Erstellt am 23.07.2015 um 10:51 Uhr von moreno
@Kakadu was ist ein AL und um was für Verstösse wogegen handelt es sich?
Erstellt am 23.07.2015 um 10:56 Uhr von Kakadu
sorry, AL - ist ein Abteilungsleiter.
Gesundheitl. Gefährung der MA,
wirtschaftl. Schäden
Korruption u. s. w.
Erstellt am 23.07.2015 um 11:35 Uhr von moreno
Habt Ihr mal über den §104 BetrVG nachgedacht?
Erstellt am 23.07.2015 um 12:06 Uhr von rolfo
Mit dem § 104 wird er nicht viel weiterkommen.
Gesundheitliche Gefährdung der MA, das ist der Punkt wo der Arbeitgeber Abhilfe schaffen muss, hier kann man unter Umständen die Gewerbeaufsicht und die BG mit ins Boot nehmen.
Ob dem AG wirtschaftliche Schäden entstehen, wodurch auch immer, wird der BR kaum beurteilen können.
Korruption ? Schwerer Vorwurf, lässt sich das auch hieb und stichfest beweisen, sonst könnte der Schuss nach hinten losgehen.
Sprecht doch mal im Monatsgespräch das alles an.
Erstellt am 23.07.2015 um 13:09 Uhr von Melissa
Warum sollte man hier mit dem 104er nicht weit kommen?
Auf alle Fälle kommt man damit weiter, als mit einem abstellen auf einen ev. gefährdeten Gesundheitsschutz.
Die BG und erst recht ein Gewerbeaufsichtsamt dürfte hier auch nur abwinken.
@Kakadu
Bei Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten empfiehlt es sich vor allem, durch das schriftliche Festhalten von Vorgängen, möglichst in Aktennotizen, die von den Betroffenen auch unterzeichnet werden sollten, Belege für das gerügte Verhalten zu sammeln.
Es sollte aber besser nicht gleich mit dem "großen Hammer" des § 104 BetrVG zugeschlagen werden.
Erst wenn klärende Gespräche nutzlos waren, könnte ein Schreiben an den AG gerichtet werden, indem dieser aufgefordert wird, das gerügte Verhalten abzustellen. Es genügt dann auch, wenn der BR hier nur allgemeine Angaben macht. Er ist nicht verpflichtet, zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit dem AG Namen von Zeugen zu nennen. Der AG muss ihm nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (siehe § 2 BetrVG), das hier dann aufgeführte auch glauben.
Wenn das alles nichts genützt hat und erneute Vorfälle die Nutzlosigkeit des bisherigen Handelns belegen, kann durchaus ein entsprechender Antrag nach § 104 BetrVG gestellt werden und Sinn machen. Es muss ja nicht immer gleich um ein Entfernen aus dem Betrieb gehen. Die Forderung nach einer Versetzung auf einen ev. vorhandenen gleichwertigen Arbeitsplatz wäre auch denkbar.
Auf alle Fälle baut eine derartige Forderung bei einem AG etwas Druck auf, der ihn dann zumindest zum Nachdenken anregen dürfte.
Darüber hinaus gibt es aber noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, die hier etwas bewirken könnten.
So könnte man z. B. Streitfragen auch über den § 85 BetrVG vor einer Einigungsstelle austragen wollen, wo es dem AG dann auch an den Geldbeutel geht.
Ein weiterer Ansatz ist die MB des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb).
Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, über den § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bestimmte Maßnahmen beim AG zu beantragen.
Aber alle diese Möglichkeiten sind nur halb so viel wert, wenn nicht gleichzeitig bestimmte, vom BR gerügte Verhaltensweisen des AL immer wieder betriebsöffentlich gemacht und entsprechend diskutiert werden. Hier verspreche ich mir auch den größten Erfolg. Wer möchte denn schon permanent der Buhmann des Betriebes sein.
Erstellt am 24.07.2015 um 17:32 Uhr von ganther
Der AG muss ihm nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (siehe § 2 BetrVG), das hier dann aufgeführte auch glauben.
interessant was die vertrauensvolle Zusammenarbeit alles bewirkt.... jetzt MUSS der AG schon alles glauben