Erstellt am 13.08.2015 um 14:18 Uhr von Pjöööng
Für die Befristung von Vertragsbestandteilen gilt das Teilzeit und Befristungsgesetz nicht. Insofern denke ich, dass sie jetzt wieder auf ihrer ursprünglichen Stundenzahl arbeitet, ggf. mit Mehrarbeit.
Erstellt am 14.08.2015 um 09:05 Uhr von Quietschbeule
Hallo Pjööööng,
deine Antwort verstehe ich nicht ganz. Bei uns bekommen die MA in diesem Falle einen Änderungsvertrag mit der erhöhten Stundenzahl. Wenn sie also über den 31.7. hinaus 26 h arbeitet, dann ist dies doch ohne Anhörung an den BR geschehen und somit unbefristet, dachte ich jedenfalls immer in der Vergangenheit
Erstellt am 14.08.2015 um 10:02 Uhr von Pjöööng
Aus einer unterbliebenen Anhörung des BR folgt nur, dass der Arbeitgeber die Maßnahme nicht umsetzen darf. Für den Arbeitnehmer entstehen dadurch keine zusätzlichen Rechte.