Erstellt am 15.07.2015 um 16:21 Uhr von gironimo
Das ist vergleichbar mit den Leih-AN.
Die Frager ist etwa so zu behandeln: Wie viele von denen sind regelmäßig über 6 Monate (oder länger) beschäftigt. Oder: Wenn sie nicht da wären - auf wie viele Arbeitsplätze müsste der AG andere Personen einstellen; länger als 6 Monate)
Da kommt Ihr wahrscheinlich ganz schnell auf 3 zu wählende BRs.
Erstellt am 15.07.2015 um 19:12 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Was soll der Vergleich mit Leih-AN?? Hier ist doch noch überhaupt nicht geklärt, ob es sich um AN oder um echte Selbständige handelt.
"Wenn sie nicht da wären - auf wie viele Arbeitsplätze müsste der AG andere Personen einstellen; länger als 6 Monate)"
Seit wann bemisst sich die Größe des zu wählenden BR daran, wieviel Personen ein AG einstellen müsste? Man, man, man ... Du übertriffst Dich grad selbst!
@ MariaE
"jedoch sind davon einige sehr stark in das Unternehmen eingebunden (Arbeitszeit, Bereitschaftszeiten, Emailadresse des Unternehmens, Dauer ihrer Beschäftigung > 3 Monate, direkte Arbeitsanweisung von Vorgesetztem)
...
Die Mitarbeiter selbst sehen sich selbst als Selbstständige ."
... da scheinen diese KollegInnen ihren tatsächlichen Status eventuell nicht richtig einzuschätzen, eine Selbständigkeit ist aber u.U. trotzdem möglich.
Mehr dazu > https:www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/recht_und_steuern/downloads/2253254/459bc46744e8e37973597b047185167c/Merkblatt_Scheinselbststaendigkeit_Arbeitnehmeraehnliche_Selbststaendige-data.pdf
Der AG muss dem Wahlvorstand ja eine Liste aller AN des Betriebs zur Verfügung stellen. Vermutlich werden diese 13 KollegInnen nicht aufgeführt sein.
Da würde ich doch sehr intensiv nachhaken, ob nicht das Moment der Scheinselbständigkeit erfüllt ist und es ggf. auch darauf ankommen lassen, den Status arbeitsgerichtlich klären zu lassen. Hier wäre aber Fingerspitzengefühl angesagt!
Eintüten könnte man das Ganze, indem man diese KollegInnen z.B. auf die Wählerliste setzt!
Wie es dann ablaufen könnte, ist diesem Beschluss zu entnehmen: LAG München, 11.04.2006 - 4 TaBV 38/06
ECHTE Selbständige sind aber definitiv keine Arbeitnehmer und können mit absoluter Sicherheit weder wählen noch gewählt werden!
Erstellt am 16.07.2015 um 08:48 Uhr von hampes
Guten Morgen,
setzt diese KollegInnen auf die Wählerliste.
Sollte das dem AG nicht passen, muß er Argumente vortragen, warum diese Beschäftigten NICHT ArbeitnemerInnen und Wahlberechtigte sein sollen. Das kann man dann vor Gericht überprüfen lassen, Scheinselbstständige und "Werkverträgler" und LeiharbeitnehmerInnen sind in konkreter Überprüfung durch Fachleute. Vielleicht besprecht ihr das mal mit jemandem von der zuständigen Gewerkschaft?
ciao