Erstellt am 20.04.2018 um 10:37 Uhr von celestro
Sofern es diese:
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/53.html
ist, würde ich sagen, daß da nichts von SBV und GSBV steht und daher sind Sie nicht einzuladen. Wobei ich aber nicht denke, daß es überhaupt diese Versammlung ist. Klingt eher nach einem Treffen beider BR. Das ist glaube so nicht einmal vorgesehen.
Erstellt am 20.04.2018 um 12:09 Uhr von outofmemory
Zitat Celestro; "Das ist glaube so nicht einmal vorgesehen. "
Das sehe ich auch so.
Grundsätzlich sehe ich hier den §32 und nachfolgend ein Auszug aus dem Fitting "Die SchwbVertr. ist nach § 32 berechtigt, an allen Sitzungen des BR (nicht nur an solchen, auf denen Fragen der Schwbeh. behandelt werden) beratend teilzunehmen..." Später werden auch noch AG-Gespräche, Betriebsauschuss, Arbeitsgruppen und Ausschüsse genannt.
EDIT:
Kein Teilnahmerecht besteht bei nur informellen, vorbereitenden oder vorklärenden Gesprächen zwischen BR oder BRMitgl. und ArbGeb.(LAG SchlH 10.9.2008 – 3 TaBV 26/08, BeckRS 2008, 57950)
Dann könnt ihr euch überlegen, wie Ihr es deklarieren wollt.
Erstellt am 20.04.2018 um 12:12 Uhr von ickederdicke
Wenn es ein erstes Kennenlerntreffen ist, dann wäre es recht sinnvoll zumindest auch die SBV vor Ort für eine kurze Vorstellungsrunde dazu zu nehmen. Alternativ die GSBV, wenn keine örtliche SBV vorhanden ist. Dies wäre im Sinne einer künftigen mgl. guten Zusammenarbeit der beiden Mandate wichtig. Die SBV kann ja ein Zeitfenster bekommen, danach geht's mit BR Interna weiter.
Erstellt am 20.04.2018 um 16:18 Uhr von hansimglueck
Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, sie nicht einzuladen. Der Kennenlernbedarf besteht doch genau so - und ihr sollt in Zukunft an einem Strang ziehen.
Erstellt am 20.04.2018 um 23:48 Uhr von celestro
"Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, sie nicht einzuladen."
Wie bereits dargelegt, sehe ich für diese "Runde" überhaupt keine rechtliche Grundlage. Also gibt es für einen größeren Teil davon keinen Anspruch auf Freistellung. Und dann auch noch die SBV dazu ?