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Bei Vertragsverlängerung nochmal Probezeit

S
Sansibar
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Ein Kollege arbeitet seit ca. zwei Jahren bei uns, immer wieder mit Befristung als Krankenvertretung. Nun soll der Vertrag verlängert werden, wieder befristet aber diesmal ohne Sachgrund. Befristung 6 Monate mit 6 Monaten Probezeit. Ist diese erneute Probezeit zulässig?

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Community-Antworten (4)

H
Homeworker

03.08.2015 um 21:02 Uhr

Da der Arbeitgeber hier bereits genug Zeit hatte den Kollegen und dessen Fähigkeiten kennenzulernen, wäre es nur dann statthaft, wenn es sich hier um einen anderen Arbeitsbereich handelt.

Aber die Frage stellt sich hier eigentlich nach einer Verlängerung schon nicht mehr. Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist hier der Meinung, dass dieses sowieso so nicht geht.

E
Erbsenzähler

04.08.2015 um 09:01 Uhr

Da hat wohl die Personalabteilung vergessen den Standardsatz herauszunehmen. Es kann nur einmal eine Probezeit geben. (Evtl. kann sie jedoch auf insgesamt max. 6 Monate verlängert werden.) Das ist nicht zulässig. Genauso die sachgrundlose Befristung nach zwei Jahren. (Oder handelt es sich um ein relativ junges Unternehmen? Ausnahme im Tarifvertrag?).

Weiterhin ist eine Befristung von sechs Monaten bei sechs Monaten Beschäftigungszeit meiner Meinung nach sittenwidrig!!!

Also Unterschreiben und dann auf Entfristung klagen! Wenn er nach sechs Monaten nicht bleiben darf.

P
Pjöööng

04.08.2015 um 12:39 Uhr

Welche Auswirkungen soll denn die Probezeit hier haben? Vermutlich keine...

Zitat (Erbsenzähler): "Weiterhin ist eine Befristung von sechs Monaten bei sechs Monaten Beschäftigungszeit meiner Meinung nach sittenwidrig!!!"

Wieso? Ich würde das eher als zwangsläufig bezeichnen.

S
Sansibar

04.08.2015 um 17:32 Uhr

Das mit der Befristung war tatsächlich ein Versehen, der Vertrag wird unbefristet sein, die nochmalige Probezeit ist aber so beabsichtigt. Ich denke aber der Kollege kann das so unterschreiben. Sollte es tatsächlich in den nächsten 6 Monaten zur Kündigung kommen sollen sich die Arbeitsrichter mit der Zulässigkeit befassen.

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