Erstellt am 22.09.2015 um 09:18 Uhr von Kölner
Das BetrVG gibt ne Antwort in § 112a BetrVG...
Ansonsten könntet ihr als BR aber Druck machen und mit der GF anfangen zu Verhandeln. Und den Kollegen sollte man jetzt mal reinen Wein einschenken.
Erstellt am 22.09.2015 um 10:51 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob eine Betriebsänderung vorliegt; § 111 BetrVG.
Die Frage, wie viele AN Nachteile erleiden, wäre zu prüfen. Wichtig ist, dass es nicht allein um Entlassungen geht, sondern auch um "sonstige" Nachteile. Dadurch könnten von der Maßnahme wesentlich mehr AN betroffen sein, als die 10.
Als BR würde ich erst einmal davon ausgehen, dass eine Betriebsänderung vorliegt und entsprechend den AG auffordern, einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Möge er darlegen, dass es nicht so ist.
Im Zweifelsfall solltet Ihr unbedingt sachkundigen Rat einholen (Kontakt zur Gewerkschaft und/oder Sachverständiger)
Erstellt am 22.09.2015 um 12:10 Uhr von Angie
Von der zu Entlassenden Anzahl ergibt sich auch aus § 17 KSchG kein Anspruch auf Interessenausgleich und Sozialplan. Ihr müsst nach § 1 Abs. 3 KSchG aber darauf achten, das bei der Auswahl der Kündigungen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
Und dann schaut euch noch den § 1a KSchG an wegen Abfindungsanspruch#
Keine leichte Zeit für euch
LG
Angie