Einladung SBV bzw. GSBV zur Betriebsrätversammlung
Demnächst wollen sich die neu gewählten Betriebsräte von 2 Standorten gemeinsam treffen. Ist da die Schwerbehindertenvertretung bzw. Gesamt-Schwerbehindertenvertretung ebenfalls einzuladen? Es herrschen hier unterschiedliche Meinungen dazu.
Community-Antworten (5)
20.04.2018 um 12:37 Uhr
Sofern es diese:
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/53.html
ist, würde ich sagen, daß da nichts von SBV und GSBV steht und daher sind Sie nicht einzuladen. Wobei ich aber nicht denke, daß es überhaupt diese Versammlung ist. Klingt eher nach einem Treffen beider BR. Das ist glaube so nicht einmal vorgesehen.
20.04.2018 um 14:09 Uhr
Zitat Celestro; "Das ist glaube so nicht einmal vorgesehen. " Das sehe ich auch so.
Grundsätzlich sehe ich hier den §32 und nachfolgend ein Auszug aus dem Fitting "Die SchwbVertr. ist nach § 32 berechtigt, an allen Sitzungen des BR (nicht nur an solchen, auf denen Fragen der Schwbeh. behandelt werden) beratend teilzunehmen..." Später werden auch noch AG-Gespräche, Betriebsauschuss, Arbeitsgruppen und Ausschüsse genannt.
EDIT: Kein Teilnahmerecht besteht bei nur informellen, vorbereitenden oder vorklärenden Gesprächen zwischen BR oder BRMitgl. und ArbGeb.(LAG SchlH 10.9.2008 – 3 TaBV 26/08, BeckRS 2008, 57950)
Dann könnt ihr euch überlegen, wie Ihr es deklarieren wollt.
20.04.2018 um 14:12 Uhr
Wenn es ein erstes Kennenlerntreffen ist, dann wäre es recht sinnvoll zumindest auch die SBV vor Ort für eine kurze Vorstellungsrunde dazu zu nehmen. Alternativ die GSBV, wenn keine örtliche SBV vorhanden ist. Dies wäre im Sinne einer künftigen mgl. guten Zusammenarbeit der beiden Mandate wichtig. Die SBV kann ja ein Zeitfenster bekommen, danach geht's mit BR Interna weiter.
20.04.2018 um 18:18 Uhr
Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, sie nicht einzuladen. Der Kennenlernbedarf besteht doch genau so - und ihr sollt in Zukunft an einem Strang ziehen.
21.04.2018 um 01:48 Uhr
"Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, sie nicht einzuladen."
Wie bereits dargelegt, sehe ich für diese "Runde" überhaupt keine rechtliche Grundlage. Also gibt es für einen größeren Teil davon keinen Anspruch auf Freistellung. Und dann auch noch die SBV dazu ?
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