Erstellt am 14.10.2015 um 09:19 Uhr von outofmemory
Bzgl. der Abhmahnung hast du es ja schon gut rausgearbeitet.
Wenn du jetzt noch weisst, was der konkrete Grund ist, dann solltest du die Antwort vielleicht schon selber finden. Wennes für dich nicht eindeutig ist, dann brauchen wir hier noch den Grund und die Argumentation des Ag dazu.
Erstellt am 14.10.2015 um 11:02 Uhr von BRFHXXX
OK, dann halt noch die Gründe, die der AG nennt.
Arbeits- und Fristversäumnis trotz mehrmaligem Hinweis auf die zu einem bestimmten Termin zu erbringenden Leistungen. Durch diese Versäumnisse des AN gibt es negative Auswirkungen auf Kunden (bekommen ihre Leistungen nicht zur vereinbarten Fist) und Kollegen, die die Aufgaben des AN zusätzlich mit übernehmen müssen.
Erstellt am 14.10.2015 um 11:04 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens ist die Formulierung zum § 87 in dem Basiskommentar etwas irreführend. Du könntest Dir vielleicht mal den Beschluss des LAG Hamm anschauen der in der Fußnote referenziert wird.
Erstellt am 14.10.2015 um 11:46 Uhr von gironimo
Naja - der AG hat Euch ja zuvor informiert. Dann wäre z.B. von Euch zu prüfen: Wurde bei der Zielvereinbarung die Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Spielregeln, wie Ziele zu vereinbaren sind, beachtet ..... (gibt es da überhaupt mitbestimmte Regeln? Wie werden bei Euch denn Ziele vereinbart?)
Ansonsten sehe ich da zunächst kaum Ansatzpunkte. Die Frage ist ein wenig (bei der arbeitsrechtlich ohnehin auf wackligen Füßen stehenden Abmahnung) - was wollt Ihr?
Erstellt am 14.10.2015 um 12:28 Uhr von outofmemory
Der AG sagt also:
Arbeitsversäumnis, dies bedeutet für mich z.B.der AN hat nicht die geschuldetet Arbeitszeit geleistet oder ist nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn erschienen.
Sollte dies so sein, dann wäre die Lage wohl klar.
Fristversäumnis, dies bedeutet für mich, dass ein Arbeitsergebniss nicht zum gewünschten Zeitpunkt fertiggestellt wurde.
Das wäre für mich sehr fraglich, ob dies zu einer Abmahnung führen kann.
Siehe hierzu BAG, Urt. v. 17.1.2008 2 AZR 536/06, da geht es um Minderleistung was man hierfür adaptieren müsste.
Aber ich sehe jetzt nicht eine Mitbestimmung, bei dieser konkreten Abhmahnung.
Erstellt am 14.10.2015 um 23:22 Uhr von Challenger
Wenn ein AN es nicht schafft, bestimmte Arbeiten termingerecht fertig zu stellen,
deutet dies zunächst auf eine personenbedingte Unzulänglichkeit hin,welche nicht
abmahnungsfähig ist.Abmahnungsfähig wäre dies nur,wenn dies auf einen verhal-
tensbedingten Umstand beruht;der AN etwa seine tatsächliche Leistungsfähigkeit
bewußt zurückhält.Hierfür trägt der AG allerdings die Beweislast.Ob der von Dir
beschriebene Fall so gelagert ist,halte ich für zweifelhaft.
Erstellt am 15.10.2015 um 16:55 Uhr von celestro
Der hier im Thread genannte Beschluss des LAG Hamm wurde durch das BAG aufgehoben:
BAG · Beschluss vom 17. September 2013 · Az. 1 ABR 26/12
Eine Information des BR ist daher nicht erforderlich. Es wäre ggf. sogar zu prüfen, ob der AG solche Abmahnungen dem BR überhaupt zugänglich machen darf (Persönlichkeitsrecht des AN ?).