beschlusslage fest und lässt alle Anwesenden BRM unterschreiben.
Erstellt am 16.04.2016 um 15:12 Uhr von Slive
Hallo alle miteinander
Wie der Zufall so will kam bei uns im BR vor kurzem eine Diskussion über das ändern der TO.
Ich war vor wenigen Wochen auf dem Lehrgang Betriebsverfassungsrecht I und stellte dem Dozenten die Frage ob ein Beschluss der einer TOP Erweiterung während der Sitzung (nicht zu Beginn) anfechtbar bzw zu mindestens zweifelhaft wäre wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem AG kommen würde.
Dies bejahte der Dozent und sagte eine Änderung der TO wäre nur am Anfang der Sitzung korrekt.
Theoretisch glaube ich ihm das allerdings suche ich eine rechtliche Grundlage für diese Meinung denn weder in BetrVG noch im Fitting finde ich irgendetwas zum Zeitpunkt zur TOP Erweiterung während einer Sitzung.
Kann mir dabei vlt jemand helfen?
MfG
Slive
Erstellt am 16.04.2016 um 19:49 Uhr von Pjöööng
In Gesetz und Kommentaren wirst Du da vermutlich auch nicht fündig werden können. Die Frage wann und unter welchen Umständen die TO geändert werden kann,ist rein von der Rechtsprechung entwickelt und in jüngster Zeit auch geändert worden. Ich kann bei der liberalisierten Rechtsprechung dazu keinen Grund dafür erkennen, dass es grundsätzlich verwehrt sein sollte, die TO nach einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern.
Erstellt am 16.04.2016 um 22:54 Uhr von Slive
Seh ich auch so
Aber man versucht seine Beschlüsse ja möglichst nicht anfechtbar zu machen.
Deshalb wäre ne Rechtsgrundlage dafür oder dagegen das beste
MfG
Slive
Erstellt am 16.04.2016 um 23:54 Uhr von Pjöööng
Ich kann in diesem Beschluss des BAG nicht erkennen, dass es solch eine Anforderung gäbe:
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_Urteile_Aenderung_Tagesordnung_Betriebsratssitzung_Tagesordnung_Betriebsrat_BAG_7AS6-13.html
"Im Übrigen schließt sich der Siebte Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung der Ansicht des Ersten Senats an, wonach es für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 49)."
Mehr als diese drei Anforderungen (rechtzeitige Ladung, Beschlussfähigkeit und Einstimmigkeit) gibt es demnach nicht.