W.A.F. LogoSeminare

Kein eigener Urlaub in kindergartenähnlicher Institution?

J
jaypar
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag,

in einer kindergartenähnlichen Institution (dem Jugendamt untergeordnet) haben die Angestellten keinen selbst zur Verfügung stehenden Urlaub.

Dies ist vertraglich so festgelegt.

Das heißt, dass die Mitarbeiterinnen lediglich an den 25 Tagen Urlaub haben, die vorab schon als Ferien festgelegt sind.

Dies wiederum bedeutet, dass keine der Mitarbeiterinnen mal einen Urlaubstag (oder mehrere) nehmen kann, da der komplette Urlaub ja so bereits festgelegt ist (also genau diese 25 Tage).

Will eine der Mitarbeiterinnen mal einen Urlaubstag haben, dann muss sie unbezahlten Urlaub nehmen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Schon alleine die Tatsache, dass es sich insgesamt nur um 25 Urlaubstage handelt...

Würde mich freuen, wenn hier jemand von Euch weiterhelfen kann.

Danke und Gruss, jaypar

1.79609

Community-Antworten (9)

M
Mattes

18.09.2015 um 16:40 Uhr

habt Ihr einen Tarifvertrag?

J
jaypar

18.09.2015 um 16:44 Uhr

Das weiß ich leider nicht. Dort gibt es keinen Betriebsrat und die Mitarbeiterinnen wissen es nicht. Ich arbeite nicht dort - würde aber gerne helfen...

LG jaypar

M
Mattes

18.09.2015 um 16:54 Uhr

Dann kann man auch nur mit Paragrafen antworten.... diese Berücksichtigen aber keine Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die günstiger sein können.

BUrlG

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Also 5 Tage Woche = min 20 Tage Urlaub 6 Tage Woche = min 24 Tage Urlaub

und bei §7 ... gibt es zu beachten... was sind dringende betriebliche Belange...

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so Muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub Muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung Muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

quelle:http://www.br-wiki.de/Bundesurlaubsgesetz_(BUrlG)

J
jaypar

18.09.2015 um 16:58 Uhr

OK und danke für Deine Mühe...

LG jaypar

M
Mattes

18.09.2015 um 17:02 Uhr

vllt. haben andere Forum Leser ja noch aktuelle Urteile, die auf anhieb mehr licht ins Dunkle bringen können.

Ich kann mir nur schwer vorstellen, das es rechtens ist, das der Urlaub Voll vorgegeben ist.

G
gironimo

18.09.2015 um 17:22 Uhr

Ich arbeite nicht gerne mit Urteilen - sind eben Einzelfallbetrachtungen.

Aber - wenn die "Wünsche der Arbeitnehmer" zu berücksichtigen sind - es aber nicht werden - bleibt in diesem Fall ja nur der Rechtsweg. Keine schöne Sache.

Ob die vertragliche Vereinbarung überhaupt tragbar ist, darf in Zweifel gezogen werden - aber auch hier geht nur der Rechtsweg.

Will man eine Änderung, braucht man einen Betriebsrat, der bei den Urlaubsgrundsätzen mitbestimmen kann. Vielleicht sollten die AN dort einmal daran denken einen BR ins Leben zu rufen.

Und - wenn ich bereits verpflichtet bin, meinen gesamten Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen, kommt es wahrscheinlich häufiger zu der Situation des § 616 BGB (was ja kein Urlaub ist). Es gibt eben Situationen, wo AN unaufschiebbares zu erledigen haben, wo die meisten aus gutem Willen heraus, eben mal einen Tag Urlaub nehmen - aber so.....

C
Challenger

18.09.2015 um 18:06 Uhr

Hallo jaypar, wenn die Institution dem Jugendamt untergeordnet ist,kann es durchaus sein,daß dort ein Personalrat existiert.Ein PR dürfte meiner Auffassung nach identische Rechte haben, wie ein Betriebsrat.

J
jaypar

21.09.2015 um 15:55 Uhr

Hallo und danke für Eure Hilfe. Werde das mal so weitergeben und bin gespannt.

LG jaypar

N
niemand

21.09.2015 um 17:01 Uhr

Handelt es sich eventuell um eine Tagesmutter Einrichtung wie sie in NRW üblich ist, die selbständig die Kinder im Auftrag des Jugendamts betreut? Dann handelt es sich um eine selbstständige Arbeit und alles wäre rechtens.

Ihre Antwort