Vorschlagsliste ungültig- was nun?
In unserem Unternehmen wurden 2 vorschlagslisten erstellt, wobei einer der beiden nun als ungültig erklärt wurde. Nun stellt sich die Frage, MüSSEN wir eine neue 2. Liste erstellen oder können wir nun auf personenwahl ausweichen? Wer muss dieser Änderung im zweifel zustimmen? Unser betrieb hat 150 wahlberechtigte. Eine weitere frage: wir haben eine weitere Betriebsstätte mit ca. 40 wahlberechtigten, müssen diese Personen an die BR wahl integriert werden?
Community-Antworten (2)
01.08.2015 um 01:31 Uhr
Hallo nexus, natürlich können die Kandidaten der 2.Liste bis zum Abgabetermin noch eine neue Vorschlagsliste aufmachen und einreichen. Es stellen sich jedoch folgende Fragen :
- Hat der WVorst. die Liste gemäß §7 Abs.2 WO72 unverzüglich,dh möglichst innerhalb von 2 Tagen geprüft und die Ungültigkeit der Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet ???
- Aus welchen Gründen der Wahlvorstand die 2.Liste für ungültig erklärt hat
Eine Personenwahl ist dann duechzuführen, wenn nur EINE LISTE eingereicht wird.
Ob die weitere Betriebsstätte an Euerer Wahl teilnehmen kann, richtet sich nach §1 i.V.m. §4 Nr.1+2 BetrVG.
01.08.2015 um 08:42 Uhr
@ nexus
"In unserem Unternehmen wurden 2 vorschlagslisten erstellt, wobei einer der beiden nun als ungültig erklärt wurde. "
Warum wurde der Wahlvorschlag für ungültig erklärt? Es gibt Fehler, die korrigiert werden dürfen > § 8 Abs.2 WO
"Nun stellt sich die Frage, MüSSEN wir eine neue 2. Liste erstellen oder können wir nun auf personenwahl ausweichen? "
Wurde bereits beantwortet. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird´s eine Personenwahl. Zur Wahl stehen dann aber nur die KandidatInnen, die auf dieser Liste stehen!
"Eine weitere frage: wir haben eine weitere Betriebsstätte mit ca. 40 wahlberechtigten, müssen diese Personen an die BR wahl integriert werden? "
Die Frage stellt sich jetzt nicht mehr, die Wahl wurde doch schon eingeleitet.
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