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Anhörung Leiharbeitnehmer

S
schwabi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir habe eine Anhörung für Einstellung von Leiharbeitnehmern erhalten. In dieser Anhörung befindet sich nur wie lange sie einen Leiharbeitnehmer einstellen wollen. Keine Angaben zur Person ( Name, Adresse, etc. ) Ist diese Anhörung überhaupt gültig..?

Danke für eine schnelle Antwort

1.994014

Community-Antworten (14)

P
Pjöööng

11.08.2015 um 14:37 Uhr

Ist die Person denn zwischen Verleiher und Eurem Arbeitgeber fest vereinbart worden?

Euer Arbeitgeber wird Euch den Namen nur nennen können, wenn er ihn weiß.

B
BloodyBeginner

12.08.2015 um 14:20 Uhr

Wir haben in diesen Fällen den Antrag zurück gestellt, da anscheinend ja wenn kein Name vorhanden war noch kein Leiharbeiter verfügbar war. Früher hatten wir auch vereinzelt Leiharbeiterstellen ohne Namen zugestimmt, aber dann unsere Haltung dbzgl. geändert

H
hampes

12.08.2015 um 15:16 Uhr

Hi alle,

die Info in der Anhörung zur Einstellung muß genau so ausführlich gestaltet sein wie bei einem Nicht-LAN.

Wie wollt ihr Gesetze und Vorschriften zugunsten der LAN und Stamm-AN einhalten, wenn ihr nicht wißt, wer als LAN in den Betrieb kommen soll?

Ciao.

P
Pjöööng

12.08.2015 um 16:47 Uhr

Ich kann in diesem Zusammenhang nur das Studium der Rn 178 - 178 d zum § 99 BetrVG bei Fitting empfehlen. Das Thema ist nicht ganz trivial und auch rechtlich noch nicht abgeklärt.

H
Hoppel

12.08.2015 um 22:22 Uhr

Mir ist´s ein Rätsel, was hier noch nicht abgeklärt sein soll.

"Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen." > BAG, Beschluss vom 9. 3. 2011 - 7 ABR 137/09

P
Pjöööng

13.08.2015 um 01:48 Uhr

Musst Du nicht rätseln, Fitting schreibt es!

H
Hoppel

13.08.2015 um 10:09 Uhr

@ Pjöööng

"Musst Du nicht rätseln, Fitting schreibt es!"

Ich weiß ja nicht, mit welcher Auflage Du arbeitest, aber in der 25. Auflage ist zu lesen:

RN 178a: Umstritten ist, ob der Entleiher dem dortigen BR auch die Personalien wie Vor- und Zunamen, Alter, Geschlecht, Beruf der LeihAN mitteilen muss. Das wird für die Fälle verneint, in denen die vom Verleiher geschuldeten LeihAN im Überlassungsvertrag nicht namentlich benannt, sondern nur gattungsmäßig (Monteur, Schweißer, Bürokraft) bestimmt sind; man könne dem Entleiher ein entspr. Nachfragen beim Verleiher nicht zumuten.

Diese Ansicht ist in Anbetracht der Neugestaltung der ANüberlassung ... NICHT MEHR HALTBAR.

Ich glaube nicht, dass sich an dieser Aussage etwas geändert hat! Und schon gar nicht glaube ich, dass das BAG seine o.g. Meinung geändert hat.

P
Pjöööng

13.08.2015 um 11:52 Uhr

In der 27. Auflage steht an dieser Stelle etwas anderes.

Aber es steht Dir frei, Kommentare nicht zu lesen. Das ist mir wirklich wurscht!

H
Hoppel

13.08.2015 um 13:58 Uhr

@ Pjöööng

Soso ... ich lese also keine Kommentare ...

Aber keine Sorge, Montag kann ich auch wieder in die 27. Auflage gucken und werde mich davon überzeugen können, ob der von mir zitierte Text tatsächlich nicht mehr enthalten ist.

P
Pjöööng

13.08.2015 um 14:56 Uhr

Tu das! <==

H
Hoppel

17.08.2015 um 12:30 Uhr

@ Pjöööng

... wie ich schon vermutet habe, weicht Fitting mit 27. Auflage NICHT von der von mir bereits zitierten Aussage ab! Ganz im Gegenteil ... jetzt wird auch noch explizit auf die von mir bereits erwähnte BAG Entscheidung verwiesen.

Zitat Anfang RN 178c: Umstr. ist, ob der Entleiher dem dortigen BR auch die Personalien wie Vor- und Zunamen, Alter, Geschlecht, Beruf der LeihAN mitteilen muss. Das wird für die Fälle verneint, in denen die vom Verleiher geschuldeten LeihAN im Überlassungsvertrag nicht namentlich benannt, sondern nur gattungsmäßig (Monteur,Schweißer,Bürokraft) bestimmt sind; man könne dem Entleiher ein entspr. Nachfragen beim Verleiher nicht zumuten.

Der BR des Entleiherbetriebs hat den Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher über die jeweilige Person des LeihAN.

Dieser Auskunftsanspruch des BR ist aufgrund der Besonderheiten des ANüberlassungsvertrags weder reduziert noch entbehrlich.

Nur bei einer namentlichen Bezeichnung des LeihAN kann der BR die ihm insb. in Abs. 2 Nr.6, aber auch in Nr.2 und3 auferlegte Schutzfunktion erfüllen (s. jetzt BAG 9.3.11 - 7 ABR 137/09 ...)

RN 178d: Um seiner AuskunftsPFLICHT nachkommen zu können, ist der Entleiher gehalten, gegenüber dem Verleiher darauf zu bestehen, dass der Überlassungsvertrag die Personalien der LeihAN enthält. Zitat Ende

P
Pjöööng

17.08.2015 um 12:39 Uhr

Verstehe Dein Verhalten nicht. Erst hältst Du den Blick in den Fitting für obsolet, weil "Dein" Beschluss doch ausreichend sei und dann zitierst Du hier ganze Passagen...

Das kann meinetwegen jeder machen wie er will, wer sich nur auf "Deinen" Beschluss berufen will, der kann das tun, wer auch mal in den Fitting schauen möchte, der kann das auch tun.

Man kann sich natürlich auch aufblasen, nur weil jemand auf die entsprechenden Stellen im Fitting verweist.

H
Hoppel

17.08.2015 um 12:48 Uhr

@ Pjöööng

Was willst Du überhaupt? Bevor Du hier den großen Zampano machst, solltest DU vielleicht erstmal lesen, was ich geschrieben habe.

So habe ich bereits in Antwort 260852 aus der 25. Auflage Fitting zitiert, was ohne Lesen wohl kaum funktioniert.

Und damit verabschiede ich mich aus diesem Thread!

P
Pjöööng

17.08.2015 um 12:55 Uhr

Ja und?

Ich hatte in Antwort 260830 bereits auf die 27. Auflage verwiesen. Und nun?

Aber ich weiß ja von wem es kommt ... Leider!

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