Anspruch auf Teilnahme am Rufdienst
Hallo und guten Morgen,
das es keinen Anspruch auf Teilnahme am Rufdienst gibt habe ich bei Google bereits rausgefunden. Was ich nicht finde, ist ein evtl. Urteil oder gar eine gesetzliche Grundlage dazu. Wisst ihr da was?
Danke.
Community-Antworten (1)
20.10.2015 um 14:13 Uhr
Die Rufbereitschaft muss aus dem Arbeitsvertrag abzuleiten sein. Es gilt: Vertrag ist Vertrag
Und natürlich: Rufbereitschaft muss auf kollektivrechtlicher Ebene unter Achtung er Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) geregelt werden.
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