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Darf Arbeitgeber Azubis, nach Schule in Betrieb bestellen?

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Fannolli
Nov 2016 bearbeitet

Kann der Arbeitgeber die Ausgebildete nach der Schule zurück in Betrieb bestellen. (8 Uhr Beginn, Ca. 5 h Unterricht gehabt)

2.02006

Community-Antworten (6)

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nicoline

24.09.2015 um 09:13 Uhr

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gironimo

24.09.2015 um 10:00 Uhr

Nö darf er nicht. Weil der BR bei der Verteilung der Zeit mitzubestimmen hat. Abgesehen davon, dass natürlich die Azubis auch ihre Stunden abzuleisten haben und daher eine Lücke zwischen Berufsschule und Normalarbeitszeit im Betrieb entstehen kann (siehe Link von nicoline) , darf der AG nicht einfach selbst entscheiden, wie da zu verfahren ist (es sei denn, Eure BV Arbeitszeit ist eindeutig).

Vielleicht habt Ihr ja gute Argumente und Lösungsansätze, wie das Problem besser oder anders zu lösen ist. Ihr seit ja nicht nur bei der Zeit, sondern auch bei der Ausbildung selbst in der Mitbestimmung (§§ 96 ff BetrVG)

F
fantil

24.09.2015 um 12:27 Uhr

Zitat aus nicolines Link

"Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, ist eine Beschäftigung im Betrieb an diesem Morgen nicht erlaubt. Jugendliche unter 18 Jahren müssen den Rest des Tages freigestellt werden, wenn ihr Berufsschultag einmal pro Woche länger als fünf Unterrichtsstunden dauert. Azubis über 18 können nach der Schule beschäftigt werden."

Der erste Satz besagt doch, daß es nur an dem Morgen nicht erlaubt ist, also am Nachmittag schon! Der 2. Satz sagt: Wenn keine 5 Stunden unterrichtet wurde, erfolgt keine Freistellung für den Rest des Tages! Der 3. Satz sagt: Azubis über 18 können nach der Schule beschäftigt werden.

@gironimo: Er darf also doch!

G
gironimo

24.09.2015 um 13:36 Uhr

Und wenn der BR für die Azubis bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit dem AG vereinbart, dass am Berufsschultag die Zeit am Ende der Berufsschule endet (dafür anderweitig die Stunden untergebracht werden? Das geht doch.

Und wenn der BR z.B. im Zuge seiner Mitbestimmung bei der betrieblichen Bildung mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass nach der Berufsschule eine Lernphase liegt, wo die Azubis Ihre Nase in Bücher stecken oder das in der Berufsschule erlernte vertiefen können? Das geht doch auch.

Nur weil der AG einen individualrechtlichen Anspruch auf die Zeit "danach" hat, heißt das doch noch lange nicht, dass der BR mit seinen Kollektivrecht außen vor ist.

C
celestro

24.09.2015 um 13:52 Uhr

@ gironimo

Du natürlich recht, was man so alles machen KANN. Aber der AG muß darauf ja in keinster Weise eingehen. Denn der BR hat mit seinem Kollektivrecht wohl kaum eine Chance, gegen den Willen des AG durchzusetzen, daß die Azubis nicht mehr zur Firma kommen müssen.

Denn Mitbestimmung heißt ja nicht "der BR kann dem AG alles mögliche aufdrücken". Daher sollte man mit solchen Aussagen wie Deiner doch etwas vorsichtiger sein.

F
Fannolli

28.09.2015 um 04:01 Uhr

Danke für eure Antworten ihr lieben, es waren hilfreich.

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