Erstellt am 16.08.2015 um 19:05 Uhr von Challenger
Hallo Kitan,
im Grunde kannst Du als BR bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit nicht viel
ausrichten.Es gibt allerdings einen Strohhalm. Dazu erst mal zwei Fragen.
1. Hat der AG das Anhörungsverfahren für den zu Kündigenden MA gemäß §102 BetrVG
schon eingeleitet ?
2. Hat der AG das Unterrichtungsverfahren für die Neueinstellung gemäß §99 BetrVG
schon eingeleitet ?
Wenn der AG das Verfahren nach §99 BetrVG schon eingeleitet hat, bevor der andere
MA gekündigt wurde, könnt ihr der Einstellung gemäß §99 Abs.2 Nr.3 BetrVG die Zu -
stimmung verweigern mit der Begründung, weil infolge der Einstellung ein im Betrieb
beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Ob allerdings Eure Zustimmungsver-
weigerung in einem arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren einer richter-
lichen Inhaltskrontrolle standhält, da der andere MA ja noch in der Probezeit ist und noch
keinen Kündigungsschutz genießt, vermag ich derzeit nicht beurteilen.
Erstellt am 16.08.2015 um 20:47 Uhr von Betriebsbonsai
Hallo Kitan. Es wäre bei einer Kündigung in der Probezeit vergeudete Energie, wenn Ihr versucht der Kündigung zu widersprechen. Es bedarf keines Grundes für die Kündigung, weshalb auch eine Begründung wie "mir gefallen seine Ohren nicht" leider nicht zu beanstanden wäre. Es ist zwar oft nicht zu verstehen, aber sicherlich gibt es dann doch einen sachbezogenen Grund für die Kündigung, denn der Arbeitgeber möchte ja auch nicht unbedingt immer wieder jemand Neues auf einer Arbeitsstelle anlernen müssen.
Erstellt am 17.08.2015 um 00:09 Uhr von BloodyBeginner
Eine Probezeit ist dafür da sich gegenseitig zu beschnuppern, sowohl für den AG als auch für den AN und sich möglichst leicht voneinander zu trennen. Denn niemand kauft ja gerne die Katze im Sack. Besonderen Schutz haben in der Probezeit Gekündigte Arbeitnehmer nicht, das Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht, eine Kündigungschutzklage des AN hätte wenig ehe gar keine Chance auf Erfolg. Einziger Strohhalm wäre es für den AN wenn der Betriebsrat bei der Kündigung nicht gehört worden wäre. Dann wäre die Kündigung unwirksam.
Erstellt am 17.08.2015 um 09:12 Uhr von nicoline
*Es wäre bei einer Kündigung in der Probezeit vergeudete Energie, wenn Ihr versucht der Kündigung zu widersprechen.*
Das sehe ich etwas anders. Wenn es Gründe gibt, sollte man auch einer Kündigung in der Probezeit widersprechen, unabhängig davon, ob es dem Beschäftigten nützt. Das ist eine gute Möglichkeit, den AG z.B. auf Mißstände während der Einarbeitung aufmerksam zu machen.
Erstellt am 17.08.2015 um 09:40 Uhr von Frisch
Ein Zustimmungsersetzungsverfahren wird es sehr wahrscheinlich hier nicht geben. Es gibt nicht viele AG, die sich auf Abs.6 einlassen
Erstellt am 17.08.2015 um 11:07 Uhr von Wadlbeißer
*Ein Zustimmungsersetzungsverfahren wird es sehr wahrscheinlich hier nicht geben. Es gibt nicht viele AG, die sich auf Abs.6 einlassen*
Du meinst wahrscheinlich Abs.2 Ziffer/Nummer 6 des 99er BetrVG?
Und was heißt, Arbeitgeber die sich nicht d a r a u f einlassen?
Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist auf alle 6 aufgeführten Widerspruchsgründe anzuwenden (sofern der Arbeitgeber dies beim Amtsgericht beantragt hat), je nach dem aus welchen Gründen der BR die Zustimmung verweigert hat.
Grüße
Wadlbeißer
Erstellt am 17.08.2015 um 11:17 Uhr von Kulum
Nö, ich hatte meinen ersten Kaffee scheinbar noch nicht ausgetrunken und mich nur auf die Kündigung bezogen. Gemeint war §102 Abs.6 BetrVG - etwas weit daneben, wie ich selbst grad sehe. Hatte beim Lesen mit nur einem Auge die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung völlig ausgeblendet.
Aber auch mit der Zustimmungsverweigerung zur Einstellung wird es eng, wenn der AG einfach das Auslaufen der Kündigungsfrist abwartet.
Danke für s Korrigieren
Erstellt am 17.08.2015 um 11:18 Uhr von Pjöööng
Ich tippe ja eher auf § 102...
Nur dass Frisch das angesprochene Zustimmungsersetzungsverfahren hier dem falschen Vorgang (Kündigung und nicht der Einstellung) zugeordnet hat.
Erstellt am 17.08.2015 um 11:53 Uhr von Wadlbeißer
*Ich tippe ja eher auf § 102...*
Aber "streng" genommen ist es nur ein Einigungsstellenverfahren, sofern es die Vereinbarung Arbeitgeber/BR gibt. (auch wenn im Ergebnis, die fehlende Zustimmung ersetzt, oder eben nicht ersetzt wird)
Denn ein "Zustimmungsersetzungsverfahren" gibt's nur vor dem Arbeitsgericht im 99er und 103er.
Wollte jetzt aber keine "Erbsen" zählen, sondern nur die Begrifflichkeiten nochmals darstellen.
An alle einen angenehmen Arbeitstag.
Wadlbeißer
Erstellt am 18.08.2015 um 08:08 Uhr von Karvendel
Wurde der § 100 Abs. 2 BetrVG jetzt klammheimlich abgeschafft?
Erstellt am 18.08.2015 um 09:00 Uhr von Kitan
Ich möchte mich bei Euch allen herzlich bedanken für Euer Interesse und vorallen HILFE, die Kündigung wurde zurückgenommen.