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BR-Beteiligung bei einer Abmahnung

B
BRFHXXX
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Fall liegt vor: Der AG will einem AN wegen wiederholtem Fehlverhalten eine Abmahnung aussprechen und informiert den BR in einem 74-er Gespräch darüber. Soweit ist alles klar, aber welche Rechte hat der BR, hier sind wir total uneinig. Bemühe ich hier die Suchfunktion, so erscheint u.a. "Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung (BAG, 17.01.1989, 1 ABR 100/88), individualvertragliches Rügerecht." Laut BetrVG (Basiskommentar Klebe u.a.) § 80 Kommentar 16 ist "der AG verpflichtet, den BR vor dem Ausspruch von Abmahnungen zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob seine MBR aus §87 Abs. 1 Nr. 1 tangiert werden." Im gleichen Basiskommentar zu § 87 Kommentar 16 heißt es: "Ist in dem kritisierten Verhalten des AN sowohl eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten als auch ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung zu sehen, ist die beabsichtigte Maßnahme des AG stets mitbestimmungspflichtig."

Hat der BR nun ein MBR oder nicht und wenn ja, wie sieht das aus? Der AG leitet die Abmahnung dem BR zu und dieser muss/kann zustimmen oder nur zur Kenntnis nehmen???

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Community-Antworten (7)

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outofmemory

14.10.2015 um 11:19 Uhr

Bzgl. der Abhmahnung hast du es ja schon gut rausgearbeitet. Wenn du jetzt noch weisst, was der konkrete Grund ist, dann solltest du die Antwort vielleicht schon selber finden. Wennes für dich nicht eindeutig ist, dann brauchen wir hier noch den Grund und die Argumentation des Ag dazu.

B
BRFHXXX

14.10.2015 um 13:02 Uhr

OK, dann halt noch die Gründe, die der AG nennt. Arbeits- und Fristversäumnis trotz mehrmaligem Hinweis auf die zu einem bestimmten Termin zu erbringenden Leistungen. Durch diese Versäumnisse des AN gibt es negative Auswirkungen auf Kunden (bekommen ihre Leistungen nicht zur vereinbarten Fist) und Kollegen, die die Aufgaben des AN zusätzlich mit übernehmen müssen.

P
Pjöööng

14.10.2015 um 13:04 Uhr

Meines Erachtens ist die Formulierung zum § 87 in dem Basiskommentar etwas irreführend. Du könntest Dir vielleicht mal den Beschluss des LAG Hamm anschauen der in der Fußnote referenziert wird.

G
gironimo

14.10.2015 um 13:46 Uhr

Naja - der AG hat Euch ja zuvor informiert. Dann wäre z.B. von Euch zu prüfen: Wurde bei der Zielvereinbarung die Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Spielregeln, wie Ziele zu vereinbaren sind, beachtet ..... (gibt es da überhaupt mitbestimmte Regeln? Wie werden bei Euch denn Ziele vereinbart?)

Ansonsten sehe ich da zunächst kaum Ansatzpunkte. Die Frage ist ein wenig (bei der arbeitsrechtlich ohnehin auf wackligen Füßen stehenden Abmahnung) - was wollt Ihr?

O
outofmemory

14.10.2015 um 14:28 Uhr

Der AG sagt also: Arbeitsversäumnis, dies bedeutet für mich z.B.der AN hat nicht die geschuldetet Arbeitszeit geleistet oder ist nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn erschienen.

Sollte dies so sein, dann wäre die Lage wohl klar.

Fristversäumnis, dies bedeutet für mich, dass ein Arbeitsergebniss nicht zum gewünschten Zeitpunkt fertiggestellt wurde.

Das wäre für mich sehr fraglich, ob dies zu einer Abmahnung führen kann. Siehe hierzu BAG, Urt. v. 17.1.2008 2 AZR 536/06, da geht es um Minderleistung was man hierfür adaptieren müsste.

Aber ich sehe jetzt nicht eine Mitbestimmung, bei dieser konkreten Abhmahnung.

C
Challenger

15.10.2015 um 01:22 Uhr

Wenn ein AN es nicht schafft, bestimmte Arbeiten termingerecht fertig zu stellen, deutet dies zunächst auf eine personenbedingte Unzulänglichkeit hin,welche nicht abmahnungsfähig ist.Abmahnungsfähig wäre dies nur,wenn dies auf einen verhal- tensbedingten Umstand beruht;der AN etwa seine tatsächliche Leistungsfähigkeit bewußt zurückhält.Hierfür trägt der AG allerdings die Beweislast.Ob der von Dir beschriebene Fall so gelagert ist,halte ich für zweifelhaft.

C
celestro

15.10.2015 um 18:55 Uhr

Der hier im Thread genannte Beschluss des LAG Hamm wurde durch das BAG aufgehoben:

BAG · Beschluss vom 17. September 2013 · Az. 1 ABR 26/12

Eine Information des BR ist daher nicht erforderlich. Es wäre ggf. sogar zu prüfen, ob der AG solche Abmahnungen dem BR überhaupt zugänglich machen darf (Persönlichkeitsrecht des AN ?).

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