E-Mail Signatur
Hallo !
Bin BRM in einer Firma mit 230 MA. Jetzt wird von Seiten des AG vorgeschrieben, wie die Signatur unter E-Mails auszusehen hat.
Habe im Internet gefunden, daß nach deutschem Recht einige Sachen in eine Signatur MÜSSEN. Was ist jetzt aber, wenn der AG mehr als das da drin haben will ?
Also konkret gefragt, muß das vorher über den BR laufen, oder müssen die MA sich (auch ohne BR) danach richten ?
Vielen Dank !
Community-Antworten (12)
09.10.2015 um 17:04 Uhr
Schaut euch die Signatur mal an. Enthält sie etwas, was den BR in seiner Funktionsausübung behindert? ('Meier AG - Wir haben den Betriebsrat im Griff!') Oder das Persönlichkeitsrecht der AN verletzt? Ansonsten sehe ich da keine Einflussmöglichkeit - die ich allerdings, das muss ich ehrlich sagen, auch nicht vermisse.
09.10.2015 um 17:12 Uhr
Hallo Hartmut, der § § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
ist dir nicht zufällig auch bekannt? und auch nicht (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Da es sich hier eindeutig um das Verhalten (Wie habe ich meine E-Mail zu signieren) handelt, muss sich der AG wohl doch erst mit dem BR einigen ob er hier und in welcher Weise Vorschriften machen darf.
09.10.2015 um 17:15 Uhr
Ich gebe Hartmut recht! Man kann sich wirklich um jedes Krümel Staub streiten. DAS soll Betriebsratsarbeit dann sein? Danke!
09.10.2015 um 17:22 Uhr
also ich habe nciht gelesen, dass es hier schon um Streit geht... Die Frage war, ob der AG an den BR heran treten muß und auch ich bin der Meinung... im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit selbstverständlich...
Wenn der BR dann nciht mitbestimmen möchte, ist es ja ok...
09.10.2015 um 17:23 Uhr
Ich gehe mal davon aus, dass es sich hierbei primär um geschäftliche E-Mails handelt, die an Außenstehende gehen. Dann handelt es sich nicht um Ordnungsverhalten, sondern um Arbeitsverhalten, da hier eben nicht das betriebliche Zusammenleben und das Zusammenwirken der Arbeitnehmer geregelt wird, sondern die Arbeitspflicht konkretisiert wird. Ebenso wie der Arbeitgeber die Arbeitspflicht dahingehend konkretisieren darf, dass Briefe die das Unternehmen verlassen auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Briefpapier geschrieben werden, dies bei handschriftlichen Briefe nicht mit Buntstiften zu erfolgen hat und die Post auch ausreichend zu frankieren ist, kann er ebenso das Aussehen von E-Mails bezüglich vewendetem Schrifttyp, Schriftgröße und auch Signatur vorschreiben. Grenzen findet das beim Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, insofern wäre wohl die Frage ob mit Vor. und Zunamen gezeichnet werden muss, oder ob eine bestimmte Grußformel verwendet werden muss mitzubestimmen.
09.10.2015 um 17:26 Uhr
Leute mal langsam.
In erster Linie stört mich mal, dass euer Arbeitgeber erst jetzt darauf kommt. Das Gesetz gibt es schon lange.
Und das er dann ein einheitlichen Auftritt (Inhalt) haben möchte, ist ja auch durchaus verständlich.
Ich würde mir erstmal anschauen, was er da so stehen haben will. Und wenn da nichts ungewöhnliches steht, ist doch alles i.O. Der BR stimmt ja auch bei der Gestaltung von Visitenkarten nicht mit. Die Mailsignatur ist erstmal nichts anderes.
09.10.2015 um 17:27 Uhr
Aber genau das, ob das MBR des Gremiums tangiert wird, benötigt eine Verstellung des AG der besagten Signatur beim BR...
Ich sehe da auch überhaupt gar kein Problem...
09.10.2015 um 17:32 Uhr
Globus, ich bin ja bei dir, natürlich ist es kein Problem, wenn der AG mir das im Vorfeld zeigt. Aber aus meiner Sicht muss er eben nicht.
Pjöööng hat es aus meiner Sicht schön ausgeführt. Hier geht es darum, wie der Mitarbeiter mit Betriebsfremden komuniziert, bzw. wie die Gestaltung hierbei ist. Und solange hier nichts verlangt wird, was in die Persönlichkeitsrechte des MA eingreift, kann er das Vorschreiben und der MA muss es umsetzen.
09.10.2015 um 17:35 Uhr
heutzutage läuft aber eben sehr viel Kommunikation per Email innerhalb des Betriebes... ob das MBR des Gremiums also tangiert wird, kann man nur nach besagter Vorstellung sehen...
09.10.2015 um 19:45 Uhr
Hallo nochmal !
Und Danke erst einmal, für all die Antworten. Wenn ich auch sagen muß "bin genauso schlau wie vorher". Habe hier gefragt, weil ein MA wissen wollte, ob die Vorschriften schon "bei uns durch sind" (also durch den BR).
Streit gibt es bislang wirklich (noch) keinen. Allerdings sehe ich nach Rückfrage bei der Kollegin am Horitont aufkommen. Denn bislang kannte ich nur die allgemeinen "Vorschriften". Dazu zählen dann so Dinge wie Schriftgröße und Farbe, keine Grafiken erlaubt (nicht einmal das Firmenlogo), Firmenadresse / Telefonnummer usw.
Nach Rücksprache mit der Kollegin wurde mir jetzt aber eröffnet, daß man ihr eine Abmahnung angedroht habe. Denn sie hat (derzeit) ihren Studienabschluß drin stehen. Allerdings arbeitet sie nicht als solche in der Firma. Man will sie also dazu bringen, die intern verwendete Berufsbezeichnung (ist kein offizieller Titel) zu verwenden. Und den "Titel", den sie aufgrund des Studiums hat, soll sie entfernen. Sie hat wohl auch schon gefragt, ob sie beides rein schreiben darf, dies wird jedoch abgelehnt.
Aber da muß ich nochmal nachhorschen, ob das "Befehl" von ganz oben ist, oder ob da nur in einer begrenzten Abteilung am Rad gedreht wird.
Wünsche allen ein schönes Wochenende !
09.10.2015 um 20:38 Uhr
und genau zu dem dzenario habe ich doch geantwortet... ich wurde anscheinend nciht gelesen...
09.10.2015 um 22:16 Uhr
Souvereign, was heißt denn Studienabschluss? Ist es der Dr. Ing? Das wäre ein Teil ihres Namens, der fiele wohl unter das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und wäre mitzubestimmen. Wenn sie aber zum Beispiel sozialpädagogin ist, hat sie bei einer Tätigkeit als zB Vwrtriebsassistenz für Telefone sicher kein Anrecht, ihren irrelevanten Beruf aufzuführen. Genausowenig wie sie ihre körbchengrösse oder lieblingshobbys der desinteressierten Kundschaft kundzutun hat.
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