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Kündigung in Probezeit

K
Kitan
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns soll ein MA in der Probezeit gekündigt werden, einen Grund gibt es nicht. Aber es soll schon wieder jemand neues eingestellt werden für seine Stelle. Was können wir machen.

1.912011

Community-Antworten (11)

C
Challenger Akzeptiert

16.08.2015 um 21:05 Uhr

Hallo Kitan, im Grunde kannst Du als BR bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit nicht viel ausrichten.Es gibt allerdings einen Strohhalm. Dazu erst mal zwei Fragen.

  1. Hat der AG das Anhörungsverfahren für den zu Kündigenden MA gemäß §102 BetrVG schon eingeleitet ?
  2. Hat der AG das Unterrichtungsverfahren für die Neueinstellung gemäß §99 BetrVG schon eingeleitet ?

Wenn der AG das Verfahren nach §99 BetrVG schon eingeleitet hat, bevor der andere MA gekündigt wurde, könnt ihr der Einstellung gemäß §99 Abs.2 Nr.3 BetrVG die Zu - stimmung verweigern mit der Begründung, weil infolge der Einstellung ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Ob allerdings Eure Zustimmungsver- weigerung in einem arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren einer richter- lichen Inhaltskrontrolle standhält, da der andere MA ja noch in der Probezeit ist und noch keinen Kündigungsschutz genießt, vermag ich derzeit nicht beurteilen.

B
Betriebsbonsai

16.08.2015 um 22:47 Uhr

Hallo Kitan. Es wäre bei einer Kündigung in der Probezeit vergeudete Energie, wenn Ihr versucht der Kündigung zu widersprechen. Es bedarf keines Grundes für die Kündigung, weshalb auch eine Begründung wie "mir gefallen seine Ohren nicht" leider nicht zu beanstanden wäre. Es ist zwar oft nicht zu verstehen, aber sicherlich gibt es dann doch einen sachbezogenen Grund für die Kündigung, denn der Arbeitgeber möchte ja auch nicht unbedingt immer wieder jemand Neues auf einer Arbeitsstelle anlernen müssen.

B
BloodyBeginner

17.08.2015 um 02:09 Uhr

Eine Probezeit ist dafür da sich gegenseitig zu beschnuppern, sowohl für den AG als auch für den AN und sich möglichst leicht voneinander zu trennen. Denn niemand kauft ja gerne die Katze im Sack. Besonderen Schutz haben in der Probezeit Gekündigte Arbeitnehmer nicht, das Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht, eine Kündigungschutzklage des AN hätte wenig ehe gar keine Chance auf Erfolg. Einziger Strohhalm wäre es für den AN wenn der Betriebsrat bei der Kündigung nicht gehört worden wäre. Dann wäre die Kündigung unwirksam.

N
nicoline

17.08.2015 um 11:12 Uhr

Es wäre bei einer Kündigung in der Probezeit vergeudete Energie, wenn Ihr versucht der Kündigung zu widersprechen. Das sehe ich etwas anders. Wenn es Gründe gibt, sollte man auch einer Kündigung in der Probezeit widersprechen, unabhängig davon, ob es dem Beschäftigten nützt. Das ist eine gute Möglichkeit, den AG z.B. auf Mißstände während der Einarbeitung aufmerksam zu machen.

F
Frisch

17.08.2015 um 11:40 Uhr

Ein Zustimmungsersetzungsverfahren wird es sehr wahrscheinlich hier nicht geben. Es gibt nicht viele AG, die sich auf Abs.6 einlassen

W
Wadlbeißer

17.08.2015 um 13:07 Uhr

Ein Zustimmungsersetzungsverfahren wird es sehr wahrscheinlich hier nicht geben. Es gibt nicht viele AG, die sich auf Abs.6 einlassen

Du meinst wahrscheinlich Abs.2 Ziffer/Nummer 6 des 99er BetrVG?

Und was heißt, Arbeitgeber die sich nicht d a r a u f einlassen? Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist auf alle 6 aufgeführten Widerspruchsgründe anzuwenden (sofern der Arbeitgeber dies beim Amtsgericht beantragt hat), je nach dem aus welchen Gründen der BR die Zustimmung verweigert hat.

Grüße Wadlbeißer

K
Kulum

17.08.2015 um 13:17 Uhr

Nö, ich hatte meinen ersten Kaffee scheinbar noch nicht ausgetrunken und mich nur auf die Kündigung bezogen. Gemeint war §102 Abs.6 BetrVG - etwas weit daneben, wie ich selbst grad sehe. Hatte beim Lesen mit nur einem Auge die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung völlig ausgeblendet. Aber auch mit der Zustimmungsverweigerung zur Einstellung wird es eng, wenn der AG einfach das Auslaufen der Kündigungsfrist abwartet. Danke für s Korrigieren

P
Pjöööng

17.08.2015 um 13:18 Uhr

Ich tippe ja eher auf § 102...

Nur dass Frisch das angesprochene Zustimmungsersetzungsverfahren hier dem falschen Vorgang (Kündigung und nicht der Einstellung) zugeordnet hat.

W
Wadlbeißer

17.08.2015 um 13:53 Uhr

Ich tippe ja eher auf § 102...

Aber "streng" genommen ist es nur ein Einigungsstellenverfahren, sofern es die Vereinbarung Arbeitgeber/BR gibt. (auch wenn im Ergebnis, die fehlende Zustimmung ersetzt, oder eben nicht ersetzt wird) Denn ein "Zustimmungsersetzungsverfahren" gibt's nur vor dem Arbeitsgericht im 99er und 103er.

Wollte jetzt aber keine "Erbsen" zählen, sondern nur die Begrifflichkeiten nochmals darstellen.

An alle einen angenehmen Arbeitstag. Wadlbeißer

K
Karvendel

18.08.2015 um 10:08 Uhr

Wurde der § 100 Abs. 2 BetrVG jetzt klammheimlich abgeschafft?

K
Kitan

18.08.2015 um 11:00 Uhr

Ich möchte mich bei Euch allen herzlich bedanken für Euer Interesse und vorallen HILFE, die Kündigung wurde zurückgenommen.

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