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Wie müssen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer informiert werden?

W
Wahlkämpfer
Jan 2019 bearbeitet

Wir haben in Kürze bei uns auch BR Wahlen. Bei uns dürfen 45 Leiharbeitnehmer wählen. Nun habe ich einige Leiharbeitnehmer gefragt, ob sie wählen dürfen. Keiner von denen die ich gefragt habe konnten mir erzählen ob sie wählen dürfen. Da ich mich aber im Wahlkampf befinde interessiert es mich eigentlich schon inwieweit der WV die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer in unserem Betrieb informieren müssen oder ob sich die Leiharbeitnehmer selber informieren müssen-

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Community-Antworten (3)

A
ambuu

26.03.2010 um 13:43 Uhr

Hallo Wahlkämpfer,

da hilft mal ein Blick in die Wählerliste. Diese muss öffentlich ausliegen und ich kann ersehen ob ich wahlberechtigt bin. Sollte ich nicht drinstehen, hilft nachfragen beim Wahlvorstand. Dieser bessert ggf. nach oder ich bin tatsächlich nicht wahlberechtigt, dann erklärt er mir aber warum.

S
Schräglage

26.03.2010 um 13:53 Uhr

ergänzend zu ambuu: Direktes Informieren einzelner Wahlberechtigter ist nicht Pflicht des Wahlvorstands (vgl. Wahlordnung). Es gibt sogar Meinungen, dass der Wahlvorstand das nicht darf oder zumindest nicht sollte, weil das u.U. schon eine Wahlbeeinflussung sein kann. Wahlberechtigte von ihrer Wahlberechtigung in Kenntnis zu setzen ist dem BR bzw. den Kandidaten überlassen.

W
Wahlkämpfer

26.03.2010 um 15:22 Uhr

Danke für die sehr hilfreichen Antworten!

Darf ich mir denn eine Kopie der Namen der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer vom WV holen und die MA gezielt darauf ansprechen?

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