Erstellt am 18.08.2015 um 11:51 Uhr von Tester
Einfach mal § 94 BetrVG und entsprechende Literatur dazu studieren...
Erstellt am 18.08.2015 um 12:50 Uhr von Karvendel
Hier handelt es sich doch um Learning by doing. Da dürfte der § 94 BetrVG wohl nicht die richtige Adresse sein.
Zwar liegt meist die grundsätzliche Entscheidung, ob eine "Trainingsmaßnahme on the job" ein oder durchgeführt wird, beim Arbeitgeber. Viele Personalentwicklungsmaßnahmen berühren aber dennoch die Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte, und zwar aus dem Bereich der Berufsbildung. Somit die §§ 96 – 98 des BetrVG hier die richtigere Adresse wäre.
Hier bestehen u. U. sogar Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte bei der Bestellung bzw. Abberufung von „Ausbildern“. Die Spanne der Einflussmöglichkeiten reicht hierbei vom Anhörungs- und Beratungsrecht über das Vorschlagsrecht bis hin zur Widerspruchsmöglichkeit.
Siehe hierzu auch:
http://www.hampp-verlag.de/Archiv/1_93_Breisig.pdf
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_kompetenzentwicklung.pdf
Erstellt am 18.08.2015 um 13:08 Uhr von Tester
@Karvendel:
Ich dachte es ginge um die "Trainingsbögen", "mit denen die MAinnen befragt werden um die konkreten Trainingsbedarfe zu ermitteln"..."Einvernehmliche Abstimmung der Trainingsbögen"...
Da sehe ich sehr wohl, dass das Personalfragebögen i. S. d. § 94 BetrVG sind.
Erstellt am 18.08.2015 um 17:18 Uhr von Karvendel
Kann so sein, muss es aber nicht.
Der Zweite Unterabschnitt (§§ 96 bis 98 BetrVG) im Vierten Teil des BetrVG bietet ja eine in sich geschlossene gesetzliche Regelung, die das Thema Bildung und Fortbildung aufgreift. Dieser Unterabschnitt übergibt die Verantwortung für Aus- und Weiterbildung den Betriebsparteien.
Hierunter fallen auch alle Qualifizierungshandlungen. Auch die Erstellung von Bewertungsbögen werden hier erfasst.
Warum sollte ich daher das Haus verlassen und mir eine Hütte suchen, die nur einen Teil meines Bedarfs abdeckt, was dann u. U. auch noch zweifelhaft sein könnte?
Auch sehe ich hier einen Unterschied zwischen bedarfsorientierten Bewertungsbögen, die ja einen ist Zustand darstellen (Bewerten) und auf positive Änderungen ausgerichtet sind, und somit ein durchgehender auch stetig zu aktualisierender Bestandteil von „on the job Trainingsmaßnahmen“ sind, und Beurteilungsgrundsätzen oder allgemeinen Fragebögen nach § 94 BetrVG, die dagegen nur kollektiv Beurteilen und allgemein Fragen, aber nicht individuell bewerten. Also eher auf allgemeine Normen abstellen.
Erstellt am 18.08.2015 um 18:08 Uhr von Tester
@Karvendel:
Porto schreibt, dass sie bereits über den Abschluss einer BV reden... Dass es da also die §§ 96 – 98 des BetrVG gibt mit der "Spanne der Einflussmöglichkeiten [...] vom Anhörungs- und Beratungsrecht über das Vorschlagsrecht bis hin zur Widerspruchsmöglichkeit", wie du es so schön formuliert hast, ist vermutlich beiden Seiten bekannt.
Der Arbeitgeber aber nicht bezüglich der "Trainingsbögen" (mit denen vermutlich Kenntnisse und Fähigkeiten von Mitarbeitern erhoben werden - ich weiß noch nicht, wie das gehen soll ohne unter § 94 BetrVG zu fallen) vereinbaren möchte, dass diese "Trainingsbögen" mit dem BR abgestimmt werden sollen...
Und er sucht hier argumentative Stützen.
Das Mitbestimmungsrecht des § 94 bezieht sich auf die Einführung und jede Änderung des Fragebogens und jede einzelne Frage unterliegt diesem Mitbestimmungsrecht.
Ohne den Betriebsrat geht hier nichts und wenn man sich nicht einigt, droht die Einigungsstelle, für mich als BRM ist das schon ein sehr weitreichendes Recht mit der Einigungsstelle als Lösungsmöglichkeit und das versteht auch der Arbeitgeber, wenn er einmal in die Kommentierung guckt.
Also, das kann man dem Arbeitgeber mal darlegen, da sollte es nicht mehr viel Diskussion geben, dass der BR über die Fragen bzw. den Fragebogen mitzubestimmen hat.
Sagst du mir was, "u. U. zweifelhaft sein könnte" und was du mit "auch sehe ich hier einen Unterschied zwischen bedarfsorientierten Bewertungsbögen, die ja einen ist Zustand darstellen (Bewerten) und auf positive Änderungen ausgerichtet sind und Beurteilungsgrundsätzen oder allgemeinen Fragebögen nach § 94 BetrVG, die dagegen nur kollektiv Beurteilen und allgemein Fragen, aber nicht individuell bewerten. Also eher auf allgemeine Normen abstellen" meinst?
Ist mir nicht klar geworden...
Fragebögen nach § 94 sind deiner Meinung nach nie auf Änderungen ausgerichtet?
Bei mir sind auch Aufnahme des Ist-Zustandes und Bewertung desselben zwei (verschiedene) Vorgänge ...
Erstellt am 19.08.2015 um 23:20 Uhr von Karvendel
Das wird jetzt ein etwas längerer Text. Da ich aber gegenwärtig durch Old Germany Reise und nur mit dem Smarti Tickere, gehe ich am Samstag nochmal auf das Thema ein.
Ich bitte um Verständnis, dass dieses mit dem Telebim einwenig anstrengend wäre und keinen Spass macht.
Sorry!!!