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Übungsleiter

F
Fragestellerin
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb (Verein) sind mehrere Übungsleiter beschäftigt. Unser Wissenstand ist, dass diese zur Bestimmung der Mitarbeiterzahl dazu zählen und auch wahlberechtigt sind. Unsere Geschäftsführung zweifelt dieses an und informiert auch nicht über Einstellungen und Eingruppierungen. im BvfG habe ich den Status Übungsleiter nicht finden können.

Ist unser Wissen richtig? und falls ja, gibt es Urteile oder Gesetzesstellen auf die wir uns stützen können?

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

10.09.2015 um 14:47 Uhr

Die Frage ist nicht der Beruf sondern die Eingliederung in den Betrieb. Also etwa: Erhalten sie Weisungen des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeiter; arbeiten sie mit anderen Mitarbeitern zusammen; nutzen sie die gleichen Betriebseinrichtungen usw.

Dann spricht man von Einstellung im Sinne des § 99 BertrV. Und dann sind es Arbeitnehmer, die auch wahlberechtigt sind. Ansonsten gibt es noch die Einschränkungen des § 5 BetrVG. (siehe auch die Kommentare zu diesen Paragraphen; Fitting, Däubler oder andere)

Freier Mitarbeiter (selbständig) ist, wer seine Arbeit eigenverantwortlich organisiert und durchführt (also z.B. auch frei in der Entscheidung ist, ob er selbst oder ein Mitarbeiter von ihm tätig wird; er Urlaub machen kann wann er will usw.)

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