Erstellt am 01.09.2015 um 17:00 Uhr von pillepalleTR
"Bedeutet das auch, dass die GSBV zu den BR Sitzungen einzuladen ist wenn es keine SBV gibt und somit die GSBV für den Betrieb zuständig ist."
genauso isses!
Das ergibt sich aus §97 Abs. 1 und Abs. 6 SGB IX : die GSchwBV hat auf dieser Grundlage das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen (inkl. Monatsgespräche) aller lokalen BR (sowie deren Ausschüsse) des Unternehmens.
siehe Fitting, 26. Auflage §32 Rn 22
"somit die Beschlüsse dieser Sitzung ungültig sind." Nein!
§32 BetrVG spricht von einer beratenden Teilnahme der (G)SchwBV. Bei fehlende/fehlerhafte Ladung der SchwBV sind die Beschlüsse nicht rechtsunwirksam.
Grundlage: Fiiting, 26.Auflage §32 Rn.24
Wohl handelt der BR-V hier aber pflichtwidrig. -> §23 BetrVG
Erstellt am 01.09.2015 um 17:51 Uhr von Niemand
Mir fehlt es noch ein bisschen an der unterfütterung des Anspruchs, weil im Betrvg nur von der SBV die Rede ist und der GSBV auch die Anreisen zu den Sitzungen und Ausschusssitzungen und die Kostenübernahme begründen muss. Im §97 SGB IX steht auch nur etwas von Beteiligung und Vertretung der Schwerbehinderten und nichts über die Teilnahme an den Gremien Sitzungen. Hier wären das die Sitzungen vondrei weiterne BR über ganz Deutschland verteilt.
Erstellt am 02.09.2015 um 07:09 Uhr von ickederdicke
Simpel ausgedrückt, ist in Betrieben ohne SBV die zuständige GSBV wie die SBV zu sehen, incl. aller Rechte und Pflichten.
Ob die (G)SBV eine Einladung auch wahr nimmt, entscheidet nur diese - also immer mit einladen, dann läuft zumindest hier nix falsch.........
Erstellt am 02.09.2015 um 07:42 Uhr von pillepalleTR
Ich versteh die Nachfrage nach 'Unterfütterung des Anspruchs' nicht: aus den zitierten Quellen lässt sich ein logische und gesetzeskonforme Argumentationskette erstellen, die ich dem AG auch genauso vorlegen würde. Wenn er der Meinung ist, die sei falsch, soll er das doch bitte schön beweisen und seine Meinung dann auch ggf. juristisch durchsetzen.
Erstellt am 02.09.2015 um 20:13 Uhr von Stoni
Läuft wie im GBR, in BR freien Betrieben 'eines' Unternehmens ist der GBR für die MBR zuständig. Genau so läuft es in der SBV,