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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsgröße externe Projektmitarbeiter

M
MariaE
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben momentan eine Betriebsratswahl nun geht es um die größe des Betriebs und der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. 16 "normale" Arbeitnehmer

mehr als 13 Mitarbeiter als externe Projektmitarbeiter

jedoch sind davon einige sehr stark in das Unternehmen eingebunden (Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten, Emailadresse des Unternehmens, Dauer ihrer Beschäftigung > 3 Monate, direkte Arbeitsanweisung von Vorgesetztem)

Meine Frage zählen die externen Projektmitarbeiter zu den Arbeitnehmern (Betriebsgröße) wenn sie organisatorisch eingebunden sind und zu erwarten ist, dass in der Zukunft die nächsten 2 Jahre bis zur nächsten BR Wahl diese Zahl vermutlich weiter bestehen bleibt. Die Mitarbeiter selbst sehen sich selbst als Selbstständige .

Bzw. wenn diese nicht dazuzählen sind sie dann trotzdem wahlberechtigt?

Irgendwie sind die Quellen da nicht so eindeutig.

Vielen Dank für eure hilfe

1.77603

Community-Antworten (3)

G
gironimo

15.07.2015 um 18:21 Uhr

Das ist vergleichbar mit den Leih-AN.

Die Frager ist etwa so zu behandeln: Wie viele von denen sind regelmäßig über 6 Monate (oder länger) beschäftigt. Oder: Wenn sie nicht da wären - auf wie viele Arbeitsplätze müsste der AG andere Personen einstellen; länger als 6 Monate)

Da kommt Ihr wahrscheinlich ganz schnell auf 3 zu wählende BRs.

H
Hoppel

15.07.2015 um 21:12 Uhr

@ gironimo Was soll der Vergleich mit Leih-AN?? Hier ist doch noch überhaupt nicht geklärt, ob es sich um AN oder um echte Selbständige handelt.

"Wenn sie nicht da wären - auf wie viele Arbeitsplätze müsste der AG andere Personen einstellen; länger als 6 Monate)" Seit wann bemisst sich die Größe des zu wählenden BR daran, wieviel Personen ein AG einstellen müsste? Man, man, man ... Du übertriffst Dich grad selbst!

@ MariaE

"jedoch sind davon einige sehr stark in das Unternehmen eingebunden (Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten, Emailadresse des Unternehmens, Dauer ihrer Beschäftigung > 3 Monate, direkte Arbeitsanweisung von Vorgesetztem) ... Die Mitarbeiter selbst sehen sich selbst als Selbstständige ."

... da scheinen diese KollegInnen ihren tatsächlichen Status eventuell nicht richtig einzuschätzen, eine Selbständigkeit ist aber u.U. trotzdem möglich.

Mehr dazu > https:www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/recht_und_steuern/downloads/2253254/459bc46744e8e37973597b047185167c/Merkblatt_Scheinselbststaendigkeit_Arbeitnehmeraehnliche_Selbststaendige-data.pdf

Der AG muss dem Wahlvorstand ja eine Liste aller AN des Betriebs zur Verfügung stellen. Vermutlich werden diese 13 KollegInnen nicht aufgeführt sein. Da würde ich doch sehr intensiv nachhaken, ob nicht das Moment der Scheinselbständigkeit erfüllt ist und es ggf. auch darauf ankommen lassen, den Status arbeitsgerichtlich klären zu lassen. Hier wäre aber Fingerspitzengefühl angesagt! Eintüten könnte man das Ganze, indem man diese KollegInnen z.B. auf die Wählerliste setzt!

Wie es dann ablaufen könnte, ist diesem Beschluss zu entnehmen: LAG München, 11.04.2006 - 4 TaBV 38/06

ECHTE Selbständige sind aber definitiv keine Arbeitnehmer und können mit absoluter Sicherheit weder wählen noch gewählt werden!

H
hampes

16.07.2015 um 10:48 Uhr

Guten Morgen,

setzt diese KollegInnen auf die Wählerliste.

Sollte das dem AG nicht passen, muß er Argumente vortragen, warum diese Beschäftigten NICHT ArbeitnemerInnen und Wahlberechtigte sein sollen. Das kann man dann vor Gericht überprüfen lassen, Scheinselbstständige und "Werkverträgler" und LeiharbeitnehmerInnen sind in konkreter Überprüfung durch Fachleute. Vielleicht besprecht ihr das mal mit jemandem von der zuständigen Gewerkschaft?

ciao

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