Erstellt am 03.08.2015 um 19:02 Uhr von Homeworker
Da der Arbeitgeber hier bereits genug Zeit hatte den Kollegen und dessen Fähigkeiten kennenzulernen, wäre es nur dann statthaft, wenn es sich hier um einen anderen Arbeitsbereich handelt.
Aber die Frage stellt sich hier eigentlich nach einer Verlängerung schon nicht mehr.
Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist hier der Meinung, dass dieses sowieso so nicht geht.
Erstellt am 04.08.2015 um 07:01 Uhr von Erbsenzähler
Da hat wohl die Personalabteilung vergessen den Standardsatz herauszunehmen. Es kann nur einmal eine Probezeit geben. (Evtl. kann sie jedoch auf insgesamt max. 6 Monate verlängert werden.) Das ist nicht zulässig. Genauso die sachgrundlose Befristung nach zwei Jahren. (Oder handelt es sich um ein relativ junges Unternehmen? Ausnahme im Tarifvertrag?).
Weiterhin ist eine Befristung von sechs Monaten bei sechs Monaten Beschäftigungszeit meiner Meinung nach sittenwidrig!!!
Also Unterschreiben und dann auf Entfristung klagen! Wenn er nach sechs Monaten nicht bleiben darf.
Erstellt am 04.08.2015 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Welche Auswirkungen soll denn die Probezeit hier haben? Vermutlich keine...
Zitat (Erbsenzähler):
"Weiterhin ist eine Befristung von sechs Monaten bei sechs Monaten Beschäftigungszeit meiner Meinung nach sittenwidrig!!!"
Wieso? Ich würde das eher als zwangsläufig bezeichnen.
Erstellt am 04.08.2015 um 15:32 Uhr von Sansibar
Das mit der Befristung war tatsächlich ein Versehen, der Vertrag wird unbefristet sein, die nochmalige Probezeit ist aber so beabsichtigt. Ich denke aber der Kollege kann das so unterschreiben. Sollte es tatsächlich in den nächsten 6 Monaten zur Kündigung kommen sollen sich die Arbeitsrichter mit der Zulässigkeit befassen.