W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Teilnahme am Rufdienst

P
pätermennchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und guten Morgen,

das es keinen Anspruch auf Teilnahme am Rufdienst gibt habe ich bei Google bereits rausgefunden. Was ich nicht finde, ist ein evtl. Urteil oder gar eine gesetzliche Grundlage dazu. Wisst ihr da was?

Danke.

93301

Community-Antworten (1)

G
gironimo

20.10.2015 um 14:13 Uhr

Die Rufbereitschaft muss aus dem Arbeitsvertrag abzuleiten sein. Es gilt: Vertrag ist Vertrag

Und natürlich: Rufbereitschaft muss auf kollektivrechtlicher Ebene unter Achtung er Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) geregelt werden.

Ihre Antwort